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Seqlense EUR-Lex

Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft, angenommen durch den Beschluss 3/2020 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vom 12. Oktober 2020 sowie geändert und ergänzt durch den Beschluss 85/2021 des Kollegiums der EUStA vom 11. August 2021 und den Beschluss 26/2022 des Kollegiums der EUStA vom 29. Juni 2022

CELEX
32023Q0523(01)
Document type
PROC_RULES
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-12
In force since
2020-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung wird die Organisation der Arbeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) durch diese Geschäftsordnung geregelt.

2 Diese Geschäftsordnung ergänzt die Bestimmungen der Verordnung. Sie ist für die zentrale Dienststelle, das Personal der EUStA und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte bindend. Die EUStA stellt sicher, dass externes Personal, das unter der Leitung der EUStA arbeitet und von den Mitgliedstaaten gestellt wurde, um der EUStA die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung zu ermöglichen, sich an diese Geschäftsordnung hält.

Article 2 Sprachenregelung

1 Die Arbeitssprache für die operativen und administrativen Tätigkeiten wird in allen internen Rechtsakten, Beschlüssen und Dokumenten der EUStA sowie in allen förmlichen Mitteilungen innerhalb der zentralen Dienststelle, zwischen der zentralen Dienststelle und den Delegierten Europäischen Staatsanwälten und zwischen den Delegierten Europäischen Staatsanwälten in den verschiedenen Mitgliedstaaten verwendet.

2 Die Mitteilungen, Rechtsakte und Beschlüsse der EUStA, die sich an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union richten, werden in der Arbeitssprache für die operativen und administrativen Tätigkeiten abgefasst. Im Verkehr mit dem Gerichtshof der Europäischen Union wird neben der englischen auch die französische Sprache verwendet.

3 Mitteilungen an Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, z. B. Verdächtige oder Beschuldigte, Opfer und Zeugen, oder an andere Dritte erfolgen in der Sprache, die in den anzuwendenden nationalen Vorschriften des Strafprozessrechts und gegebenenfalls in den einschlägigen EU- oder internationalen Rechtsinstrumenten für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen vorgeschrieben ist. Erforderlichenfalls wird der Mitteilung eine Übersetzung in eine Sprache, die vom Empfänger verstanden wird, beigefügt.

4 Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte stellen sicher, dass die Akten der strafrechtlichen Ermittlungen, die sie bearbeiten und die für die zentrale Dienststelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung unerlässlich sind, in der Arbeitssprache der EUStA, gegebenenfalls in zusammengefasster Form, zur Verfügung gestellt und dem Fortschrittsbericht nach Artikel 44 beigefügt werden.

Article 3 Übersetzungsmodalitäten

1 Für fallbezogene und dringende administrative Übersetzungen, die nach Artikel 2 für das Funktionieren der EUStA benötigt werden, sucht die EUStA geeignete Lösungen, die hochwertige und schnelle Übersetzungen in einer gesicherten Umgebung gewährleisten.

2 Mit nicht dringenden administrativen Übersetzungen wird das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der EU beauftragt.

3 Die Übersetzungsmodalitäten müssen den Datenschutzanforderungen und der Verpflichtung der EUStA, diese sicherzustellen, entsprechen.

Article 4 Vorsitz

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt leitet die Sitzungen des Kollegiums.

2 Ist der Europäische Generalstaatsanwalt verhindert, so bestimmt er einen der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts zum Vorsitz der Sitzung des Kollegiums.

3 Sind der Europäische Generalstaatsanwalt und die beiden Stellvertreter verhindert, so leitet der älteste Europäische Staatsanwalt die Sitzung des Kollegiums.

Article 5 Führung der allgemeinen Aufsicht

1 Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung kann das Kollegium neben den nach der Verordnung bereitzustellenden Informationen jederzeit weitere Informationen über die Tätigkeiten der EUStA verlangen.

2 Informationen über allgemeine Fragen, die sich aus Einzelfällen ergeben, werden dem Kollegium anonymisiert und nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie dies für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung erforderlich ist.

