Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in der Union geschaffen, um die Verwirklichung der Energieeffizienzziele der Union sicherzustellen, und werden weitere Energieeffizienzverbesserungen ermöglicht. Das Ziel dieses gemeinsamen Rahmens ist, zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Energieversorgungssicherheit der Union beizutragen, indem ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren, einschließlich fossiler Brennstoffe, verringert wird. Diese Richtlinie legt Regeln fest, mit denen Energieeffizienz in allen Sektoren Vorrang erhalten soll und Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung, -übertragung, -speicherung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Außerdem ist die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzbeiträge bis 2030 vorgesehen. Diese Richtlinie trägt zur Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und somit auch zur Union als einer alle einbeziehenden, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bei.
2 Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Sehen nationale Rechtsvorschriften strengere Maßnahmen vor, so notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission diese Rechtsvorschriften.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Energie“ Energieerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 2. „Energieeffizienz an erster Stelle“ das „energy efficiency first-Prinzip“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999; 3. „Energiesystem“ ein System, das in erster Linie für die Erbringung von Energiedienstleistungen zur Deckung der Nachfrage von Endverbrauchssektoren nach Energie in Form von Wärme, Brennstoffen und Strom ausgelegt ist; 4. „Systemeffizienz“ die Auswahl energieeffizienter Lösungen, wenn diese auch einen kosteneffizienten Dekarbonisierungspfad, zusätzliche Flexibilität und die effiziente Nutzung von Ressourcen ermöglichen; 5. „Primärenergieverbrauch“ die verfügbare Bruttoenergie ohne grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), nichtenergetischen Endverbrauch und Umgebungsenergie; 6. „Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor, einschließlich des Energieverbrauchs im internationalen Luftverkehr, die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie ohne den Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008); 7. „Umgebungsenergie“ die Umgebungsenergie im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 8. „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz; 9. „Energieeinsparungen“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird; 10. „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen; 11. „Energiedienstleistung“ den physischen Nutzeffekt, den Nutzwert oder die Vorteile, die aus einer Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen gewonnen werden, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen; 12. „öffentliche Einrichtungen“ nationale, regionale oder lokale Behörden und Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind; 13. „Gesamtnutzfläche“ die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird; 14. „öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU; 15. „Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU; 16. „Energiemanagementsystem“ eine Reihe miteinander verbundener oder interagierender Elemente einer Strategie, in der ein Energieeffizienzziel und ein Plan zur Erreichung dieses Ziels festgelegt werden, einschließlich der Überwachung des tatsächlichen Energieverbrauchs, Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Messung der Fortschritte; 17. „Europäische Norm“ eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde; 18. „internationale Norm“ eine Norm, die von der Internationalen Normungsorganisation verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde; 19. „verpflichtete Partei“ einen Energieverteiler, ein Energieeinzelhandelsunternehmen oder einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, der bzw. das den nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystemen gemäß Artikel 9 unterliegt; 20. „beauftragte Partei“ eine juristische Person, der von der Regierung oder einer anderen öffentlichen Einrichtung die Befugnis übertragen wurde, im Auftrag dieser Regierung oder dieser anderen öffentlichen Einrichtung eine Finanzierungsregelung auszuarbeiten, zu verwalten und umzusetzen; 21. „teilnehmende Partei“ ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung, die sich verpflichtet hat, im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung bestimmte Ziele zu erreichen, oder die unter ein nationales ordnungsrechtliches Instrument fällt; 22. „durchführende Behörde“ eine Verwaltungseinheit, die für die Anwendung oder Kontrolle in Bezug auf Energie- oder CO2-Besteuerung, Finanzregelungen und -instrumente, steuerliche Anreize, Standards und Normen, Energiekennzeichnungssysteme, berufliche oder allgemeine Ausbildung zuständig ist; 23. „strategische Maßnahme“ ein in einem Mitgliedstaat förmlich eingerichtetes und verwirklichtes Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie Energiedienstleistungen erbringen und kaufen und weitere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen; 24. „Einzelmaßnahme“ eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird; 25. „Energieverteiler“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Verteilernetzbetreibers, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden oder an Verteilerstationen, die Energie an Endkunden verkaufen, verantwortlich ist; 26. „Verteilernetzbetreiber“ einen Verteilernetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom oder Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas; 27. „Energieeinzelhandelsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft; 28. „Endkunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft; 29. „Energiedienstleister“ eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Endkunden erbringt bzw. durchführt; 30. „kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ; 31. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; 32. „Energieaudit“ ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage in der Industrie oder im Gewerbe oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung von Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen, zur Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Erzeugung von erneuerbarer Energie und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; 33. „Energieleistungsvertrag“ eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in die betreffende Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, gezahlt werden; 34. „intelligentes Messsystem“ ein intelligentes Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder ein intelligentes Messsystem gemäß der Richtlinie 2009/73/EG; 35. „Übertragungsnetzbetreiber“ bzw. „Fernleitungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Strom oder einen Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG in Bezug auf Gas; 36. „Kraft-Wärme-Kopplung“ (KWK) die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess; 37. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ einen Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde; 38. „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme; 39. „in KWK erzeugter Strom“ den Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen berechnet wird; 40. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht; 41. „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde; 42. „Kraft-Wärme-Verhältnis“ bzw. „Stromkennzahl“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb; 43. „KWK-Block“ einen Block, der für den KWK-Betrieb geeignet ist; 44. „KWK-Kleinanlage“ eine KWK-Anlage mit einer installierten Kapazität von weniger als 1 MWel; 45. „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Höchstkapazität von weniger als 50 kWel; 46. „effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung“ ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, das die in Artikel 26 festgelegten Kriterien erfüllt; 47. „effiziente Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der Wärme- und Kälteversorgung, die – ausweislich der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß dieser Richtlinie – gegenüber einem Ausgangsszenario, das den üblichen Rahmenbedingungen entspricht, die Menge an Primärenergie, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze auf kosteneffiziente Weise messbar reduziert, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird; 48. „effiziente individuelle Wärme- und Kälteversorgung“ eine Möglichkeit der individuellen Wärme- und Kälteversorgung, die gegenüber effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung die Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, die zur Bereitstellung einer Einheit der gelieferten Energie benötigt wird, innerhalb einer maßgeblichen Systemgrenze messbar reduziert oder die gleiche Menge an Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen, aber zu niedrigeren Kosten benötigt, wobei der für Gewinnung, Umwandlung, Beförderung und Verteilung erforderlichen Energie Rechnung getragen wird; 49. „Rechenzentrum“ ein Rechenzentrum im Sinne von Anhang A Nummer 2.6.3.1.16 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008; 50. „erhebliche Modernisierung“ eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; 51. „Aggregator“ einen unabhängigen Aggregator im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2019/944; 52. „Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, wenn mit diesen Dienstleistungen ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit sichergestellt wird, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Warmwasser, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, in dem jeweiligen nationalen Kontext und unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen sozialpolitischen Maßnahmen und anderer einschlägiger nationaler Maßnahmen, wobei diese durch eine Kombination von Faktoren verursacht wird, darunter zumindest Unerschwinglichkeit, unzureichendes verfügbares Einkommen, hohe Energieausgaben und schlechte Energieeffizienz von Wohnungen; 53. „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser für den eigenen Endverbrauch erwirbt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein einzelnes Gebäude oder eine Einheit in einem Gebäude mit mehreren Wohnungen oder einem Mehrzweckgebäude nutzt, das bzw. die von einer zentralen Quelle mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt wird bzw. werden, wobei diese Person keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger hat; 54. „divergierende Anreize“ das Fehlen einer gerechten und angemessenen Aufteilung der finanziellen Verpflichtungen und Vorteile im Zusammenhang mit Investitionen in die Energieeffizienz zwischen den betroffenen Akteuren, z. B. zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäudeteilen oder zwischen den Eigentümern und den Mietern bzw. zwischen den verschiedenen Eigentümern von Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden; 55. „Beteiligungsstrategie“ eine Strategie, die Ziele festlegt, Techniken entwickelt und Verfahren einführt, womit alle einschlägigen Interessengruppen auf nationaler oder lokaler Ebene, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft, wie z. B. Verbraucherorganisationen, in den politischen Entscheidungsprozess einbezogen werden, um das Bewusstsein für diese Maßnahmen zu schärfen, Rückmeldungen zu diesen Maßnahmen zu erhalten und ihre Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern; 56. „statistisch signifikanter Anteil und repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung“ einen Anteil und eine Stichprobe, die voraussetzen, dass die Teilmenge der statistischen Grundgesamtheit der betreffenden Energiesparmaßnahmen auf eine Weise festgelegt wird, die die Gesamtheit aller Energiesparmaßnahmen abbildet und es somit möglich ist, hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen über das Vertrauen in die Gesamtheit der Maßnahmen zu ziehen.
Article 3 Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“
1 Im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten, bei Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100000000 EUR bzw. 175000000 EUR im Falle von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Bezug auf folgende Sektoren bewertet werden: a) Energiesysteme und b) andere Sektoren als der Sektor Energie, sofern diese Sektoren Auswirkungen auf den Energieverbrauch und die Energieeffizienz haben, so z. B. Gebäude, Verkehr, Wasser, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Landwirtschaft und Finanzen.
2 Bis zum 11. Oktober 2027 nimmt die Kommission eine Bewertung der in Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte mit dem Ziel einer Abwärtskorrektur unter Berücksichtigung möglicher Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Energiemarkt vor. Die Kommission legt bis zum 11. Oktober 2028 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.
3 Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, bei der Anwendung dieses Artikels die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1749 zu berücksichtigen.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und gegebenenfalls auch die sektorale Integration und die sektorübergreifenden Auswirkungen überwachen, wenn Politik-, Planungs- und Investitionsentscheidungen Genehmigungs- und Überwachungsanforderungen unterliegen.
5 Bei der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ müssen die Mitgliedstaaten a) die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen; b) die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen; c) eine Stelle oder Stellen benennen, die für die Überwachung der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und der Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, und der in Absatz 1 genannten Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zuständig sind; d) der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte darüber Bericht erstatten, wie der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei nationalen und gegebenenfalls regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit den nationalen und regionalen Energiesystemen berücksichtigt wurde, wozu auch zumindest Folgendes gehört: i) eine Bewertung der Anwendung und der Vorteile des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in Energiesystemen, insbesondere in Bezug auf den Energieverbrauch; ii) eine Liste der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um unnötige regulatorische oder nicht-regulatorische Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ und für nachfrageseitige Lösungen zu beseitigen, einschließlich durch die Ermittlung nationaler Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zuwiderlaufen.
6 Die Kommission erlässt bis zum 11. April 2024 Leitlinien, in denen ein gemeinsamer allgemeiner Rahmen, der die Aufsicht und das Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren einschließt, enthalten ist, den die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Kosten-Nutzen-Methoden zum Zwecke der Vergleichbarkeit verwenden können, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gelassen wird, Anpassungen an nationale und lokale Gegebenheiten vorzunehmen.
Article 4 Energieeffizienzziele
1 Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 11,7 % gegenüber den Projektionen des EU-Referenzszenarios 2020 sicher, sodass der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 763 Mio. t RÖE beträgt. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam einen Beitrag zu dem indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch zu leisten, der im Jahr 2030 nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE betragen soll.
2 Jeder Mitgliedstaat legt einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs fest, um gemeinsam das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte verbindliche Ziel der Union für den Endenergieverbrauch zu erreichen, und bemüht sich, gemeinsam zu dem im genannten Absatz aufgeführten indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch beizutragen. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Beiträge zusammen mit einem indikativen Zielpfad für diese Beiträge als Teil ihrer aktualisierten und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne sowie nach den dort festgelegten Verfahren an die Kommission. Dabei drücken die Mitgliedstaaten ihre Beiträge auch als absoluten Wert des Primärenergieverbrauchs im Jahr 2030 aus. Bei der Festlegung ihrer indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und erläutern, wie und auf Grundlage welcher Daten die Beiträge berechnet wurden. Zu diesem Zweck können sie die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegte Formel verwenden. Die Mitgliedstaaten geben die Anteile des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs von Energieendverbrauchssektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, einschließlich Industrie, Wohnsektor, Dienstleistungssektor und Verkehrssektor, an ihren nationalen Energieeffizienzbeiträgen an. Die Mitgliedstaaten geben auch Projektionen für den Energieverbrauch im Bereich IKT an.
3 Bei der Festlegung ihrer in Absatz 2 genannten indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: a) gemäß Absatz 1 beträgt das Ziel der Union für den Endenergieverbrauch im Jahr 2030 nicht mehr als 763 Mio. t RÖE und das Ziel für den Primärenergieverbrauch nicht mehr als 992,5 Mio. t RÖE, b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, c) sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene, d) alle relevanten Faktoren, die sich auf die Anstrengungen zur Steigerung der Effizienz auswirken: i) frühzeitige Anstrengungen und Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz; ii) die gerechte Verteilung der Anstrengungen in der Union, iii) die Energieintensität der Wirtschaft, iv) das verbleibende Potenzial für kosteneffiziente Energieeinsparungen, e) sonstige nationale Gegebenheiten, die sich auf den Energieverbrauch auswirken, insbesondere: i) die Entwicklung und Prognosen in Bezug auf das BIP und die Bevölkerungsentwicklung, ii) Veränderungen der Energieeinfuhren und -ausfuhren, Entwicklungen in Bezug auf den Energiemix und die Einführung neuer nachhaltiger Brennstoffe, iii) die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung, iv) die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, v) das Ambitionsniveau in den nationalen Dekarbonisierungs- oder Klimaneutralitätsplänen, vi) das wirtschaftliche Energieeinsparpotenzial, vii) die derzeitigen Klimabedingungen und die Klimawandelprognosen.
4 Bei der Anwendung der Anforderungen gemäß Absatz 3 stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I ergeben hätte.
