Beschluss (EU) 2023/2754 des Rates vom 4. Dezember 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (EHS Seeverkehr und ortsfeste Anlagen)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32023 L 0959: Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134)“ ii) Der Wortlaut der Anpassung d wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „d) Artikel 3d Absatz 4, Artikel 3ga Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 30d Absatz 6 und Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe h Unterabsatz 1 gelten nicht für die EFTA-Staaten.“ iii) In Anpassung e wird der Wortlaut „In Artikel 9 werden folgende Absätze eingefügt“ durch den Wortlaut „Folgende Absätze werden nach dem ersten Absatz von Artikel 9 angefügt“ ersetzt; iv) Anpassung j wird gestrichen; die Anpassungen f bis i werden Anpassungen g bis j; v) Nach Anpassung e wird folgende Anpassung eingefügt: „f) In Artikel 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt: ‚In Bezug auf die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Berechnung der EWR-weiten Menge der nach diesem Artikel ab 2024 zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden, in Teil B der Anlage aufgeführt.‘“ vi) Die Anpassungen t und u werden Anpassungen z und za; die Anpassungen l bis s werden Anpassungen o bis v; Anpassung k wird Anpassung l; vii) Nach Anpassung j wird folgende Anpassung eingefügt: „k) In Artikel 10a Absatz 1 wird nach dem Wortlaut ‚Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates‘ der Wortlaut ‚oder unter gleichwertige Verpflichtungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“ viii) Nach Anpassung l werden folgende Anpassungen eingefügt: „m) In Artikel 12 Absatz 3-d wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Die EFTA-Staaten betreffende Beschlüsse werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren gefasst.‘ n) Nach Artikel 12 Absatz 3-c wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Beschlüsse bezüglich gemeinsamer Anträge zweier EFTA-Staaten werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren gefasst.‘“; ix) Anpassung o erhält folgende Fassung: „In Artikel 16 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ‚Die EFTA-Staaten verhängen Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung, die den Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten entsprechen.‘“ x) Anpassung s erhält folgende Fassung: „In Artikel 18b Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Um ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie zu erfüllen, können die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde Unterstützung durch die EMSA oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.‘“ xi) Nach Anpassung v werden folgende Anpassungen angefügt: „w) In Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 wird folgender Satz angefügt: ‚In dem in diesem Unterabsatz genannten Fall bleibt der Anteil der Zertifikate der EFTA-Staaten, der gemäß Artikel 10a Absatz 8b dieser Richtlinie, Absatz 3 dieses Artikels und diesem Absatz für den Klima-Sozialfonds bereitgestellt wird, unberührt.‘ x) Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe a folgende Fassung: ‚der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde diese nationale CO2-Steuer spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses …/2023 vom … [dieses Beschlusses] mitteilt und die Höhe der Besteuerung dokumentiert, indem er Verweise auf das einschlägige nationale Instrument für den aktuellen Steuersatz und die angegebenen Steuersätze bis 2030 übermittelt; der betreffende EFTA-Staat teilt der EFTA-Überwachungsbehörde alle späteren Änderungen der nationalen CO2-Steuer mit; die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat danach, alle Meldungen von EFTA-Staaten;‘ y) In Artikel 30e Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚Für Liechtenstein wird die Anwendung des Enddatums der Ausnahmeregelung (31. Dezember 2030) im Rahmen des nächsten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die Richtlinie 2003/87/EG im Anschluss an die Überprüfung der Richtlinie im Juli 2026 unter Berücksichtigung der einschlägigen, in Liechtenstein aufgrund seiner regionalen Union mit der Schweiz geltenden Vorschriften und insbesondere der CO2-Steuer und ihrer Verwaltung gemäß dem bilateralen Vertrag über Umweltabgaben hinsichtlich ihrer Gleichwertigkeit mit dem Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren sowie, soweit möglich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung der Umsetzung von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG durch die Kommission gemäß Artikel 30i der genannten Richtlinie überprüft. Bis zum Inkrafttreten des nächsten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die Richtlinie 2003/87/EG gelten die Artikel 30b und 30f der Richtlinie 2003/87/EG nicht für Liechtenstein. Alle Daten, die für Anpassungen der unionsweiten Menge an Zertifikaten für Liechtenstein im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG relevant sind, werden den UNFCCC-Treibhausgasinventaren für Liechtenstein entnommen, solange keine Überwachungsdaten gemäß Artikel 30f der Richtlinie verfügbar sind.‘“ xii) Teil B der Anlage der Anpassung za erhält folgende Fassung: „TEIL B Einschlägige Angaben der EFTA-Staaten zur Berechnung und Anpassung der EWR-weiten Menge der im Zeitraum 2021-2030 zu vergebenden Zertifikate gemäß den Artikeln 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG Bei der Ermittlung dieser Angaben wurde von 2021 bis 2023 der lineare Faktor 2,2 %, von 2024 bis 2027 der lineare Faktor 4,3 % und ab 2028 der lineare Faktor 4,4 % angewandt. Obergrenze 2021-2030IslandNorwegen2021143264216304948202213934401585879320231354238154126382024122750414242697202511489011333121520261045721121403142027967476112359542028887411103105632029807347938517120307272828459779 Diese Angaben schließen nicht die Zertifikate mit ein, die der Aufnahme anderer Treibhausgasemissionen als CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr in den Anwendungsbereich der EHS-Richtlinie ab dem 1. Januar 2026 und der Erfassung der Emissionen von Offshore-Schiffen ab dem 1. Januar 2027 auf der Grundlage ihrer Emissionen des letzten Jahres, für das Daten vorliegen, entsprechen.“ 2. Unter Nummer 21alj (Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt: „— 32023 D 0852: Beschluss (EU) 2023/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 (ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 21), — 32023 L 0959: Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).“ 3. Nach Nummer 21apn (Beschluss (EU) 2020/1722 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: „21apo. 32023 D 1575: Beschluss (EU) 2023/1575 der Kommission vom 27. Juli 2023 über die unionsweite Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2024 zu vergebenden Zertifikate (ABl. L 192 vom 31.7.2023, S. 30).“ 4. Der Wortlaut von Nummer 21aw (Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG“ ii) Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32023 R 0957: Verordnung (EU) 2023/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 105).“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/957, der Richtlinie (EU) 2023/959 und der Beschlüsse (EU) 2023/852 und (EU) 2023/1575 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. [Er gilt ab dem 31. Dezember 2023.]
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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