Article 6 Beschlüsse zu Strategie und Politik

Das Kollegium legt auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts die Prioritäten und die Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA fest.

Article 7 Sitzungen

1 Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung hält das Kollegium mindestens einmal im Monat eine ordentliche Sitzung ab, sofern nicht das Kollegium etwas anderes beschließt. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen.

2 Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern des Kollegiums beruft der Europäische Generalstaatsanwalt spätestens zehn Tage nach dem Antrag eine außerordentliche Sitzung ein.

3 Der Europäische Generalstaatsanwalt beruft die Sitzungen des Kollegiums ein und bestimmt Datum und Uhrzeit der Sitzungen.

4 Die Sitzungen des Kollegiums finden in den Diensträumen der EUStA statt. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann Sitzungen des Kollegiums per Videokonferenz einberufen, sollten die Umstände dies erfordern. Können ein oder mehrere Mitglieder des Kollegiums nicht persönlich an Sitzungen in den Diensträumen der EUStA teilnehmen, so kann der Vorsitz gestatten, dass sie aus der Ferne teilnehmen.

5 Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Jedes Mitglied des Kollegiums und der Verwaltungsdirektor können dem Europäischen Generalstaatsanwalt Punkte zur Aufnahme in die vorläufige Tagesordnung vorschlagen. In die Tagesordnung werden Punkte aufgenommen, deren Aufnahme von mindestens sieben Mitgliedern des Kollegiums beantragt wurde, sowie Fragen, die von einer Ständigen Kammer nach Artikel 21 vorgeschlagen wurden. Die vorläufige Tagesordnung wird vom Sekretär des Kollegiums zusammen mit allen Unterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung allen Mitglieder des Kollegiums übermittelt. Nichtmitgliedern des Kollegiums, die eingeladen werden, bei bestimmten Punkten an der Sitzung teilzunehmen, werden die entsprechenden Unterlagen ebenfalls zur Verfügung gestellt. Wenn eine außerordentliche Sitzung einberufen wird, können die vorläufige Tagesordnung und die Unterlagen auch kurzfristiger übermittelt werden.

6 Zu Beginn jeder Sitzung nimmt das Kollegium die Tagesordnung an. Dringende Angelegenheiten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können vom Vorsitz der Sitzung oder einem Mitglied des Kollegiums zur Diskussion und Abstimmung gestellt und in die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern das Kollegium nicht widerspricht.

7 Für die Teilnahme von Nichtmitgliedern des Kollegiums gilt Folgendes: a) Der Verwaltungsdirektor nimmt an den Sitzungen des Kollegiums teil, wenn Haushalts-, Personal- und andere Verwaltungsangelegenheiten erörtert werden; er kann vom Europäischen Generalstaatsanwalt zu Sitzungen des Kollegiums eingeladen werden, bei denen strategische und politische Angelegenheiten erörtert werden. b) Andere Bedienstete und andere Personen, deren Stellungnahme möglicherweise von Interesse ist, können auf Einladung des Europäischen Generalstaatsanwalts oder auf Initiative eines Mitglieds des Kollegiums an Sitzungen teilnehmen.

Article 8 Beschlussfähigkeit und Abstimmung

1 Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung ist das Kollegium mit zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums beschlussfähig. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so kann der Vorsitz die Sitzung ohne förmliche Beschlussfassung fortsetzen. Die betreffenden Tagesordnungspunkte können in der nächsten Sitzung des Kollegiums, im schriftlichen Verfahren oder im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung erörtert werden.

2 Ist eine Fernteilnahme nicht möglich, so kann ein Europäischer Staatsanwalt, der an einer Sitzung des Kollegiums nicht teilnehmen kann, ausnahmsweise einem anderen Europäischen Staatsanwalt eine Vollmacht zur Abstimmung in seinem Namen erteilen. Abstimmungsvollmachten werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.