5 Die Kommission bewertet, ob der gemeinsame Beitrag der Mitgliedstaaten mindestens dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch entspricht. Gelangt die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung der Entwürfe der aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder spätestens bis zum 1. März 2024 unter Berücksichtigung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 gemäß dem genannten Absatz zu dem Schluss, dass der gemeinsame Beitrag nicht ausreicht, so übermittelt sie jedem Mitgliedstaat einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch auf Grundlage des Folgenden: a) der verbleibenden gemeinsamen Verringerung des Endenergieverbrauchs, die erforderlich ist, um das in Absatz 1 festgelegte verbindliche Ziel der Union zu erreichen; b) der relativen Treibhausgasintensität pro BIP-Einheit im Jahr 2019 in den betroffenen Mitgliedstaaten; c) das BIP dieser Mitgliedstaaten im Jahr 2019. Vor Anwendung der Formel in Anhang I für den im vorliegenden Absatz festgelegten Mechanismus und spätestens bis zum 30. November 2023 aktualisiert die Kommission das EU-Referenzszenario 2020 auf der Grundlage der neuesten Eurostat-Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldet wurden. Ungeachtet des Artikels 37 der vorliegenden Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten, die ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unter Verwendung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 aktualisieren möchten, ihren aktualisierten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag bis spätestens 1. Februar 2024. Möchte ein Mitgliedstaat seinen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag aktualisieren, so stellt er sicher, dass sein Beitrag in Mio. t RÖE nicht mehr als 2,5 % über dem Wert liegt, der sich aus der Formel in Anhang I bei Verwendung des aktualisierten EU-Referenzszenarios 2020 ergeben hätte. Die Mitgliedstaaten, denen die Kommission einen berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag übermittelt hat, aktualisieren ihre indikativen nationalen Energieeffizienzbeiträge gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels mit dem berichtigten indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch zusammen mit einer aktualisierten Fassung ihres indikativen Zielpfads für diesen Beitrag und gegebenenfalls ihren zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne. Die Kommission verlangt im Einklang mit der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten, dass sie unverzüglich ihren berichtigten indikativen Energieeffizienzbeitrag und gegebenenfalls ihre zusätzlichen Maßnahmen mitteilen, um die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Mechanismus sicherzustellen. Hat ein Mitgliedstaat einen indikativen nationalen Energieeffizienzbeitrag für den Endenergieverbrauch in Mio. t RÖE übermittelt, der höchstens dem Wert entspricht, der sich bei Verwendung der Formel in Anhang I ergeben hätte, so ändert die Kommission diesen Beitrag nicht. Bei der Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Mechanismus stellt die Kommission sicher, dass keine Differenz zwischen der Summe der nationalen Beiträge aller Mitgliedstaaten und dem in Absatz 1 festgelegten verbindlichen Ziel der Union verbleibt.
6 Kommt die Kommission auf der Grundlage ihrer Bewertung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass bei der Erfüllung der Energieeffizienzbeiträge unzureichende Fortschritte erzielt wurden, so stellen die Mitgliedstaaten, die über ihren indikativen Zielpfaden für den Endenergieverbrauch gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels liegen, sicher, dass innerhalb eines Jahres nach Eingang der Bewertung der Kommission zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, um bei der Verwirklichung ihrer Energieeffizienzbeiträge wieder auf Kurs zu kommen. Diese zusätzlichen Maßnahmen umfassen unter anderem mindestens eine der folgenden Maßnahmen: a) nationale Maßnahmen zur Erzielung zusätzlicher Energieeinsparungen, einschließlich einer stärkeren Projektentwicklungsunterstützung für die Durchführung von Maßnahmen für Investitionen in die Energieeffizienz, b) Erhöhung der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie, c) Anpassung der Verpflichtung für den öffentlichen Sektor, d) Leistung eines freiwilligen finanziellen Beitrags zum nationalen Energieeffizienzfonds gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie oder zu einem anderen Finanzierungsinstrument für Energieeffizienzinvestitionen, wobei die jährlichen finanziellen Beiträge den Investitionen entsprechen, die erforderlich sind, um den indikativen Zielpfad zu erreichen. Liegt der Endenergieverbrauch eines Mitgliedstaats über seinem indikativen Zielpfad für den Endenergieverbrauch gemäß Absatz 2 dieses Artikels, so erläutert er in seinem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht die Maßnahmen, die er zur Schließung der Lücke ergreifen wird, um sicherzustellen, dass er seine nationalen Energieeffizienzbeiträge und die erwartete Höhe an Energieeinsparungen erreicht. Die Kommission bewertet, ob die in diesem Absatz genannten nationalen Maßnahmen ausreichen, um die Energieeffizienzziele der Union zu erreichen. Werden die nationalen Maßnahmen für unzureichend erachtet, so schlägt die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen vor und übt gegebenenfalls ihre Befugnis auf Unionsebene aus, damit insbesondere die Energieeffizienzziele der Union für 2030 erreicht werden.
7 Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 etwaige methodische Änderungen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldeten Daten sowie Änderungen der Methode zur Berechnung der Energiebilanz und der Energiemodelle für den europäischen Energieverbrauch und schlägt erforderlichenfalls technische Anpassungen bei der Berechnung der Ziele der Union für 2030 vor, um das in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Ambitionsniveau aufrechtzuerhalten.
Article 5 Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich der Energieeffizienz
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 % gesenkt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den öffentlichen Verkehr oder die Streitkräfte von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 auszunehmen. Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 legen die Mitgliedstaaten einen Ausgangswert fest, der den Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen, außer in den Bereichen öffentlicher Verkehr oder Streitkräfte, für das Jahr 2021 umfasst. Die Verringerung des Energieverbrauchs im öffentlichen Verkehr und bei den Streitkräften ist indikativ und kann für die Erfüllung der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 auch dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Ausgangswert gemäß diesem Artikel ausgenommen wurde.
2 Während eines Übergangszeitraums bis zum 11. Oktober 2027 ist die in Absatz 1 festgelegte Zielvorgabe indikativ. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten Daten über den geschätzten Verbrauch verwenden, und bis zum selben Enddatum passen die Mitgliedstaaten den Ausgangswert an und gleichen den geschätzten Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an den tatsächlichen Endenergieverbrauch aller öffentlichen Einrichtungen an.
3 Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 umfasst bis zum 31. Dezember 2026 nicht den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 50000 Einwohnern und bis zum 31. Dezember 2029 nicht den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen in lokalen Verwaltungseinheiten mit einer Bevölkerung von weniger als 5000 Einwohnern.
4 Ein Mitgliedstaat kann bei der Berechnung des Endenergieverbrauchs seiner öffentlichen Einrichtungen klimatische Unterschiede innerhalb seines Hoheitsgebietes berücksichtigen.
5 Die Mitgliedstaaten nehmen in die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten Aktualisierungen ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung vorgelegten nationalen Energie- und Klimapläne die von allen öffentlichen Einrichtungen je Sektor zu erzielende Senkung des Energieverbrauchs sowie die Maßnahmen auf, die sie zur Verwirklichung dieser Senkungen zu ergreifen gedenken. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die jedes Jahr erreichte Senkung des Endenergieverbrauchs.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die regionalen und lokalen Behörden in ihren langfristigen Planungsinstrumenten wie Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festlegen, nachdem sie die einschlägigen Interessenträger, einschließlich gegebenenfalls Energieagenturen, und die Öffentlichkeit, einschließlich insbesondere schutzbedürftiger Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, konsultiert haben. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte unternehmen, um beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen abzumildern.
7 Die Mitgliedstaaten unterstützen die öffentlichen Einrichtungen. Diese Unterstützung kann, unbeschadet der Vorschriften über staatliche Beihilfen, finanzielle und technische Unterstützung umfassen, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung einzuführen und öffentliche Einrichtungen dazu zu ermutigen, über die Energieeinsparungen hinausgehende Vorteile, wie die Qualität des Innenraums, zu berücksichtigen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem Leitlinien bereitgestellt und der Kompetenzaufbau, die Aneignung von Fertigkeiten und Schulungsmöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen gefördert werden.
8 Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, die Lebenszyklus-CO2-Emissionen und die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile ihrer jeweiligen Investitionen und politischen Maßnahmen zu berücksichtigen.
9 Die Mitgliedstaaten ermutigen die öffentlichen Einrichtungen dazu, die Energieeffizienz von Gebäuden, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden, u. a. durch den Austausch alter und ineffizienter Heizungsanlagen, zu verbessern.
Article 6 Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen
1 Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 2010/31/EU sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden, um sie im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche Gebäude in die Renovierungsanforderung von 3 % einbezogen werden sollen, wobei die Kosteneffizienz und die technische Durchführbarkeit bei der Auswahl der zu renovierenden Gebäude gebührend zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten können Sozialwohnungen von der in Unterabsatz 1 genannten Renovierungspflicht ausnehmen, wenn diese Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner von Sozialwohnungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten. Nutzen öffentliche Einrichtungen ein Gebäude, das sich nicht in ihrem Eigentum befindet, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird. Die Quote von mindestens 3 % wird berechnet nach der Gesamtfläche von Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden und die am 1. Januar 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind.
2 Die Mitgliedstaaten können bei den folgenden Gebäudekategorien weniger strenge als die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen anwenden: a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; b) Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und der Landesverteidigung dienen, mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden; c) Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Gebäude, auf das nicht in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Bezug genommen wird, nicht bis zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Niveau renoviert wird, wenn sie feststellen, dass es technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, dieses Gebäude in ein Niedrigstenergiegebäude umzubauen. Beschließen sie dies, so dürfen die Mitgliedstaaten die Renovierung dieses Gebäudes nicht auf die Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 1 anrechnen.
3 Um Energieeinsparungen vorwegzunehmen und Anreize für frühzeitiges Handeln zu schaffen, kann ein Mitgliedstaat, der gemäß Absatz 1 in einem beliebigen Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, den Überschuss auf die jährliche Renovierungsrate eines der drei folgenden Jahre anrechnen. Ein Mitgliedstaat, der ab dem 1. Januar 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche seiner Gebäude renoviert, kann den erzielten Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Jahre anrechnen.
4 Die Mitgliedstaaten können auf die jährliche Renovierungsquote von Gebäuden neue Gebäude anrechnen, die in ihr Eigentum übergegangen sind und die als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies gilt nur, wenn sie, was die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen betrifft, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger wären. Jeder Mitgliedstaat legt die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, eindeutig fest und veröffentlicht diese.
5 Bis zum 11. Oktober 2025 erstellen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels ein Inventar der beheizten und/oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m2 aufweisen, und machen es öffentlich verfügbar und zugänglich. Die Mitgliedstaaten aktualisieren das Inventar mindestens alle zwei Jahre. Das Inventar wird mit dem Überblick über den Gebäudebestand, der im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungspläne gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und den einschlägigen Datenbanken erstellt wird. Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann öffentlich verfügbare und zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten. Das Inventar enthält mindestens folgende Angaben: a) die Gesamtnutzfläche in m2, b) der gemessene jährliche Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser, sofern diese Angaben vorliegen, c) der gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ausgestellte Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes.
6 Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen alternativen Ansatz zu der in den Absätzen 1 bis 4 anzuwenden, um jedes Jahr Energieeinsparungen in Gebäuden öffentlicher Einrichtungen in einer Höhe zu erzielen, die mindestens der in Absatz 1 vorgeschriebenen Höhe entspricht. Für die Zwecke der Anwendung dieses alternativen Ansatzes gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor: a) Sie sorgen dafür, dass jedes Jahr gegebenenfalls ein Renovierungspass für Gebäude vorgelegt wird, die mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, ausmachen. Für diese Gebäude muss der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein. b) Sie schätzen die Energieeinsparungen, die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erreicht würden, anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung, die zu Niedrigstenergiegebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU umgewandelt werden. Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung des alternativen Ansatzes entscheiden, teilen der Kommission bis zum 31. Dezember 2023 ihre voraussichtlichen Energieeinsparungen mit, um bis 31. Dezember 2030 gleichwertige Energieeinsparungen in den unter Absatz 1 fallenden Gebäuden zu erzielen.
Article 7 Vergabe öffentlicher Aufträge
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerten entspricht, im Einklang mit den in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie genannten Anforderungen nur Produkte, Dienstleistungen, Gebäude und Bauleistungen mit hoher Energieeffizienz beschaffen, sofern dies technisch nicht durchführbar ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, deren Wert mindestens den in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 anwenden, einschließlich für jene öffentlichen Aufträge und Konzessionen, für die in Anhang IV keine besonderen Anforderungen vorgesehen sind.
2 Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder seine Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für die Verträge der Streitkräfte nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten der Streitkräfte steht. Die Verpflichtungen gilt nicht für Verträge über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .
3 Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, die in erheblichem Maße energieverbrauchsrelevant sind, prüfen, ob es durchführbar ist, langfristige Energieleistungsverträge zu schließen, die langfristige Energieeinsparungen erbringen.
4 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung eines Produktpakets, das vollständig von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst wird, verlangen, dass die Gesamtenergieeffizienz stärker gewichtet wird als die Energieeffizienz der einzelnen Produkte des Pakets, indem das Produktpaket beschafft wird, das das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse erfüllt.
5 Zur Verwirklichung des Dekarbonisierungsziels und des Null-Schadstoff-Ziels der Union können die Mitgliedstaaten verlangen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gegebenenfalls übergeordnete Aspekte der Nachhaltigkeit, der sozialen Sicherheit, der Umwelt und der Kreislaufwirtschaft im Rahmen der Vergabepraxis berücksichtigen. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang IV von den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern, die Kriterien der Union für eine umweltgerechte Vergabe öffentlicher Aufträge oder verfügbare gleichwertige nationale Kriterien zu berücksichtigen. Um für Transparenz bei der Anwendung der Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Informationen über die Auswirkungen von Aufträgen, deren Wert mindestens den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, auf die Energieeffizienz öffentlich zugänglich machen, indem sie diese Informationen in den jeweiligen Bekanntmachungen auf der Website „Tenders Electronic Daily (TED)“ im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der Kommission veröffentlichen. Öffentliche Auftraggeber können beschließen, von den Bietern die Offenlegung von Informationen über das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die Verwendung kohlenstoffarmer Materialien und die Kreislauffähigkeit der verwendeten Materialien bei einem neuen bzw. einem zu renovierenden Gebäude zu verlangen. Öffentliche Auftraggeber können für die Aufträge diese Informationen öffentlich zugänglich machen, insbesondere für neue Gebäude mit einer Fläche von mehr als 2000 m2. Die Mitgliedstaaten unterstützen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei der Einführung von Energieeffizienzanforderungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, indem sie klare Regeln und Leitlinien, einschließlich Methoden für die Bewertung der Lebenszykluskosten sowie der Umweltauswirkungen und -kosten, bereitstellen, Kompetenzunterstützungszentren einrichten, die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, auch grenzübergreifend, und soweit möglich die Nutzung von Sammelbeschaffungen und der digitalen Auftragsvergabe fördern.
