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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/2861 des Rates vom 20. Juli 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits

CELEX
32023D2861
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-20
In force since
2023-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt.

Article 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 4

1 Das Abkommen zwischen der Union und den OAKPS-Mitgliedern wird bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Abkommens vorläufig angewandt , soweit seine Bestimmungen in die Zuständigkeit der Union fallende Angelegenheiten betreffen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen, und auf die Union anwendbar sind.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Folgendes keine vorläufige Anwendung: a) Im Allgemeinen Teil: Artikel 12 Absätze 4 und 6, soweit die Erhebung von Steuereinnahmen betroffen ist Artikel 17 Absatz 4 letzter Satz, soweit Militärausgaben betroffen sind Artikel 22 Absatz 2 Satz 3 Artikel 29 Absatz 2 Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 2 letzter Satz Artikel 64 Absatz 1 letzter Satz Artikel 67 Absatz 2 Artikel 85 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 85 Absatz 4 b) Im Afrika-Regionalprotokoll: Artikel 9 Absatz 1 letzter Satz Artikel 58 Absatz 5 Satz 1 Artikel 67 Absatz 2 letzter Satz und Artikel 67 Absatz 4 letzter Satz Artikel 68 Absatz 4, soweit Strafvollzugssysteme betroffen sind Artikel 72 Absatz 1, soweit das staatliche Schuldenmanagement betroffen ist Artikel 76 Absatz 2 c) Im Karibik-Regionalprotokoll: Artikel 33 Absatz 4 Artikel 34 Absatz 2 Artikel 35, soweit das staatliche Schuldenmanagement betroffen ist Artikel 36 Absatz 3 Satz 1 Artikel 51 Absatz 5 Satz 1 d) Im Pazifik-Regionalprotokoll: Artikel 18 Artikel 26 Absatz 4, soweit die Erhöhung der Zahl der Strecken und der Häufigkeit von Luftverkehrsdiensten betroffen ist Artikel 40 Absatz 3, soweit Strafvollzugssysteme betroffen sind Artikel 41 Absatz 1, soweit das staatliche Schuldenmanagement betroffen ist

3 Ungeachtet des Absatzes 1 finden Bestimmungen über ausländische Investitionen keine vorläufige Anwendung, soweit sie Portfolioinvestitionen oder sonstige Formen von indirekten Investitionen betreffen.

4 Ungeachtet des Absatzes 1 wird Teil V des Allgemeinen Teils des Abkommens vorläufig angewandt soweit die Bestimmungen jenes Teils auf den Zweck beschränkt sind, die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen.

5 Die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen unberührt.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Relations

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