Richtlinie (EU) 2023/2123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf seine Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten
Text
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Article 1
„(3a Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass personenbezogene Daten nach Absatz 3 dieses Artikels nur für die Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer Straftaten und anderer Straftaten, für die Europol zuständig ist und die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt sind, verarbeitet werden. Diese Verarbeitung erfolgt unbeschadet der Beschränkungen, die nach der Verordnung (EU) 2016/794 für die Verarbeitung von Daten gelten.“
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. November 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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