6 Gegebenenfalls kann die Kommission den nationalen Behörden und den für die Beschaffung zuständigen Bediensteten weitere Leitlinien für die Anwendung von Energieeffizienzanforderungen im Vergabeverfahren zur Verfügung stellen. Diese Unterstützung kann die bestehenden Foren zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beispielsweise durch konzertierte Aktionen stärken und ihnen dabei helfen, die Kriterien für eine umweltfreundliche Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen.
7 Die Mitgliedstaaten legen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens fest, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Auftraggeber nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden.
8 Die Mitgliedstaaten beseitigen alle rechtlichen und sonstigen Hemmnisse für die Energieeffizienz, insbesondere in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sowie der jährlichen Haushaltsplanung und des Rechnungswesens, um sicherzustellen, dass einzelne öffentliche Einrichtungen nicht von der Durchführung von Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz und von der Inanspruchnahme von Energieleistungsverträgen oder Drittfinanzierungen mit langfristiger Vertragslaufzeit abgehalten werden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Bericht über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Hemmnisse für die Einführung von Energieeffizienzverbesserungen zu beseitigen.
Article 8 Energieeinsparverpflichtung
1 Die Mitgliedstaaten müssen kumulierte Endenergieeinsparungen mindestens in folgender Höhe erreichen: a) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes an Endkunden, gemessen am Volumen und gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2013. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden; b) neue jährliche Einsparungen vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 in Höhe von: i) 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019; ii) 1,3 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019; iii) 1,5 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019; iv) 1,9 % des jährlichen Endenergieverbrauchs vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2030, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,24 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen. Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv müssen Zypern und Malta vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,45 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, erreichen. Die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, wie sich die berechnete Menge neuer Einsparungen zeitlich über jeden der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeiträume verteilt, sofern am Ende jedes Verpflichtungszeitraums die kumulierten Gesamtendenergieeinsparungen erreicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen auch in den Zehnjahreszeiträumen nach 2030 neue jährliche Einsparungen gemäß der Einsparquote in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erzielen.
2 Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels entweder durch Einrichtung eines Energieeffizienzverpflichtungssystems gemäß Artikel 9 oder durch die Annahme alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 10 erzielen. Die Mitgliedstaaten können Energieeffizienzverpflichtungssysteme mit alternativen strategischen Maßnahmen kombinieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Energieeinsparungen, die aus strategischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie Artikel 30 Absatz 14 resultieren, im Einklang mit Anhang V berechnet werden.
3 Die Mitgliedstaaten setzen Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beidem oder Programme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines nationalen Energieeffizienzfonds finanziert werden, vorrangig bei – aber nicht beschränkt auf – von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Artikel durchgeführten strategischen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Personen haben. Gegebenenfalls nutzen die Mitgliedstaaten Finanzmittel, einschließlich öffentlicher Mittel, auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungsfazilitäten und Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b, bestmöglich, um nachteilige Auswirkungen zu beseitigen und eine gerechte und alle einbeziehende Energiewende zu gewährleisten. Zur Erreichung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen und unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen und fördern die Mitgliedstaaten bei der Konzeption dieser strategischen Maßnahmen den Beitrag, den Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften bei der Umsetzung dieser strategischen Maßnahmen leisten können. Die Mitgliedstaaten bestimmen und erreichen einen Anteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Dieser Anteil entspricht mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte, wie er in ihren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten nationalen Energie- und Klimaplänen geschätzt wurde. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei ihrer Bewertung des Anteils der Energiearmut in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen die folgenden Indikatoren: a) die Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten (Eurostat, SILC [ilc_mdes01]), b) die Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben (Eurostat, SILC, [ilc_mdes07]), c) die Gesamtzahl der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben (Eurostat, EU-SILC [ilc_mdho01]), d) die Quote der von Armut bedrohten Personen (Eurostat, EU-SILC und ECHP-Erhebungen [ilc_li02]) (Schwellenwert: 60 % des Medianäquivalenzeinkommens nach Sozialtransfers). Hat ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Energie- und Klimaplan keine Schätzung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte übermittelt, so entspricht der Anteil der kumulierten Endenergieeinsparungen, die unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen sind, mindestens dem Anteil der in Unterabsatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2019 im arithmetischen Mittel oder, falls für 2019 Werte nicht verfügbar sind, der linearen Extrapolation ihrer Werte für die letzten drei Jahre, für die Werte verfügbar sind.
4 Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, in ihre gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und in die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten dazugehörigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte Informationen über die angewandten Indikatoren, deren Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten strategischen Maßnahmen auf.
5 Die Mitgliedstaaten können Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen unabhängig davon, ob diese bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Tag eingeführt wurden, anrechnen, sofern die Maßnahmen zu neuen Einzelmaßnahmen geführt haben, die nach dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden. In einem Verpflichtungszeitraum erzielte Energieeinsparungen werden nicht auf die gemäß Absatz 1 für die vorangegangenen Verpflichtungszeiträume erforderlichen Energieeinsparungen angerechnet.
6 Sofern die Mitgliedstaaten zumindest ihre kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i erreichen, können sie die geforderte Energieeinsparung unter Heranziehung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen berechnen, indem sie a) eine jährliche Einsparquote auf den Energieabsatz an Endkunden oder auf den Endenergieverbrauch, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Januar 2019, anwenden; b) im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von der Berechnungsgrundlage ausschließen; c) eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen.
7 Wenn Mitgliedstaaten eine der in Absatz 6 in Bezug auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen vorgesehenen Möglichkeiten nutzen, legen sie Folgendes fest: a) die eigene jährliche Einsparquote, die bei der Berechnung ihrer kumulierten Endenergieeinsparungen angewendet wird, damit sichergestellt ist, dass die endgültige Menge ihrer Nettoenergieeinsparungen nicht niedriger ausfällt als die gemäß dem genannten Buchstaben vorgeschriebenen Einsparungen, b) die eigene Berechnungsgrundlage, wobei im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen werden kann.
8 Jeder Mitgliedstaat kann vorbehaltlich des Absatzes 9 a) die nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderliche Berechnung mit folgenden Werten durchführen: 1 % für 2014 und 2015, 1,25 % für 2016 und 2017 und 1,5 % für 2018, 2019 und 2020; b) bei der Berechnung das Absatzvolumen der in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genutzten Energie oder den Endenergieverbrauch in dem Verpflichtungszeitraum gemäß Buchstabe b Ziffer i dieses Unterabsatzes bei in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten industriellen Tätigkeiten ganz oder teilweise ausschließen; c) Energieeinsparungen, die in den Sektoren Energietransformation sowie -verteilung und -übertragung – einschließlich der Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung – aufgrund der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe a sowie Artikel 27 Absätze 1, 5 bis 9 und 11 erzielt werden, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne über die von ihnen beabsichtigten strategischen Maßnahmen gemäß diesem Buchstaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen werden gemäß Anhang V berechnet und in diese Pläne einbezogen; d) Energieeinsparungen, die aufgrund von Einzelmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2008 neu eingeführt wurden und im Jahr 2020 in Bezug auf den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie nach 2020 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Buchstabe b Ziffer i des genannten Unterabsatzes weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen; e) Energieeinsparungen, die sich aus strategischen Maßnahmen ergeben, auf die erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Maßnahmen nachweislich zu Einzelmaßnahmen führen, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden und die nach dem 31. Dezember 2020 Einsparungen bewirken; f) bei der Berechnung der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen 30 % der nachprüfbaren Menge der Energie ausschließen, die infolge von strategischen Maßnahmen zur Förderung der Neuinstallation von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energie an oder in Gebäuden für den Eigengebrauch erzeugt wurde; g) Energieeinsparungen, die über die für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 erforderlichen Energieeinsparungen hinausgehen, auf die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i erforderlichen Energieeinsparungen anrechnen, sofern diese Einsparungen im Rahmen von strategischen Maßnahmen im Sinne von Artikel 9 und 10 durch Einzelmaßnahmen erreicht wurden, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne mitgeteilt und in ihren Fortschrittsberichten gemäß Artikel 26 gemeldet haben.
9 Bei der Anwendung der gemäß Absatz 8 gewählten Optionen und bei der Berechnung ihrer Auswirkungen gehen die Mitgliedstaaten für den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer i genannten Zeitraum separat wie folgt vor: a) bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten die in Absatz 8 Buchstaben a bis d aufgeführten Optionen nutzen. Auf alle gemäß Absatz 8 gewählten Optionen dürfen insgesamt höchstens 25 % der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen entfallen; b) bei der Berechnung der erforderlichen Energieeinsparungen in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verpflichtungszeitraum können die Mitgliedstaaten die in Absatz 8 Buchstaben b bis g aufgeführten Optionen nutzen, sofern die Einzelmaßnahmen gemäß Absatz 8 Buchstabe d nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin eine mess- und nachprüfbare Wirkung entfalten. Die Menge der gemäß den Absätzen 6 und 7 berechneten Energieeinsparungen darf durch die gemäß Absatz 8 gewählten Optionen insgesamt nicht um mehr als 35 % vermindert werden. Unabhängig davon, ob Mitgliedstaaten im Verkehrswesen genutzte Energie ganz oder teilweise von ihrer Berechnungsgrundlage ausschließen oder eine der Optionen gemäß Absatz 8 nutzen, stellen sie sicher, dass die berechnete Nettomenge der neuen Einsparungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i im Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 beim Endenergieverbrauch zu erreichen sind, nicht niedriger ausfällt als die Menge, die sich aus der Anwendung der in diesem Buchstaben genannten jährlichen Einsparquote ergibt.
10 Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, in ihren gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie in den jeweiligen Fortschrittsberichten, wie die Energieeinsparungen berechnet werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zu erreichen sind, und sie erläutern gegebenenfalls, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie, sowie in welchem Umfang, die in Absatz 8 genannten Optionen angewendet wurden.
11 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Teil ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und als Teil ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne die erforderlichen Energieeinsparungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine Beschreibung der strategischen Maßnahmen, die zur Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen durchzuführen sind, und ihre Berechnungsmethoden gemäß Anhang V der vorliegenden Richtlinie. Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu die ihnen von der Kommission bereitgestellte Vorlage.
12 Kommt die Kommission aufgrund der Bewertung der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 oder des Entwurfs oder der endgültigen aktualisierten Fassung des zuletzt gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans oder der Bewertung der gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelten nachfolgenden Entwürfe und endgültigen Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne zu dem Schluss, dass die strategischen Maßnahmen nicht die Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums gewährleisten, kann die Kommission gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, deren strategische Maßnahmen sie für unzureichend hält, um die Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtungen sicherzustellen.
13 Hat ein Mitgliedstaat die bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen nicht erreicht, so erzielt er die ausstehenden Energieeinsparungen zusätzlich zu den kumulierten Endenergieeinsparungen, die bis zum Ende des darauffolgenden Verpflichtungszeitraums erforderlich sind. Hat ein Mitgliedstaat jedoch kumulierte Endenergieeinsparungen erreicht, die über dem bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums gemäß Absatz 1 erforderlichen Niveau liegen, so ist er berechtigt, die zulässige Menge von höchstens 10 % dieses Überschusses auf den folgenden Verpflichtungszeitraum zu übertragen, ohne dass die Zielverpflichtung erhöht wird.
14 Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung vorgelegten einschlägigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte und ihrer gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimapläne weisen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch durch Nachweise und Berechnungen, nach, a) dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden; b) wie die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 beitragen; c) dass strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden, die im Einklang mit diesem Artikel konzipiert wurden, und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen.
Article 9 Energieeffizienzverpflichtungssysteme
1 Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so sorgen sie dafür, dass die in Absatz 3 dieses Artikels genannten und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen verpflichteten Parteien ihre in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten kumulierten Endenergieeinsparanforderungen unbeschadet des Artikels 8 Absatz 8 und Absatz 9 erreichen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dass verpflichtete Parteien diese Einsparverpflichtungen ganz oder teilweise durch einen gemäß Artikel 30 Absatz 14 geleisteten Beitrag zum Nationalen Energieeffizienzfonds erfüllen.
2 Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Erreichung von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 mithilfe eines Energieeffizienzverpflichtungssystems zu erfüllen, so können sie auch eine durchführende Behörde benennen, die das System verwaltet.
3 Die Mitgliedstaaten benennen unter den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien. Die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Energieeinsparungen müssen durch die verpflichteten Parteien unter den vom Mitgliedstaat benannten Endkunden unabhängig von der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Berechnung oder, falls die Mitgliedstaaten dies beschließen, durch zertifizierte Einsparungen anderer Parteien gemäß Absatz 11 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erzielt werden.
4 Werden Energieeinzelhandelsunternehmen als verpflichtete Parteien in Absatz 3 benannt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung keine Hindernisse schaffen, die dem Verbraucher einen Anbieterwechsel erschweren.
5 Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, einen Anteil ihrer Energieeinsparverpflichtung unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien ebenso verlangen, Ziele für die Senkung der Energiekosten zu erreichen, sofern diese Ziele zu Endenergieeinsparungen führen und gemäß Anhang V berechnet werden, und Energieeinsparungen zu erzielen, indem sie Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung fördern, einschließlich finanzieller Unterstützungsmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des CO2-Preises auf KMU und Kleinstunternehmen.
6 Die Mitgliedstaaten können von den verpflichteten Parteien verlangen, mit Sozialdiensten, regionalen und lokalen Behörden oder Gemeinden zusammenzuarbeiten, um Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu fördern. Dazu gehören auch die Ermittlung und Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder für ihre Auswirkungen anfälliger sind. Um Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen, wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die verpflichteten Parteien, Maßnahmen wie die Renovierung von Gebäuden, einschließlich Sozialwohnungen, den Austausch von Geräten, finanzielle Unterstützung und Anreize für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Einklang mit nationalen Finanzierungs- und Förderprogrammen oder Energieaudits durchführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen für einzelne Wohnungen in Wohnblöcken förderfähig sind.
7 Bei der Anwendung der Absätze 5 und 6 verlangen die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien, jährlich über die Energieeinsparungen Bericht zu erstatten, die die verpflichteten Parteien durch Maßnahmen erzielt haben, deren Durchführung bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, gefördert wurde, und verlangen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden unter Angabe von Änderungen bei den Energieeinsparungen gegenüber zuvor übermittelten Informationen sowie über die bereitgestellte technische und finanzielle Hilfe.
