Beschluss (GASP) 2023/2871 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
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Article 1
„(6a Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, in den Fällen zulassen, in denen die Einreise in oder die Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist.“
„(8 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 6a und 7 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.“
„(1a Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen dieser verstorbenen Personen auf der Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.“
„(4a Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.
4b Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Nutzung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgelegten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gehalten werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung.
„(17 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214, 215 und 270 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.“
„(21 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Eintragsnummern 198, 199 und 200 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 198 aufgeführte Organisation für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
„(27 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten benötigt werden.“
„(28 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 270 aufgeführten Organisation gehören, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) diese Genehmigungen erforderlich ist, um eine Zahlung zu ermöglichen, die von der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 270 aufgeführten Organisation an eine in der Union, in einem Land, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, in der Schweiz oder einem in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerland niedergelassene Organisation oder an einen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats, eines Landes, das Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der Schweiz oder eines in Anhang VII des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Partnerlandes zu ermöglichen, und b) diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses verstößt.
29 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die im Anhang im Abschnitt „Personen“ unter den Eintragsnummern 92, 674, 675, 694, 880, 882, 909 und 920 aufgeführten Personen sowie an die im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Einträgen 38 und 39 aufgeführten Organisationen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder unmittelbar im Besitz einer dieser Personen oder Organisationen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 30. Juni 2024 erforderlich sind und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.
30 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 333 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 18. Dezember 2023 mit dieser Organisation geschlossenen Verträgen bis zum 19. Juni 2024 erforderlich sind.“
Article 2a
Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 31. Oktober 2024 die nationalen Behörden, die zuständig sind – soweit angemessen – die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in der Liste im Anhang geführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, zu ermitteln und aufzuspüren, um Verstöße gegen die in diesem Beschluss und in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 festgelegten Verbote und Umgehungen dieser Verbote, oder entsprechende Versuche, zu verhindern oder aufzudecken.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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