Beschluss (EU) 2023/2796 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1981 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden (EZB/2022/33) (EZB/2023/30)
Text
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Article 3 Finanzregelungen
1 Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln.
2 Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden, welche die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) und/oder die Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) nutzen, nicht verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der CSDB und/oder der SHSDB zu leisten, sofern diese Kosten für die SHSDB vor dem 1. Juli 2023 bzw. für die CSDB vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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