8 Die Mitgliedstaaten geben die von jeder verpflichteten Partei geforderte Energieeinsparung entweder als Primärenergieverbrauch oder als Endenergieverbrauch an. Die für die Angabe der geforderten Energieeinsparung gewählte Methode wird auch für die Berechnung der von den verpflichteten Parteien geltend gemachten Einsparungen verwendet. Bei der Umrechnung der Energieeinsparung gelten die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission und der Primärenergiefaktor gemäß Artikel 31, sofern die Verwendung anderer Umrechnungsfaktoren nicht gerechtfertigt werden kann.
9 Die Mitgliedstaaten richten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, damit zumindest für einen statistisch signifikanten Anteil und eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, die von den verpflichteten Parteien ergriffen wurden, eine dokumentierte Prüfung durchgeführt werden kann. Die Messung, Kontrolle und Prüfung erfolgt unabhängig von den verpflichteten Parteien. Handelt es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 und nach dem EU-EHS für Gebäude und Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG verpflichtete Partei, so wird durch das Überwachungs- und Prüfsystem sichergestellt, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird.
10 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen Problemen umgegangen wurde.
11 Innerhalb des Energieeffizienzverpflichtungssystems können die Mitgliedstaaten den verpflichteten Parteien gestatten, a) zertifizierte Energieeinsparungen, die von Energiedienstleistern oder sonstigen Dritten erzielt werden, auf ihre Verpflichtung anzurechnen, was auch dann gilt, wenn die verpflichteten Parteien Maßnahmen über andere staatlich zugelassene Einrichtungen oder über Behörden fördern, die gegebenenfalls auch förmliche Partnerschaften umfassen können und in Verbindung mit anderen Finanzierungsquellen stehen können; b) in einem bestimmten Jahr erzielte Einsparungen so anzurechnen, als ob sie in einem der vier vorangegangenen oder der drei darauffolgenden Jahre erreicht worden wären, sofern der jeweilige Zeitraum nicht über das Ende der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verpflichtungszeiträume hinausreicht. Sofern die Mitgliedstaaten es gestatten, stellen sie sicher, dass die Zertifizierung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Energieeinsparungen nach einem Genehmigungsverfahren erfolgt, das in den Mitgliedstaaten eingerichtet wird, klar und transparent ist und allen Marktteilnehmern offen steht und das darauf abzielt, die Zertifizierungskosten gering zu halten. Die Mitgliedstaaten bewerten die Auswirkungen der direkten und indirekten Kosten von Energieeffizienzverpflichtungssystemen auf die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Industriezweige, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Auswirkungen möglichst gering zu halten.
12 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich die von jeder verpflichteten Partei oder jeder Unterkategorie von verpflichteten Parteien erzielten Energieeinsparungen sowie die im Rahmen des Systems erzielten Gesamtenergieeinsparungen.
Article 10 Alternative strategische Maßnahmen
1 Entscheiden sich die Mitgliedstaaten dafür, ihre Verpflichtungen zur Erreichung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Einsparungen mithilfe alternativer strategischer Maßnahmen zu erfüllen, so stellen sie unbeschadet des Artikels 8 Absätze 8 und 9 sicher, dass die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erforderlichen Energieeinsparungen unter den Endkunden erzielt werden.
2 Für alle Maßnahmen mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen richten die Mitgliedstaaten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme ein, in deren Rahmen zumindest für einen statistisch signifikanten Anteil und eine repräsentative Stichprobe der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, die von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien ergriffen wurden, eine dokumentierte Prüfung durchgeführt wird. Die Messung, Kontrolle und Prüfung erfolgt unabhängig von den teilnehmenden oder beauftragten Parteien.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und wie mit diesen umgegangen wurde.
4 Bei der Meldung einer steuerlichen Maßnahme weisen die Mitgliedstaaten nach, wie bei der Gestaltung der steuerlichen Maßnahme die Wirksamkeit des Preissignals, z. B. des Steuersatzes und der Sichtbarkeit im Zeitverlauf, sichergestellt wurde. Im Falle einer Senkung des Steuersatzes begründen die Mitgliedstaaten, wie die steuerlichen Maßnahmen weiterhin zu neuen Energieeinsparungen führen.
Article 11 Energiemanagementsysteme und Energieaudits
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 TJ in den vorangegangenen drei Jahren, alle Energieträger zusammengenommen, ein Energiemanagementsystem einrichten. Das Energiemanagementsystem wird von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziert. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2027 über ein Energiemanagementsystem verfügen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden. Solche Energieaudits werden entweder a) in unabhängiger und kosteneffizienter Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten gemäß Artikel 28 durchgeführt oder b) von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 11. Oktober 2026 ein erstes Energieaudit durchgeführt wird und die anschließenden Energieaudits mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Führen diese Unternehmen bereits Energieaudits gemäß Unterabsatz 1 durch, so setzten sie dies gemäß dieser Richtlinie mindestens in Zeitabständen von vier Jahren fort. Die betreffenden Unternehmen erstellen auf der Grundlage der Empfehlungen, die sich aus diesen Energieaudits ergeben, einen konkreten und durchführbaren Aktionsplan. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zur Umsetzung jeder Auditempfehlung, sofern diese technisch oder wirtschaftlich durchführbar ist. Der Aktionsplan wird der Geschäftsführung des Unternehmens vorgelegt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aktionspläne und Umsetzungsquote der Empfehlungen im Jahresbericht des Unternehmens aufgeführt und öffentlich zugänglich gemacht werden, vorbehaltlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit.
3 Hat in einem bestimmten Jahr ein Unternehmen gemäß Absatz 1 einen Jahresverbrauch von mehr als 85 TJ und ein Unternehmen gemäß Absatz 2 einen Jahresverbrauch von mehr als 10 TJ, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Informationen den für die Umsetzung dieses Artikels zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Nutzung einer neuen oder bestehenden Plattform fördern, um die Erhebung der erforderlichen Daten auf nationaler Ebene zu erleichtern.
4 Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmen dazu anhalten, in ihrem Jahresbericht Informationen über ihren jährlichen Energieverbrauch in kWh, ihren jährlichen Wasserverbrauch in Kubikmetern und einen Vergleich ihres jährlichen Energie- und Wasserverbrauchs mit den Vorjahren bereitzustellen.
5 Die Mitgliedstaaten fördern die Verfügbarkeit von hochwertigen Energieaudits für alle Endkunden, die kosteneffizient sind und a) in unabhängiger Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten nach Qualifikationskriterien durchgeführt werden oder b) von unabhängigen Behörden gemäß den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt und überwacht werden. Die Energieaudits nach Unterabsatz 1 können von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet hat, zu dem gegebenenfalls auch gehört, dass jährlich nach dem Zufallsprinzip mindestens ein statistisch signifikanter Prozentsatz aller von diesen hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführten Energieaudits ausgewählt wird. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Anhang VI und unter Berücksichtigung einschlägiger europäischer und internationaler Normen transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits auf. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde oder Stelle, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Durchführung von Energieaudits gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingehalten und die in Anhang VI festgelegten Mindestkriterien korrekt angewandt werden. Energieaudits enthalten keine Klauseln, die verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte oder akkreditierte Energiedienstleister weitergegeben werden, sofern der Kunde keine Einwände erhebt.
6 Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um KMU, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen und technisch dabei zu unterstützen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union zur Durchführung von Energieaudits Mechanismen wie Energieauditzentren für KMU und Kleinstunternehmen einführen, sofern diese Mechanismen nicht mit privaten Prüfern konkurrieren. Sie können auch andere Förderregelungen für KMU, einschließlich für KMU, die freiwillige Vereinbarungen geschlossen haben, vorsehen, um die Kosten von Energieaudits und der Umsetzung sehr kosteneffizienter Empfehlungen der Energieaudits – soweit die in diesen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen durchgeführt werden – zu decken.
7 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 6 genannten Programme die Unterstützung von KMU bei der Quantifizierung der vielfältigen Vorteile von Energieeffizienzmaßnahmen in ihren Betriebsabläufen, bei der Entwicklung von Fahrplänen für die Energieeffizienz und bei der Entwicklung von Energieeffizienz-Netzwerken für KMU, die von unabhängigen Experten unterstützt werden, umfassen. Die Mitgliedstaaten weisen KMU auch über ihre jeweiligen Verbände auf konkrete Beispiele dafür hin, wie ihre Unternehmen von Energiemanagementsystemen profitieren könnten. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich.
8 Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme, um Unternehmen, die keine KMU sind und die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, dazu zu ermutigen, sich Energieaudits zu unterziehen und anschließend die Empfehlungen aus diesen Audits umzusetzen.
9 Bei Energieaudits ist davon auszugehen, dass sie mit Absatz 2 im Einklang stehen, wenn sie a) auf unabhängige Weise auf der Grundlage der Mindestkriterien nach Anhang VI vorgenommen werden, b) im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer Stelle durchgeführt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat, einer anderen von den zuständigen Behörden hiermit beauftragten Einrichtung oder der Kommission benannt und beaufsichtigt wird. Der Zugang von Marktteilnehmern, die Energiedienstleistungen anbieten, erfolgt auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien.
10 Unternehmen, die einen Energieleistungsvertrag umsetzen, sind von den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern der Energieleistungsvertrag die erforderlichen Elemente des Energiemanagementsystems abdeckt und den Anforderungen des Anhangs XV entspricht.
11 Unternehmen, die ein von einer unabhängigen Einrichtung im Einklang mit den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zertifiziertes Umweltmanagementsystem einrichten, sind von den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen ausgenommen, sofern das betreffende Umweltmanagementsystem ein Energieaudit anhand von Mindestkriterien nach Anhang VI umfasst.
12 Energieaudits können eigenständig oder Teil eines umfassenderen Umweltaudits sein. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine Bewertung der technischen und der wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Anschlusses an ein bestehendes oder geplantes Fernwärme- oder Fernkältenetz Teil des Energieaudits ist. Unbeschadet des Beihilferechts der Union können die Mitgliedstaaten Anreizsysteme und Förderregelungen für die Durchführung der Empfehlungen aus Energieaudits und ähnlichen Maßnahmen einführen.
Article 12 Rechenzentren
1 Die Mitgliedstaaten verpflichten die in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW, bis zum 15. Mai 2024 und danach jährlich die in Anhang VII aufgeführten Informationen zu veröffentlichen, mit Ausnahme von Informationen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen.
2 Absatz 1 gilt nicht für Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes genutzt werden oder ihre Dienste erbringen.
3 Die Kommission richtet eine Europäische Datenbank über Rechenzentren ein, die Informationen enthält, die von den verpflichteten Rechenzentren gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden. Die Europäische Datenbank muss auf aggregierter Ebene öffentlich zugänglich sein.
4 Die Mitgliedstaaten legen den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Eigentümern und Betreibern von Rechenzentren mit einem Strombedarf für die installierte IT von mindestens 1 MW nahe, die bewährten Verfahren zu berücksichtigen, die in der neuesten Fassung des EU-Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Rechenzentren angegeben sind.
5 Die Kommission bewertet bis zum 15. Mai 2025 die gemäß den Absätzen 1 und 3 vorgelegten verfügbaren Daten zur Energieeffizienz von Rechenzentren und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge mit weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beigefügt sind, einschließlich der Festlegung von Mindestleistungsstandards und einer Bewertung der Durchführbarkeit des Übergangs zu einem Sektor von Rechenzentren mit Netto-Null-Emissionen, und zwar in enger Abstimmung mit den einschlägigen Interessenträgern. In diesen Vorschlägen kann ein Zeitrahmen festgelegt werden, innerhalb dessen die bestehenden Rechenzentren Mindestleistungen erreichen müssen.
Article 13 Erdgasverbrauchserfassung
1 Soweit es technisch möglich, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden im Bereich Erdgas individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Ein solcher individueller Zähler zu einem wettbewerbsfähigen Preis ist stets bereitzustellen, wenn: a) ein bestehender Zähler ersetzt wird, außer in Fällen, in denen dies technisch unmöglich oder im Vergleich zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kosteneffizient ist; b) neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU unterzogen werden.
2 Wenn und soweit Mitgliedstaaten intelligente Messsysteme und intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG einführen, gilt Folgendes: a) Sie stellen sicher, dass die Verbrauchserfassungssysteme dem Endkunden Informationen über seine tatsächlichen Nutzungszeiten vermitteln und dass die Ziele der Energieeffizienz und der Vorteile für den Endkunden bei der Festlegung der Mindestfunktionen der Zähler und der den Marktteilnehmern auferlegten Verpflichtungen vollständig berücksichtigt werden. b) Sie stellen sicher, dass die Sicherheit der intelligenten Zähler und der Datenkommunikation sowie die Wahrung der Privatsphäre der Endkunden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. c) Sie verlangen, dass die Kunden zum Zeitpunkt des Einbaus intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert werden, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler im Hinblick auf die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs.
Article 14 Verbrauchserfassung für die Wärme- und Kälteversorgung sowie die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden im Rahmen der Fernwärme- und Fernkälteversorgung sowie der Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch (im Folgenden „Trinkwarmwasser“) Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch präzise widerspiegeln.
2 Wird ein Gebäude aus einer zentralen Anlage, die mehrere Gebäude versorgt, oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit Wärme, Kälte oder Trinkwarmwasser versorgt, wird am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle ein Zähler installiert.
Article 15 Einzelverbrauchserfassung („Sub-metering“) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
1 In Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme-/Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, werden individuelle Verbrauchszähler installiert, um den Wärme-, Kälte- oder Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit technisch durchführbar und kosteneffizient ist. Wenn der Einsatz individueller Zähler technisch nicht durchführbar ist oder wenn es nicht kosteneffizient ist, den Wärmeverbrauch in jeder Einheit zu messen, werden an den einzelnen Heizkörpern zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs individuelle Heizkostenverteiler verwendet, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass die Installation derartiger Heizkostenverteiler nicht kosteneffizient durchführbar wäre. In diesen Fällen können alternative kosteneffiziente Methoden zur Messung des Wärmeenergieverbrauchs in Betracht gezogen werden. Jeder Mitgliedstaat legt die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob eine Maßnahme als „technisch nicht durchführbar“ oder „nicht kosteneffizient durchführbar“ anzusehen ist, eindeutig fest und veröffentlicht diese.
