Beschluss (GASP) 2023/2487 des Rates vom 9. November 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
Text
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Article 1
Artikel 2 des Beschlusses 2013/798/GASP wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe, Beratung und Ausbildung an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden; oder“ 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, f und i zulässig sind, im Voraus an.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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