Beschluss (GASP) 2023/1574 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
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Article 1a
1 Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die oder zugunsten der in Anhang II aufgeführten Personen und Einrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.
2 Es ist verboten, a) technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, für die in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe den in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen bereitzustellen.
3 Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.
4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Rüstungsgütern — einschließlich Kleinwaffen und leichter Waffen — im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer — gegebenenfalls und auf deren Anfrage — am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des illegalen Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.“
Article 2a
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, a) die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden: i) unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt; ii) Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme; iii) Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Ziffern i oder ii beschriebenen Aktivität benannt wurde, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti; iv) Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti; v) Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti; vi) Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei; vii) Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti; viii) Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Delegationen der Union oder der diplomatischen Vertretungen und der Einsätze der Mitgliedstaaten in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe; b) die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti durch schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder oder unerlaubte Kapitalausfuhr untergraben; c) die mit den nach den Buchstaben a oder b oder in Artikel 2 Absatz 1 benannten natürlichen Personen verbunden sind. Die von diesem Absatz betroffenen natürlichen Personen sind in Anhang II aufgeführt.
2 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
3 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
4 Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
5 Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
6 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
7 Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
8 Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedstaaten schriftlich Einwand dagegen erhoben wird. Wenn von einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Einwand erhoben wird, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
9 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6 oder 7 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen Personen.“
Article 3a
1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen stehen, a) die für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden: i) unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt; ii) Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umlenkung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme; iii) Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Ziffern i oder ii beschriebenen Aktivität benannt wurde, in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti; iv) Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti; v) Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti; vi) Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei; vii) Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti; viii) Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Delegationen der Union oder der diplomatischen Vertretungen und der Einsätze der Mitgliedstaaten in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe; b) die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti durch schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder oder unerlaubte Kapitalausfuhr untergraben, c) die mit den nach den Buchstaben a und b oder nach Artikel 3 Absatz 1 benannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Verbindung stehen, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind in Anhang II aufgeführt.
2 Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind; b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind; c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind; d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
4 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird, c) die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zugute und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
5 Absatz 1 hindert eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
6 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder c) Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
7 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen; b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen; d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom OCHA koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen; e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) sonstigen geeigneten Akteuren, wie vom Rat bestimmt.
8 Unbeschadet des Absatzes 7 können die zuständigen Behörden abweichend von den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Haiti erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Article 4
1 Der Rat ändert einstimmig die Liste in Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden ‚Sicherheitsrat‘) oder des Sanktionsausschusses.
2 Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) erstellt und ändert der Rat die Liste in Anhang II einstimmig.“
Article 6
1 Anhang I enthält die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.
2 Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
3 Anhang II enthält die Gründe für die Aufnahme der benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste.
4 Anhang II enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.“
Article 7a
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) einer benannten, in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation oder b) einer natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die über eine unter Buchstabe a genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation oder in deren Namen handelt.“
Article 8
1 Dieser Beschluss wird entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.
2 Die in Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 3a Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen gelten bis zum 29. Juli 2024 und werden fortlaufend überprüft. Sie werden gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass ihre Ziele nicht erreicht wurden.
3 Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 2a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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