2 In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, werden ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 individuelle Trinkwarmwasserzähler bereitgestellt.
3 Werden Gebäude mit mehreren Wohnungen und Mehrzweckgebäude mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt oder sind eigene gemeinsame Wärme- oder Kältesysteme für diese Gebäude vorhanden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass für die Verteilung der Kosten des Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserverbrauchs in diesen Gebäuden transparente, öffentlich zugängliche nationale Regeln gelten, damit die Transparenz und die Genauigkeit der Abrechnung des individuellen Verbrauchs gewährleistet ist. Solche Regeln enthalten gegebenenfalls auch Leitlinien für die Art und Weise der Zurechnung der Kosten für den Energieverbrauch durch: a) Trinkwarmwasser; b) von den Verteilungseinrichtungen des Gebäudes abgestrahlte Wärme und für die Beheizung von Gemeinschaftsflächen verwendete Wärme, sofern Treppenhäuser und Flure mit Heizkörpern ausgestattet sind; c) die Beheizung oder Kühlung von Wohnungen.
Article 16 Fernablesungsanforderung
1 Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Es gelten die Bedingungen der technischen und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1.
2 Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.
Article 17 Abrechnungsinformationen für Erdgas
1 Verfügen die Endkunden nicht über intelligente Zähler für den Erdgasverbrauch gemäß der Richtlinie 2009/73/EG, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Abrechnungsinformationen für Erdgas im Sinne von Anhang VIII Abschnitt 1.1 zuverlässig und genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Diese Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung seitens der Endkunden erfüllt werden, bei dem die Endkunden die an ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Energieversorger mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
2 Die nach der Richtlinie 2009/73/EG installierten Zähler müssen die Bereitstellung genauer Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden die Möglichkeit eines leichten Zugangs zu ergänzenden Informationen haben, mit denen sie den historischen Verbrauch detailliert selbst kontrollieren können. Die ergänzenden Informationen über den historischen Verbrauch enthalten: a) kumulierte Daten für mindestens die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist; b) ausführliche tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten. Die Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden. Die Daten gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b werden dem Endkunden über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Versorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zugänglich gemacht.
3 Unabhängig davon, ob intelligente Zähler eingebaut wurden, gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes: a) Sie verlangen, dass auf Wunsch des Endkunden Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch – soweit verfügbar – einem vom Endkunden benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden. b) Sie stellen sicher, dass Endkunden die Möglichkeit eröffnet wird, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Anfrage eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird. c) Sie stellen sicher, dass mit der Abrechnung geeignete Angaben zur Verfügung gestellt werden, damit die Endkunden eine umfassende Darstellung der aktuellen Energiekosten gemäß Anhang VIII erhalten. d) Sie können festlegen, dass auf Wunsch des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Energieversorger flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistenden Zahlungen anbieten. e) Sie verlangen, dass den Verbrauchern auf Anfrage Informationen und Schätzungen in Bezug auf Energiekosten rechtzeitig und in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das es den Verbrauchern ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen.
Article 18 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
1 Wenn Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei allen Endnutzern die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen gemäß Anhang IX Nummern 1 und 2 zuverlässig und präzise sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch oder den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen. Diese Verpflichtung kann, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden oder Endnutzer erfüllt werden, wobei diese die an ihrem Zähler abgelesenen Werte mitteilen, es sei denn, die Einzelverbrauchserfassung basiert auf Heizkostenverteilern gemäß Artikel 15. Nur wenn der Endkunde oder Endnutzer für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs.
2 Die Mitgliedstaaten a) verlangen, dass Informationen über die Energieabrechnungen und den historischen Verbrauch oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern – soweit verfügbar – auf Verlangen des Endnutzers einem vom Endnutzer benannten Energiedienstleister zur Verfügung gestellt werden; b) stellen sicher, dass Endkunden Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form erhalten können; c) stellen sicher, dass alle Endnutzer klare und verständliche Informationen gemäß Anhang IX Nummer 3 mit ihrer Rechnung erhalten; d) fördern die Cybersicherheit und sorgen für den Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endnutzer im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Wunsch des Endkunden die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nicht als Zahlungsaufforderung anzusehen ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass flexible Regelungen für die tatsächlich zu leistende Zahlung angeboten werden.
3 Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit dem Energieversorger haben, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen bereitzustellen.
Article 19 Kosten des Zugangs zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsinformationen für Erdgas
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten, und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchdaten haben.
Article 20 Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer alle ihre Energieverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Abrechnungsinformationen kostenfrei erhalten und dass sie in geeigneter Weise kostenfreien Zugang zu ihren Verbrauchsdaten haben.
2 Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels werden die Kosten von Abrechnungsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Trinkwarmwasser in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden gemäß Artikel 15 auf nichtkommerzieller Grundlage aufgeteilt. Kosten, die durch die Übertragung dieser Aufgabe auf einen Dritten – etwa einen Dienstleister oder den örtlichen Energieversorger – entstehen und die die Messung, die Zurechnung und die Abrechnung des tatsächlichen individuellen Verbrauchs in diesen Gebäuden betreffen, können auf die Endnutzer umgelegt werden, soweit diese Kosten der Höhe nach angemessen sind.
3 Um die Angemessenheit der Kosten für Einzelverbrauchserfassungsdienste gemäß Absatz 2 sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten den Wettbewerb in diesem Dienstleistungsbereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen, wie beispielsweise die Durchführung von Ausschreibungen oder die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, empfehlen oder auf andere Weise fördern.
Article 21 Grundlegende vertragliche Rechte bei der Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung
1 Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates , stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Endkunden und – soweit ausdrücklich vorgesehen – Endnutzer die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels festgelegten Rechte eingeräumt werden.
2 Endkunden haben Anspruch auf einen Vertrag mit ihrem Versorger, in dem Folgendes festgelegt ist: a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Versorgers; b) zu erbringende Leistungen und beinhaltete Qualitätsstufen; c) Art der ohne zusätzliche Kosten im Vertrag enthaltenen Wartungsdienste; d) Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich sind; e) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertrags und der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, und der Frage der Zulässigkeit einer kostenfreien Beendigung des Vertrags; f) Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Leistungsqualität nicht eingehalten wird, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen; g) Vorgehen zur Einleitung von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 22; h) Bereitstellung von Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Absatz angeführten Informationen, die auf der Abrechnung oder der Website des Unternehmens eindeutig angegeben sind und Kontaktdaten oder einen Link zur Website der in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe e genannten zentralen Anlaufstellen enthalten; i) Kontaktdaten, anhand deren der Kunde die in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a genannten zentralen Anlaufstellen ermitteln kann. Die Bedingungen des Versorgers müssen fair sein und den Endkunden im Voraus mitgeteilt werden. Die in diesem Absatz genannten Informationen werden vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen diese Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden. Den Endkunden und den Endnutzern ist eine knappe, leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen, einschließlich Preisen und Tarifen, zur Verfügung zu stellen. Den Endkunden werden eine Kopie des Vertrags und klare Informationen über die geltenden Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgungsdiensten auf transparente Weise bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten entscheiden, wer dafür zuständig ist, Endnutzern, die keinen direkten oder individuellen Vertrag mit einem Versorger haben, auf Verlangen die in diesem Absatz genannten Informationen in geeigneter Weise und kostenfrei bereitzustellen.
3 Die Endkunden müssen rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen unterrichtet werden. Die Versorger unterrichten ihre Endkunden direkt und auf transparente und verständliche Weise über jede Änderung des Lieferpreises und deren Gründe, Voraussetzungen und Umfang, zu einem angemessenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Wochen, im Fall von Haushaltskunden einen Monat, vor Eintritt der Änderung. Die Endkunden unterrichten die Endnutzer unverzüglich über die neuen Bedingungen.
4 Den Endkunden ist von den Versorgern ein breites Spektrum an Zahlungsarten anzubieten. Diese Zahlungsarten dürfen nicht unangemessen einzelne Kunden diskriminieren. Etwaige Unterschiede bei den Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein und dürfen gemäß Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
5 Nach Maßgabe von Absatz 4 darf Haushaltskunden mit Zugang zu Vorauszahlungssystemen durch diese Vorauszahlungssysteme kein Nachteil entstehen.
6 Die Endkunden und gegebenenfalls die Endnutzer müssen Angebote mit fairen und transparenten allgemeinen Vertragsbedingungen erhalten, welche klar und unmissverständlich abgefasst sein müssen und keine außervertraglichen Hindernisse, wie eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen, enthalten dürfen, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden. Auf Verlangen erhalten die Endnutzer Zugang zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Endkunden und die Endnutzer müssen vor unfairen oder irreführenden Verkaufsmethoden geschützt sein. Endkunden mit Behinderungen werden alle relevanten Informationen über ihren Vertrag mit ihrem Versorger in barrierefreien Formaten zur Verfügung gestellt.
7 Die Endkunden und die Endnutzer haben Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistungserbringung und Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Versorger. Die Versorger müssen Beschwerden auf einfache, faire und zügige Weise behandeln.
8 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Verbraucherschutzmaßnahmen durchgesetzt werden. Die zuständigen Behörden handeln unabhängig von jeglichen Marktinteressen.
9 Im Falle einer geplanten Versorgungsunterbrechung werden die betreffenden Endkunden rechtzeitig, spätestens jedoch einen Monat vor der geplanten Versorgungsunterbrechung ohne zusätzliche Kosten über alternative Maßnahmen angemessen informiert.
Article 22 Information und Sensibilisierung
1 Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Behörden sicher, dass Informationen zu verfügbaren Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Einzelmaßnahmen sowie Finanz- und Rechtsrahmen transparent und zugänglich sind und umfassend bei allen einschlägigen Marktteilnehmern verbreitet werden, etwa bei Endkunden, Endnutzern, Verbraucherorganisationen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, lokalen und regionalen Behörden, Energieagenturen, Sozialdienstleistern, Bauunternehmern, Architekten, Ingenieuren, Umweltgutachtern und Energieauditoren sowie Installateuren von Gebäudekomponenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die effiziente Nutzung von Energie durch Endkunden und Endnutzer zu fördern und zu erleichtern. Diese Maßnahmen müssen Teil einer nationalen Strategie sein wie etwa der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne oder der gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten langfristigen Renovierungsstrategie. Für die Zwecke dieses Artikels enthalten diese Maßnahmen eine Reihe von Instrumenten und Strategien zur Förderung von Verhaltensänderungen, beispielsweise: a) steuerliche Anreize, b) Zugang zu Finanzierungsquellen, Gutscheinen, Finanzhilfen oder Subventionen, c) öffentlich geförderte Bewertungen des Energieverbrauchs, Dienste für gezielte Beratung und Unterstützung für Haushaltskunden, insbesondere von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, d) Dienste für gezielte Beratung von KMU und Kleinstunternehmen, e) Bereitstellung von Informationen für Menschen mit Behinderungen in einem barrierefreien Format, f) Projekte mit Beispielcharakter, g) Aktivitäten am Arbeitsplatz, h) Schulungsaktivitäten, i) digitale Tools, j) Strategien zur Förderung der Beteiligung.
3 Für die Zwecke dieses Artikels müssen die in Absatz 2 genannten Maßnahmen die Schaffung eines unterstützenden Rahmens für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten umfassen, insbesondere für: a) die Einrichtung einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung und Unterstützung im Bereich der Energieeffizienz – wie z. B. Energiechecks für Haushalte, die energetische Renovierung von Gebäuden, Informationen über den Austausch alter und ineffizienter Heizsysteme durch moderne und effizientere Anlagen und die Nutzung erneuerbarer Energie und der Energiespeicherung für Gebäude – für Endkunden und Endnutzer, insbesondere Haushalts- und kleine Nichthaushaltskunden und -endnutzer, einschließlich KMU und Kleinstunternehmen, b) die Zusammenarbeit mit privaten Akteuren, die Dienstleistungen wie Energieaudits und Bewertungen des Energieverbrauchs, Finanzierungslösungen und die Durchführung energetischer Renovierungen erbringen, c) die Mitteilung kosteneffizienter und leicht umsetzbarer Möglichkeiten zur Änderung des Energienutzungsverhaltens, d) die Verbreitung von Informationen über Energieeffizienzmaßnahmen und Finanzierungsinstrumente, e) die Einrichtung zentraler Anlaufstellen, über die die Endkunden und Endnutzer alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und die Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese zentralen Anlaufstellen können in allgemeine Verbraucherinformationsstellen eingegliedert sein.
4 Für die Zwecke dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls privaten Akteuren spezielle einzige Anlaufstellen oder ähnliche Mechanismen für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz ein. Diese Einrichtungen a) beraten Haushalte, KMU, Kleinstunternehmen und öffentliche Einrichtungen mit gestrafften Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen, b) leisten ganzheitliche Unterstützung für alle Haushalte – mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz – sowie für akkreditierte Unternehmen und Installateure, die auf verschiedene Wohngebäudetypen und geografische Gebiete angepasste Nachrüstungsdienste anbieten und in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts Unterstützung leisten, um unter anderem die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz zu erleichtern, falls solche Vorgaben in einem Rechtsakt der Union vorgesehen sind, c) beraten in Bezug auf das Energieverbrauchsverhalten.
5 Die speziellen einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 haben gegebenenfalls folgende Aufgaben: a) Bereitstellung von Informationen durch qualifizierte Fachkräfte im Bereich der Energieeffizienz; b) Erhebung aggregierter Typologiedaten aus Energieeffizienzprojekten sowie Austausch und Veröffentlichung von Erfahrungen; c) Schaffung von Verbindungen zwischen potenziellen Projekten und Marktteilnehmern, insbesondere bei kleineren lokalen Projekten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten, um den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf diese Verfahren zu verbessern.
6 Die einzigen Anlaufstellen gemäß Absatz 4 bieten spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen an. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Entwicklung dieser einzigen Anlaufstellen zur Verfügung, damit ein unionsweit harmonisierter Ansatz verfolgt wird. Die Leitlinien fördern die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen, Energieagenturen und von der Bevölkerung getragenen Initiativen.
7 Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Bedingungen, damit die Marktteilnehmer die Endkunden, einschließlich von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, KMU und Kleinstunternehmen, angemessen und gezielt über Energieeffizienz informieren und beraten können.
8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Endkunden, Endnutzer, von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen wohnen, über einen unabhängigen Mechanismus wie eine Ombudsstelle für Energieangelegenheiten, einen Verbraucherverband oder eine nationale Regulierungsbehörde Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , so müssen solche Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung den in der genannten Richtlinie festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Zu diesem Zweck können außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehen, genutzt werden, sofern sie gleichermaßen wirksam sind. Die Mitgliedstaaten stellen erforderlichenfalls sicher, dass die Stellen für die außergerichtliche Streitbeilegung zusammenarbeiten, um einfache, faire, transparente, unabhängige, wirksame und effiziente außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für alle Streitigkeiten anzubieten, die Produkte und Dienstleistungen betreffen, die an unter diese Richtlinie fallende Produkte und Dienstleistungen gebunden sind oder im Paket damit angeboten bzw. erbracht werden. Die Mitwirkung von Unternehmen an Mechanismen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für Haushaltskunden ist verbindlich, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat weist gegenüber der Kommission nach, dass andere Mechanismen gleichermaßen wirksam sind.
9 Unbeschadet der Grundprinzipien des Eigentums- und Mietrechts der Mitgliedstaaten ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse für die Energieeffizienz in Bezug auf divergierende Anreize zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, damit diese Parteien nicht deshalb, weil ihnen die vollen Vorteile der Investition nicht einzeln zugutekommen oder weil Regeln für die Aufteilung der Kosten und Vorteile untereinander fehlen, davon abgehalten werden, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzunehmen, die sie ansonsten getätigt hätten. Maßnahmen zur Beseitigung solcher Hemmnisse können die Bereitstellung von Anreizen, die Aufhebung oder Änderung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verabschiedung von Leitlinien und Auslegungsmitteilungen oder die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einschließlich nationaler Vorschriften und Maßnahmen zur Regelung der Entscheidungsfindung bei Grundstücken mit mehreren Eigentümern, sowie die Möglichkeit, Drittfinanzierungslösungen in Anspruch zu nehmen, umfassen. Die Maßnahmen können mit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, der Bereitstellung von speziellen Informationen und technischer Hilfe im Bereich der Energieeffizienz für Marktteilnehmer wie die in Absatz 1 genannten kombiniert werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen multilateralen Dialog unter den einschlägigen Partnern, z. B. lokale und regionale Behörden, Sozialpartner, Eigentümer- und Mieterverbände, Verbraucherorganisationen, Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Behörden und Agenturen, mit dem Ziel zu unterstützen, Vorschläge für gemeinsam akzeptierte Maßnahmen, Anreize und Leitlinien zur Anwendung bei divergierenden Anreizen zwischen den Eigentümern und den Mietern oder zwischen den Eigentümern eines Gebäudes oder Gebäudeteils vorzulegen. Jeder Mitgliedstaat meldet solche Hemmnisse und die im Rahmen seiner gemäß Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU und der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegten langfristigen Renovierungsstrategie ergriffenen Maßnahmen.
10 Die Kommission fördert den Austausch und die Verbreitung von Informationen über gute Energieeffizienzverfahren und -methoden und stellt zur Minderung divergierender Anreize in den Mitgliedstaaten technische Hilfe bereit.
Article 23 Partnerschaften für Energieeffizienz
1 Bis zum 11. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften erfasst wird. Ergibt die Bewertung, dass die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften nicht ausreichend erfasst wird, so richtet die Kommission sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaften auf Unionsebene mit Unterpartnerschaften für jeden fehlenden Sektor ein, indem sie wichtige Interessenträger – einschließlich der Sozialpartner – aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzwesen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt. Wird eine Partnerschaft eingerichtet, so ernennt die Kommission gegebenenfalls für jede sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaft der Union einen Vorsitzenden.
2 Die Partnerschaften gemäß Absatz 1 zielen darauf ab, Dialoge über den Klimaschutz und die Energiewende zwischen den einschlägigen Akteuren zu erleichtern und die Sektoren darin zu bestärken, Fahrpläne für Energieeffizienz auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für Energieeinsparungen zu erfassen, sich auf den Einsatz erneuerbarer Energie vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren. Diese Fahrpläne werden den Sektoren als wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2021/1119 erforderlichen Investitionen dienen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren zur Stärkung des Binnenmarktes erleichtern.
Article 24 Stärkung und Schutz schutzbedürftiger Kunden und Verringerung der Energiearmut
1 Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen. Bei der Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/73/EG sowie Artikel 28 Absatz 1der Richtlinie (EU) 2019/944 berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch die Endnutzer.
2 Unbeschadet ihrer nationalen Wirtschafts- und Sozialpolitik und ihrer Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht setzen die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Verringerung der Energiearmut Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und damit verbundene Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen, insbesondere die in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie genannten, vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, um. Die Überwachung dieser Maßnahmen und die Berichterstattung darüber werden im Rahmen der geltenden Berichtspflichten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführt.
3 Zur Unterstützung von Energiearmut betroffener Menschen, schutzbedürftiger Kunden, von Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls von Menschen, die in Sozialwohnungen leben, müssen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls a) Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung umsetzen, um Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen, etwa gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie umgesetzter steuerlicher Maßnahmen, oder aufgrund der Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und Verkehrssektor gemäß der Richtlinie 2003/87/EG abzumildern; b) die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren öffentlichen Mittel, gegebenenfalls einschließlich des finanziellen Beitrags, den die Mitgliedstaaten aus dem Klima-Sozialfonds gemäß der Artikel 9 und 14 der Verordnung (EU) 2023/955 erhalten, und Einnahmen aus Versteigerungen von Zertifikaten aus dem Emissionshandel im Rahmen des EU-EHS gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorrangig und bestmöglich für Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung nutzen; c) frühzeitig und vorausschauend in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investieren, bevor Verteilungseffekte aufgrund anderer Strategien und Maßnahmen ihre Wirkung entfalten; d) technische Hilfe und die Einführung von Finanzierungmöglichkeiten und finanziellen Instrumenten fördern, etwa On-Bill-Modelle, lokale Kreditausfallreserven, Garantiefonds, Fonds für umfassende Renovierungen und Renovierungen, die zu Mindestenergiegewinnen führen; e) technische Hilfe für soziale Akteure fördern, um eine aktive Beteiligung schutzbedürftiger Kunden am Energiemarkt und positive Verhaltensänderungen in Bezug auf ihren Energieverbrauch zu begünstigen; f) den Zugang zu Finanzierungsquellen, Finanzhilfen oder Subventionen, die an Mindestenergiegewinne gebunden sind, sicherstellen und dadurch den Zugang zu erschwinglichen Bankdarlehen oder zweckgebundenen Kreditlinien erleichtern.
4 Die Mitgliedstaaten richten ein Netzwerk von Experten aus verschiedenen Bereichen wie dem Gesundheitswesen, dem Bausektor und dem sozialen Sektor ein oder beauftragen ein bestehendes Netzwerk, um Strategien zur Unterstützung lokaler und nationaler Entscheidungsträger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und technische Hilfe und finanzielle Instrumente zur Verringerung der Energiearmut zu entwickeln. Die Mitgliedstaaten streben eine Zusammensetzung des Expertennetzwerks an, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gewährleistet und die Sichtweisen aller widerspiegelt. Die Mitgliedstaaten können das Expertennetzwerk mit der Beratung in folgenden Bereichen beauftragen: a) nationale Definitionen, Indikatoren und Kriterien für Energiearmut, energiearme und schutzbedürftige Kunden, einschließlich Endnutzer; b) Entwicklung oder Verbesserung einschlägiger Indikatoren und Datensätze, die für das Problem der Energiearmut relevant sind und verwendet und gemeldet werden sollten; c) Methoden und Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit der Lebenshaltungskosten, der Förderung der Wohnkostenneutralität oder von Möglichkeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass die in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung investierten öffentlichen Mittel sowohl den Eigentümern als auch den Mietern von Gebäuden und Gebäudeteilen zugutekommen, insbesondere im Hinblick auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben; d) Maßnahmen zur Vermeidung oder Behebung von Situationen, in denen bestimmte Gruppen etwa aufgrund ihres Einkommens, ihres Geschlechts, ihres Gesundheitszustands oder ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und ihrer demografischen Merkmale stärker von Energiearmut betroffen sind oder ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die nachteiligen Auswirkungen von Energiearmut sind.
Article 25 Bewertung und Planung der Wärme- und Kälteversorgung
1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und dessen Aktualisierungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 eine umfassende Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung. Diese umfassende Bewertung enthält die in Anhang X der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Informationen und wird von der gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführten Bewertung begleitet.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 betroffenen Interessenträger die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung der Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung und der Strategien und Maßnahmen zu beteiligen, und sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden Handels- und Geschäftsgeheimnisse, die als solche ausgewiesen sind, nicht offenlegen oder veröffentlichen.
3 Für die Zwecke der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 1 führen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der klimatischen Bedingungen, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der technischen Eignung eine Kosten-Nutzen-Analyse für ihr gesamtes Hoheitsgebiet durch. Die Kosten-Nutzen-Analyse muss es ermöglichen, die ressourcen- und kosteneffizientesten Lösungen zur Deckung des Wärme- und Kälteversorgungsbedarfs unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu ermitteln. Diese Kosten-Nutzen-Analyse kann Teil einer Umweltprüfung im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sein. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analysen verantwortlich sind, geben die detaillierten Methoden und Annahmen gemäß Anhang XI vor und stellen die Verfahren für die wirtschaftliche Analyse auf und machen diese öffentlich bekannt.
4 Ergeben die umfassende Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Analyse nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung aus Abwärme vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen, die Entwicklung von Anlagen für die Verwendung der Abwärme auch im Industriesektor anzuregen und/oder der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 26 Absätze 7 und 9 Rechnung zu tragen. Ergeben die umfassende Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Analyse nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, dass kein Potenzial vorhanden ist, bei dem der Nutzen die Kosten – einschließlich der Verwaltungskosten für die Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 26 Absatz 7 – überwiegt, so können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls zusammen mit den betreffenden lokalen und regionalen Behörden Anlagen von den Anforderungen der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels ausnehmen.
5 Die Mitgliedstaaten beschließen Strategien und Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das in den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten umfassenden Bewertungen ermittelte Potenzial genutzt wird. Diese Strategien und Maßnahmen umfassen mindestens die in Anhang X aufgeführten Elemente. Jeder Mitgliedstaat übermittelt diese Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Aktualisierung seiner gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, seines gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelten nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplans und der einschlägigen nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die gemäß der genannten Verordnung vorgelegt werden.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass regionale und lokale Behörden zumindest in Gemeinden mit einer Gesamtbevölkerung von mehr als 45000 Einwohnern lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung ausarbeiten. Diese Pläne sollten mindestens a) auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, erstellt werden und eine Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz, auch durch die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme, hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme, und für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung in dem betreffenden Gebiet liefern; b) mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Einklang stehen; c) eine Strategie für die Nutzung des gemäß Buchstabe a ermittelten Potenzials enthalten; d) unter Einbeziehung aller relevanten regionalen oder lokalen Interessenträger ausgearbeitet werden und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit sicherstellen, einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastrukturen; e) die relevante bestehende Energieinfrastruktur berücksichtigen; f) den gemeinsamen Bedürfnissen lokaler Gemeinschaften und mehrerer lokaler oder regionaler Verwaltungseinheiten oder Regionen Rechnung tragen; g) eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können; h) eine Analyse der Heiz- und Kühlgeräte und -systeme im lokalen Gebäudebestand enthalten, wobei die gebietsspezifischen Potenziale für Energieeffizienzmaßnahmen zu berücksichtigen sind und auf die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte einzugehen ist; i) eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen; j) einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen; k) anstreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird; l) eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle relevanten Parteien, einschließlich öffentlicher und privater Interessenträger, die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung von Plänen für die Wärme- und Kälteversorgung, der umfassenden Bewertung nach Absatz 1 und der Strategien und Maßnahmen nach Absatz 5 zu beteiligen. Zu diesem Zweck erarbeiten die Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Unterstützung der regionalen und lokalen Behörden bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen für eine energieeffiziente und auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- und Kälteversorgung auf regionaler und lokaler Ebene unter Nutzung des ermittelten Potenzials. Die Mitgliedstaaten unterstützen die regionalen und lokalen Behörden so weit wie möglich mit allen Mitteln, einschließlich finanzieller Unterstützung und Programmen zur technischen Unterstützung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung an andere lokale Anforderungen an die Klima-, Energie- und Umweltplanung angepasst werden, um Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Behörden zu vermeiden und die wirksame Umsetzung der Pläne zu fördern. Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung können von einer Gruppe mehrerer benachbarter lokaler Behörden gemeinsam durchgeführt werden, sofern die geografischen und administrativen Rahmenbedingungen sowie die Wärme- und Kälteinfrastruktur dies zulassen. Die lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung werden von einer zuständigen Behörde bewertet, woraufhin erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen folgen.
Article 26 Wärme- und Kälteversorgung
1 Um den effizienteren Verbrauch von Primärenergie zu gewährleisten und den Anteil der in das Netz eingespeisten erneuerbaren Energien an der Wärme- und Kälteversorgung zu steigern, muss ein effizientes Fernwärme- und Fernkältesystem folgende Kriterien erfüllen: a) bis zum 31. Dezember 2027: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt; b) ab dem 1. Januar 2028: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 % Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 % und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 % beträgt; c) ab dem 1. Januar 2035: ein System, das mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme oder zu 50 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, bei dem der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 % und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt; d) ab dem 1. Januar 2040: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, das mindestens zu 95 % erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und bei dem zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 % beträgt; e) ab dem 1. Januar 2045: ein System, das mindestens zu 75 % erneuerbare Energien, zu 75 % Abwärme oder zu 75 % erneuerbare Energien und Abwärme nutzt; f) ab dem 1. Januar 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.
2 Die Mitgliedstaaten können alternativ zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien auch Nachhaltigkeitskriterien wählen, die auf der Menge der Treibhausgasemissionen aus dem Fernwärme- und -kältesystem pro an die Kunden gelieferter Wärme- oder Kälteeinheit beruhen, wobei Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Wahl dieser Kriterien dürfen bei einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem seine maximalen Treibhausgasemissionen pro an die Kunden gelieferter Wärme- oder Kälteeinheit die folgenden Mengen nicht überschreiten: a) bis zum 31. Dezember 2025: 200 g/kWh; b) ab dem 1. Januar 2026: 150 g/kWh; c) ab dem 1. Januar 2035: 100 g/kWh; d) ab dem 1. Januar 2045: 50 g/kWh; e) ab dem 1. Januar 2050: 0 g/kWh.
3 Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, die Kriterien für Treibhausgasemissionen pro Wärme- oder Kälteeinheit in einem bestimmten Zeitraum gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis e dieses Artikels anzuwenden. Wenn sie sich dafür entscheiden, teilen sie dies der Kommission bis zum 11. Januar 2024 für den in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum und mindestens sechs Monate vor Beginn der in Absatz 2 Buchstaben b bis e des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume mit. Diese Mitteilung umfasst die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um die Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erfüllen, wenn sie nicht bereits in der letzten Aktualisierung ihres nationalen Energie- und Klimaplans mitgeteilt wurden.
4 Damit ein Fernwärme- und Fernkältesystem als effizient eingestuft wird, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Fernwärme- und Fernkältesystem bei seinem Bau oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten die Kriterien des Absatzes 1 oder 2 erfüllt, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass beim Bau eines Fernwärme- und -kältesystems oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten a) in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und b) in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden, wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird.
5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2025 und danach alle fünf Jahre die Betreiber aller bestehenden Fernwärme- und Fernkältesysteme mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, die die Kriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis e nicht erfüllen, einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauchs von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung erstellen. Der Plan enthält Maßnahmen zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Kriterien und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
6 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung nutzen, es sei denn, die jeweiligen Rechenzentren können nachweisen, dass dies im Einklang mit der in Absatz 7 genannten Bewertung technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.
7 Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Anlagenebene eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anhang XI durchgeführt wird, wenn die folgenden Anlagen neu geplant oder erheblich modernisiert werden: a) eine thermische Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW; zu bewerten sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage; b) eine Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts; c) eine Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW, z. B. eine Abwasserbehandlungsanlage oder eine LNG-Anlage; zu bewerten ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts; d) ein Rechenzentrum mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW; zu bewerten sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, einschließlich saisonaler Schwankungen, gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie den Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes/auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung. Bei der in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Analyse sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern. Die Mitgliedstaaten streben an, Hemmnisse für die Nutzung von Abwärme zu beseitigen und die Nutzung von Abwärme zu unterstützen, wenn die Anlagen neu geplant oder modernisiert werden. Der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG gilt für die Zwecke der Buchstaben b und c dieses Absatzes nicht als Modernisierung. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Kosten-Nutzen-Analyse in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb der Anlage zuständigen Unternehmen durchgeführt wird.
8 Die Mitgliedstaaten können folgende Anlagen von der Anwendung des Absatzes 7 freistellen: a) Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen; Grundlage hierfür ist ein von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtetes Verifizierungsverfahren, mit dem sichergestellt wird, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist; b) Anlagen, die in der Nähe einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten geologischen Speicherstätte angesiedelt werden müssen; c) Rechenzentren, deren Abwärme in einem Fernwärmenetz oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwarmwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich die Rechenzentren befinden, genutzt wird oder genutzt werden soll. Die Mitgliedstaaten können außerdem Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, für die Wärmenachfrage oder für die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen, um einzelne Anlagen von der Anwendung des Absatzes 7 Buchstaben c und d freizustellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nach diesem Absatz gewährten Freistellungen mit.
9 Die Mitgliedstaaten beschließen Genehmigungskriterien gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder gleichwertige Erlaubniskriterien, a) um den Ergebnissen der umfassenden Bewertung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Rechnung zu tragen, b) um sicherzustellen, dass die in Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, c) um den Ergebnissen der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.
10 Die Mitgliedstaaten können einzelne Anlagen mittels der in Absatz 9 genannten Genehmigungskriterien oder gleichwertigen Erlaubniskriterien von der Anforderung freistellen, Optionen anzuwenden, deren Nutzen die Kosten überwiegt, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage zwingende Gründe hierfür gibt. In diesen Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission einen begründeten Beschluss innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses vor. Die Kommission kann zu dem Beschluss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang eine Stellungnahme abgeben.
11 Die Absätze 7, 8, 9 und 10 gelten für Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, unbeschadet der in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderungen.
12 Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen über die gemäß Absatz 7 Buchstaben a bis d durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen. Diese Informationen sollten mindestens Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte enthalten. Diese Daten werden unter gebührender Berücksichtigung ihrer potenziellen Sensibilität veröffentlicht.
13 Auf der Grundlage der in Anhang III Buchstabe d genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Herkunft von Strom aus hocheffizienter KWK nach von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien nachgewiesen werden kann. Sie stellen sicher, dass dieser Herkunftsnachweis die in Anhang XII festgelegten Anforderungen erfüllt und mindestens die in diesem Anhang genannten Informationen enthält. Die Mitgliedstaaten erkennen die von ihnen ausgestellten Herkunftsnachweise gegenseitig ausschließlich als Nachweis der in diesem Absatz genannten Informationen an. Jede Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung eines Herkunftsnachweises, insbesondere aus Gründen der Betrugsbekämpfung, muss sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verweigerung mit und erläutern die Gründe hierfür. Wird die Anerkennung eines Herkunftsnachweises verweigert, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, um die verweigernde Partei insbesondere aufgrund objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien zur Anerkennung zu verpflichten.
14 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede verfügbare Förderung der KWK davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird. Die staatliche Förderung der KWK sowie der Fernwärmeerzeugung und -netze unterliegt gegebenenfalls den Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Article 27 Energieumwandlung, -übertragung bzw. -fernleitung und -verteilung
1 Die nationalen Energieregulierungsbehörden wenden bei der Erfüllung ihrer Regulierungsaufgaben gemäß den Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 in Bezug auf ihre Beschlüsse zum Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur, einschließlich ihrer Beschlüsse zu Netztarifen, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie an. Zusätzlich zum Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ können die nationalen Energieregulierungsbehörden unter Wahrung der Klimaziele der Union und der Nachhaltigkeit die Kosteneffizienz, die Systemeffizienz und die Versorgungssicherheit sowie die Marktintegration berücksichtigen, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber bei ihrer Netzplanung, ihrer Netzentwicklung und bei Entscheidungen über Investitionen in das Netz den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie anwenden. Die nationalen Regulierungsbehörden oder andere benannte nationale Behörden überprüfen, ob die von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verwendeten Methoden Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse bewerten und die weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen, nachfrageseitiger Flexibilität und Investitionen in Vermögenswerte, die zum Klimaschutz beitragen, berücksichtigen. Bei der Genehmigung, Überprüfung oder Überwachung ihrer Vorhaben und Netzentwicklungspläne gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2019/944 überprüfen die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen benannten Behörden auch die Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ durch die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber. Die nationalen Regulierungsbehörden können in enger Zusammenarbeit mit den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, die wertvolles Fachwissen zur Verfügung stellen können, Methoden und Leitlinien für die Bewertung von Alternativen in der Kosten-Nutzen-Analyse bereitstellen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber den Gesamtumfang der Netzverluste überwachen und quantifizieren und, soweit dies technisch und finanziell durchführbar ist, die Netze optimieren und die Netzeffizienz verbessern. Die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber melden diese Maßnahmen und die durch Verringerung der Netzverluste erwarteten Energieeinsparungen der nationalen Energieregulierungsbehörde. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in Bezug auf ihre bestehenden Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetze für Gas oder Strom bewerten und die Energieeffizienz in Bezug auf Auslegung und Betrieb der Infrastruktur verbessern, und zwar insbesondere was den Ausbau intelligenter Netze betrifft. Die Mitgliedstaaten bestärken die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber durch anreizbasierte Regelungen im Einklang mit den Tarifgrundsätzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, innovative Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender und künftiger Systeme zu entwickeln.
4 Die nationalen Energieregulierungsbehörden nehmen in den Jahresbericht gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2019/944 einen spezifischen Abschnitt über die Fortschritte bei der Energieeffizienzverbesserung beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur auf. In diesen Berichten legen die nationalen Energieregulierungsbehörden eine Bewertung des Gesamtwirkungsgrads beim Betrieb der Gas- und Strominfrastruktur sowie der von den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern durchgeführten Maßnahmen vor und geben gegebenenfalls Empfehlungen für Energieeffizienzverbesserungen ab, einschließlich kosteneffizienter Alternativen zur Verringerung der Spitzenlasten und des Gesamtstromverbrauchs.
5 Für den Strombereich gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Netzregulierung und die Netztarife die Kriterien des Anhangs XIII erfüllen, wobei die gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 entwickelten Netzkodizes und Leitlinien sowie die in Artikel 59 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegte Verpflichtung, zu ermöglichen, dass die notwendigen Investitionen in die Netze auf eine Art und Weise vorgenommen werden, die die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet, berücksichtigt werden.
6 Die Mitgliedstaaten können Systemkomponenten und Tarifstrukturen mit sozialer Zielsetzung für die netzgebundene Energieübertragung bzw. -fernleitung und -verteilung genehmigen, sofern alle störenden Auswirkungen auf das Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetz auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und in keinem unangemessenen Verhältnis zu der sozialen Zielsetzung stehen.
7 Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Anreize in Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilungstarifen, die sich nachteilig auf die Energieeffizienz der Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -lieferung sowie der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -lieferung auswirken, beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Auslegung der Infrastruktur und der Betrieb der bestehenden Infrastruktur im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/943 effizient sind und die Tarife eine nachfrageseitige Steuerung ermöglichen.
8 Die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber müssen Anhang XIV entsprechen.
9 Die nationalen Regulierungsbehörden können gegebenenfalls von den Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern verlangen, dass sie die Ansiedlung hocheffizienter KWK-Anlagen in der Nähe von Wärmebedarfsgebieten fördern, indem sie die Anschluss- und Netznutzungsgebühren senken.
10 Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.
11 Bei der Berichterstattung nach der Richtlinie 2010/75/EU prüfen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie, ob Informationen über Energieeffizienzniveaus von Anlagen, die mit einer thermischen Gesamtnennleistung von 50 MW oder mehr Brennstoffe verfeuern, aufgenommen werden, und zwar unter Berücksichtigung der relevanten besten verfügbaren Techniken, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU entwickelt wurden.
Article 28 Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen
1 Die Mitgliedstaaten errichten ein Netzwerk zur Sicherstellung eines den Markterfordernissen entsprechenden Kompetenzniveaus für Berufe im Bereich Energieeffizienz. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten, Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten, zur Verfügung stehen und zuverlässig sind und zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union beitragen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anbieter von Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert oder nach konvergierenden nationalen Rechtsvorschriften oder Normen zugelassen sind.
2 Die Mitgliedstaaten fördern die Teilnahme an Zertifizierungs-, Ausbildungs- und Schulungsprogrammen, um ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicherzustellen.
3 Bis zum 11. Oktober 2024 geht die Kommission wie folgt vor: a) Sie bringt in Zusammenarbeit mit einer von den Mitgliedstaaten benannten Expertengruppe einen Rahmen für eine Kampagne auf den Weg oder konzipiert eine Kampagne, um unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mehr Menschen für Energieeffizienzberufe zu gewinnen. b) Sie bewertet, ob nach Möglichkeit unter Nutzung bestehender Initiativen die Einrichtung einer zentralen Zugangsplattform zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen durchführbar ist, um sicherzustellen, dass ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhanden sind, die erforderlich sind, um mit dem Tempo des Fortschritts bei der Energieeffizienz Schritt zu halten, damit die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden. Auf der Plattform werden Experten aus den Mitgliedstaaten, die Sozialpartner, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und andere einschlägige Interessenträger zusammengebracht, um bewährte Verfahren bei Qualifizierungssystemen und Ausbildungsprogrammen zu fördern und zu unterstützen und so dafür zu sorgen, dass es im Bereich Energieeffizienz mehr Fachkräfte gibt und vorhandene Fachkräfte umgeschult bzw. weitergebildet werden, damit der Bedarf am Markt gedeckt werden kann.
4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich Ausbildungsprogrammen, bestehende europäische oder internationale Normen für die Energieeffizienz berücksichtigen.
5 Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungssysteme, die gleichwertigen Qualifizierungssysteme oder die geeigneten Ausbildungsprogramme nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit der Systeme aufmerksam zu machen.
6 Die Mitgliedstaaten bewerten bis zum 31. Dezember 2024 und danach mindestens alle vier Jahre, ob die Systeme das erforderliche Maß an Kompetenzen und den gleichberechtigten Zugang aller Einzelpersonen im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager, unabhängige Experten, Installateure von Gebäudekomponenten gemäß Richtlinie 2010/31/EU und Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten bewerten zudem die Differenz zwischen den verfügbaren und den nachgefragten Fachkräften. Die Mitgliedstaaten machen die Bewertung und die sich daraus ergebenden Empfehlungen öffentlich zugänglich und stellen sie über die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichtete E-Plattform bereit.
Article 29 Energiedienstleistungen
1 Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu ihm für KMU, indem sie klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten: a) verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen sicherzustellen und die Rechte der Endkunden zu wahren; b) Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse, Umlauffonds, Garantien, Versicherungssysteme und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz; c) verfügbare qualifizierte oder zertifizierte Energiedienstleister, wie etwa Energiedienstleistungsunternehmen, sowie deren Qualifikationen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28; d) verfügbare Überwachungs- und Prüfmethoden sowie Qualitätskontrollsysteme.
2 Die Mitgliedstaaten unterstützen die Entwicklung von gegebenenfalls auf europäischen oder internationalen Normen beruhenden Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände.
3 Die Mitgliedstaaten machen eine Liste verfügbarer qualifizierter oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28 öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Liste regelmäßig oder sorgen für eine Schnittstelle, über die die Energiedienstleister diese Informationen bereitstellen können.
4 Die Mitgliedstaaten fördern und gewährleisten, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, die Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung großer Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen durchführbar ist. Die Mitgliedstaaten können öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren, um für Energieeinsparungen zu sorgen und die erzielten Ergebnisse im Lauf der Zeit durch kontinuierliche Überwachung, wirksamen Betrieb und Wartung aufrechtzuerhalten.
5 Die Mitgliedstaaten unterstützen den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, indem sie a) Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XV aufgeführten Punkte enthalten und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen; b) Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die – sofern verfügbar – eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten; c) eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen fördern und öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind.
6 Die Mitgliedstaaten unterstützen das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie die folgenden Maßnahmen ergreifen: a) Benennung und Bekanntmachung einer oder mehrerer Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können; b) Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen oder beides erschweren; c) Einrichtung und Förderung der Rolle von Beratungsstellen und unabhängigen Marktmittlern, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen zur Förderung der Marktentwicklung auf der Nachfrage- und Angebotsseite, sowie öffentliche und den Marktteilnehmern zugängliche Bereitstellung von Informationen über diese Unterstützungsmechanismen.
7 Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Energiedienstleistungen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten einen individuellen Mechanismus einrichten oder eine Ombudsstelle benennen, um die effiziente Bearbeitung von Beschwerden und die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Energiedienstleistungs- und Energieleistungsverträgen sicherzustellen.
8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.
Article 30 Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung
1 Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender Fazilitäten für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.
2 Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.
3 Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern, wobei sie die gemäß Absatz 10 bereitgestellten Leitlinien der Kommission berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten für Investitionen in die Energieeffizienz.
4 Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV fördern die Mitgliedstaaten die Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung, damit mehr Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung für die umfassende Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen eingeführt werden.
5 Die Mitgliedstaaten unterstützen – gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden Netzwerke und Einrichtungen – den Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe, damit im Hinblick auf die Dekarbonisierung der lokalen Fernwärme- und Fernkälteversorgung Beratung zu bewährten Verfahren, wie z. B. dem Zugang zu finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden kann.
6 Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, einschließlich durch jährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und länderübergreifende Vergleiche.
7 Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen private Mittel mobilisiert werden und ein Beitrag zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union, der nationalen Beiträge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie und der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Ziele geleistet wird, führt die Kommission einen Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten sowie mit den betreffenden spezifischen Sektoren, um Erfordernisse zu erfassen und mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.
8 Zu den in Absatz 7 genannten Maßnahmen gehören die folgenden Elemente: a) die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen; b) die Erleichterung der Einführung spezieller Energieeffizienz-Finanzierungsinstrumente und -Finanzierungssysteme in großem Maßstab, die von Finanzinstituten eingerichtet werden; c) die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem i) genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird; ii) Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.
9 Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie: a) Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits gemäß Artikel 11 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen, b) die im Unionshaushalt bereitgestellten und in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ sowie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen“ vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.
10 Die Kommission legt den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bis 31. Dezember 2024 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor. Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen, auch im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme, zu entwickeln und umzusetzen, und in ihnen sollen geeignete Finanzierungsmechanismen und innovative Finanzierungslösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung vorgeschlagen werden, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsprogramme als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.
11 Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der nationale Energieeffizienzfonds kann als zweckgebundener Fonds innerhalb einer bereits bestehenden nationalen Fazilität zur Förderung von Kapitalinvestitionen eingerichtet werden. Der nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-EHS für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.
12 Richten die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienzfonds gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels ein, so müssen sie Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlicher Garantien, einrichten, um die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kreditprodukte und innovativen Programme im Bereich Energieeffizienz zu erhöhen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 wird durch den nationalen Energieeffizienzfonds die Umsetzung von Maßnahmen vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt. Diese Unterstützung schließt die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen von KMU ein, um private Finanzierungen für KMU zu mobilisieren und anzustoßen.
13 Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.
14 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum nationalen Energieeffizienzfonds jedes Jahr einen Beitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.
15 Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.
16 Die Kommission bewertet die Wirksamkeit und Effizienz der Unterstützung der Energieeffizienz mit öffentlichen Mitteln auf Unionsebene und nationaler Ebene und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz zu erhöhen, und berücksichtigt dabei auch den Bedarf an öffentlichen Finanzierungen, der in den nationalen Energie- und Klimaplänen angegeben wird. Die Kommission prüft, ob ein Energieeffizienzmechanismus auf Unionsebene mit dem Ziel, eine Unionsgarantie, technische Hilfe und damit verbundene Finanzhilfen bereitzustellen, um die Umsetzung von Finanzinstrumenten und Finanzierungs- und Fördersystemen auf nationaler Ebene zu ermöglichen, die Verwirklichung der Energieeffizienz- und Klimaziele der Union auf kosteneffiziente Weise unterstützen könnte, und schlägt gegebenenfalls die Einrichtung eines solchen Mechanismus vor. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. März 2024 einen Bericht vor, der gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird.
17 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 und im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte die folgenden Angaben: a) den Umfang der öffentlichen Investitionen in die Energieeffizienz und die durchschnittliche Hebelwirkung, die durch öffentliche Mittel zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wird; b) das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, wobei zwischen verschiedenen Produkten unterschieden wird; c) gegebenenfalls die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz. Um die Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts zu erleichtern, nimmt die Kommission die in diesem Unterabsatz festgelegten Anforderungen in die gemeinsame Vorlage auf, die in den gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt ist.
18 Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b und unbeschadet zusätzlicher nationaler Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bestehenden Offenlegungspflichten für Finanzinstitute, einschließlich a) der Offenlegungsregeln für Kreditinstitute gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission ; b) der Offenlegungspflichten betreffend der ESG-Risiken für Kreditinstitute gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates . Um die Erhebung und Aggregation von Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz zu erleichtern, damit die Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b erfüllt wird, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2024 Leitlinien für die Regelungen für den Zugang zu den Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und für die Erhebung und Aggregation dieser Daten auf nationaler Ebene zur Verfügung.
Article 31 Umrechnungsfaktoren und Primärenergiefaktoren
1 Zum Vergleich der Energieeinsparungen und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die unteren Heizwerte nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/2066 und die Primärenergiefaktoren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verwenden, sofern die Verwendung anderer Werte oder Faktoren nicht gerechtfertigt werden kann.
2 Sofern Energieeinsparungen in Form von Primärenergieeinsparungen unter Verwendung eines Bottom-up-Ansatzes auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs berechnet werden, ist ein Primärenergiefaktor anzuwenden.
3 Für Einsparungen von elektrischer Energie in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen. Die Mitgliedstaaten wenden standardmäßig einen Koeffizienten von 1,9 an, sofern sie nicht von ihrem Spielraum Gebrauch machen, gestützt auf gerechtfertigte nationale Gegebenheiten einen anderen Koeffizienten festzulegen.
4 Für Einsparungen von anderen Energieträgern in kWh wenden die Mitgliedstaaten einen Koeffizienten an, um die sich ergebenden Einsparungen beim Primärenergieverbrauch genau zu berechnen.
5 Legen die Mitgliedstaaten ihren eigenen Koeffizienten für einen Standardwert gemäß dieser Richtlinie fest, so bestimmen sie diesen Koeffizienten anhand einer transparenten Methode und gehen von den nationalen, regionalen oder lokalen Gegebenheiten aus, die den Primärenergieverbrauch beeinflussen. Die Gegebenheiten müssen begründet und nachprüfbar sein und auf objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.
6 Bei der Festlegung eines eigenen Koeffizienten berücksichtigen die Mitgliedstaaten den Energiemix in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und ihrer nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen, die der Kommission gemäß Artikel 3 und den Artikeln 7 bis 12 der genannten Verordnung übermittelt werden. Weichen die Mitgliedstaaten vom Standardwert ab, so übermitteln sie der Kommission in diesen Aktualisierungen und den nachfolgenden Plänen zusammen mit der Berechnungsmethode und den zugrunde liegenden Daten den verwendeten Koeffizienten.
7 Bis zum 25. Dezember 2026 und danach alle vier Jahre passt die Kommission die Standardkoeffizienten auf der Grundlage der tatsächlich erhobenen Daten an. Diese Anpassungen werden unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Unionsrecht, wie die Richtlinie 2009/125/EG und die Verordnung (EU) 2017/1369, durchgeführt.
Article 32 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und diese Maßnahmen bis zum 11. Oktober 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle späteren diesbezüglichen Änderungen.
Article 33 Delegierte Rechtsakte
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in der Verordnung (EU) 2015/2402 festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu überprüfen.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ändern, indem die Werte, die Berechnungsmethoden, die Standard-Primärenergiekoeffizienten und die Anforderungen gemäß Artikel 31 und den Anhängen II, III, V, VIII bis XII und XIV an den technischen Fortschritt angepasst werden.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger durch die Festlegung eines gemeinsamen Unionssystems für die Bewertung der Nachhaltigkeit der sich in ihrem Gebiet befindlichen Rechenzentren zu ergänzen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt bis zum 31. Dezember 2023. Im gemeinsamen Unionssystem werden die Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren definiert und die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Methode zu ihrer Messung festgelegt.
Article 34 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Oktober 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen dieser Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 33 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 33 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 35 Überprüfung und Überwachung der Durchführung
1 Im Rahmen ihres gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Berichts über die Lage der Energieunion berichtet die Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 sowie Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung über das Funktionieren des CO2-Markts, wobei sie den Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie Rechnung trägt.
2 Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die bestehenden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. In der Evaluierung wird Folgendes berücksichtigt: a) Entwicklung der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung, einschließlich Fernwärme und Fernkälte; b) Zusammenhänge zwischen den ergriffenen Maßnahmen; c) Änderungen der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen bei der Wärme- und Kälteversorgung; d) bestehende und geplante Energieeffizienzstrategien und -maßnahmen sowie bestehende und geplante Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene; e) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihren umfassenden Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehen und gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 mitgeteilt haben. Bis zum 31. Oktober 2025 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Evaluierung vor und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union sicherzustellen.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 30. April Statistiken gemäß den in Anhang II festgelegten allgemeinen Grundsätzen über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus hocheffizienter und niedrigeffizienter KWK im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugung. Außerdem übermitteln sie jährliche Statistiken über die KWK-Wärme- und KWK-Stromerzeugungskapazitäten und die Brennstoffe für die KWK sowie über die Fernwärme- und Fernkälteerzeugung und -kapazitäten im Vergleich zu der gesamten Wärme- und Stromerzeugungskapazität. Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten Statistiken nach der in Anhang III festgelegten Methode über die durch KWK erzielten Primärenergieeinsparungen.
4 Bis zum 1. Januar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung des Potenzials für Energieeffizienz bei der Umwandlung, Transformation, Übertragung, Beförderung und Speicherung von Energie einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
5 Bis zum 31. Dezember 2021 führt die Kommission vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Bestimmungen für Endkundenmärkte der Richtlinie 2009/73/EG eine Bewertung der Bestimmungen über die Verbrauchserfassungs-, Abrechnungs- und Verbraucherinformationen für Erdgas durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, wobei es darum geht, die Bestimmungen gegebenenfalls an die einschlägigen Bestimmungen für Strom in der Richtlinie (EU) 2019/944 anzugleichen, damit der Verbraucherschutz gestärkt wird und Endkunden häufiger eindeutige und aktuelle Informationen über ihren Erdgasverbrauch erhalten und ihren Energieverbrauch steuern können. Die Kommission erlässt gegebenenfalls möglichst bald nach der Übermittlung dieses Berichts entsprechende Gesetzgebungsvorschläge.
6 Die Kommission bewertet bis zum 31. Oktober 2022, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2020 erreicht hat.
7 Spätestens bis zum 28. Februar 2027 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. Diese Evaluierung umfasst: a) eine Bewertung der allgemeinen Wirksamkeit dieser Richtlinie und der Frage, ob die Politik der Union im Bereich Energieeffizienz nach Maßgabe der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie angesichts der Wirtschaftsentwicklung und der Entwicklung von Innovationen weiter angepasst werden muss; b) eine detaillierte Bewertung der aggregierten makroökonomischen Auswirkungen dieser Richtlinie, mit einem Schwerpunkt auf den Auswirkungen auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die Energiepreise, die Minimierung der Energiearmut, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Mobilitätskosten und die Kaufkraft der Haushalte; c) eine Überprüfung der in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten übergeordneten Ziele der Union zur Energieeffizienz für 2030, mit dem Ziel, diese Zielvorgaben nach oben zu korrigieren, falls sich aufgrund wirtschaftlicher oder technischer Entwicklungen wesentliche Kostensenkungen ergeben oder wenn es nötig ist, um die Dekarbonisierungsziele der Union für 2040 oder 2050 oder die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Dekarbonisierung zu erfüllen; d) eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin neue jährliche Einsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erzielen müssen; e) im Hinblick auf eine Überarbeitung der Renovierungsquote gemäß Artikel 6 eine Bewertung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß Artikel 6 Absatz 1 dafür sorgen müssen, dass jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden, renoviert werden; f) eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten für die Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin gemäß Artikel 8 Absatz 3 einen Anteil der Energieeinsparungen unter von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, erzielen müssen; g) eine Überprüfung, ob die Mitgliedstaaten weiterhin eine Verringerung des Endenergieverbrauchs gemäß Artikel 5 Absatz 1 erreichen müssen; h) die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Förderung des Wirtschaftswachstums, die Steigerung der Industrieproduktion, die Nutzung erneuerbarer Energien oder die fortgeschrittenen Bemühungen um Klimaneutralität. Die Evaluierung erstreckt sich auf die Auswirkungen auf die Bemühungen um die Elektrifizierung der Wirtschaft und die Einführung von Wasserstoff, einschließlich der Frage, ob eine Änderung der Behandlung sauberer erneuerbarer Energiequellen gerechtfertigt sein könnte, und enthält gegebenenfalls Lösungsvorschläge für etwaige festgestellte nachteilige Auswirkungen. Diesem Bericht werden eine detaillierte Bewertung, ob es einer Änderung dieser Richtlinie im Interesse der Vereinfachung von Rechtsvorschriften bedarf, und gegebenenfalls Vorschläge zu weiteren Maßnahmen beigefügt.
8 Die Kommission bewertet bis zum 31. Oktober 2032, ob die Union ihre übergeordneten Ziele zur Energieeffizienz für 2030 erreicht hat.
Article 36 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 1, 2, 4, 5, und 6, Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 bis 11, Artikel 12 Absatz 2 bis 5, Artikel 21 bis 25, Artikel 26 Absätze 1, 2 und 4 bis 14, Artikel 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 5, Artikel 29 bis 32 und den Anhängen I, III bis VII, X, XI und XV bis zum 11. Oktober 2025 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 6 bis zu den dort genannten Zeitpunkten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 37 Änderung der Verordnung (EU) 2023/955
Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/955 erhält folgende Fassung: „1. ‚Energiearmut‘ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 38 Aufhebung
Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU, in der durch die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XVI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.
Article 39 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 und die Anhänge II, VIII, IX, XII, XIII und XIV gelten ab dem 12. Oktober 2025. Artikel 37 gilt ab dem 30. Juni 2024.
Article 40 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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