3 Ein Europäischer Staatsanwalt, der eine Abstimmungsvollmacht ausstellt, teilt dem Sekretär des Kollegiums schriftlich die Identität des Bevollmächtigten, die Punkte der Tagesordnung, für die die Vollmacht gilt, sowie etwaige Einschränkungen, mit denen die Abstimmungsvollmacht belegt ist, mit. Die Abstimmungsvollmacht gilt nur für die Tagesordnungspunkte, für die sie erteilt wurde.

4 Der Vorsitz kann zur Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt aufrufen, wenn er der Auffassung ist, dass die Angelegenheit ausreichend erörtert wurde.

5 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder elektronisch; wird die Abstimmung durch Handzeichen angefochten, so erfolgt eine namentliche Abstimmung. In den vom Kollegium gefassten Beschlüssen wird die Stimmenverteilung nicht angegeben.

6 Beschlüsse, die nach der Verordnung mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gelten als gefasst, wenn die Höchstzahl der für eine Frage oder einen Punkt abgegebenen Stimmen die zweithöchste Zahl der Stimmen überschreitet.

Article 9 Schriftliches Verfahren für die Beschlussfassung durch das Kollegium

1 In dringenden Fällen kann der Europäische Generalstaatsanwalt ein schriftliches Verfahren einleiten, wenn ein Beschluss nicht vertagt werden kann und gefasst werden muss, bevor das Kollegium einberufen werden kann.

2 Der Europäische Generalstaatsanwalt gewährt den Mitgliedern des Kollegiums für die Antwort mindestens eine Frist von drei Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Beschlussentwurf elektronisch übermittelt wurde. Ausnahmsweise kann der Europäische Generalstaatsanwalt eine kürzere Frist bestimmen, die jedoch mindestens einen vollen Arbeitstag betragen muss.

3 Der Vorschlag für einen Beschluss, der im schriftlichen Verfahren zu fassen ist, kann nicht geändert werden und wird in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt. Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass sich das betreffende Mitglied des Kollegiums der Stimme enthalten hat.

4 Ein Beschluss ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kollegiums schriftlich geantwortet haben und die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht ist.

5 Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben oder die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, so kann der Europäische Generalstaatsanwalt das schriftliche Verfahren erneut einleiten oder die Angelegenheit in der nächsten Sitzung des Kollegiums vorlegen.

6 Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens fest. Durch Übermittlung einer entsprechenden Mitteilung an die Mitglieder des Kollegiums wird das Ergebnis des Verfahrens formalisiert.

Article 10 Verfahren der stillschweigenden Zustimmung für die Beschlussfassung durch das Kollegium

1 Bei Beschlüssen von geringerer Bedeutung, die nach der Verordnung mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, kann der Europäische Staatsanwalt ein Verfahren der stillschweigenden Zustimmung einleiten.

2 Der Europäische Generalstaatsanwalt gewährt den Mitgliedern des Kollegiums für die Antwort mindestens eine Frist von drei Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Beschlussentwurf elektronisch übermittelt wurde. Ausnahmsweise kann der Europäische Generalstaatsanwalt eine kürzere Frist bestimmen, die jedoch mindestens einen vollen Arbeitstag betragen muss.

3 Der Vorschlag für einen Beschluss, der im Verfahren der stillschweigenden Zustimmung zu fassen ist, kann nicht geändert werden und wird in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt. Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass das betreffende Mitglied des Kollegiums dafür gestimmt hat.

4 Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt den Abschluss des Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung fest. Durch Übermittlung einer entsprechenden Mitteilung an die Mitglieder des Kollegiums wird das Ergebnis des Verfahrens formalisiert.

5 Erhebt auch nur ein Mitglied des Kollegiums Einspruch gegen das Verfahren der stillschweigenden Zustimmung, so gilt die zu prüfende Angelegenheit als nicht genehmigt.

Article 11 Verfahren für den Erlass von Leitlinien

1 Die folgenden Vorschriften gelten für den Erlass der in Artikel 10 Absatz 7, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 27 Absatz 8, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung genannten Leitlinien durch das Kollegium.

2 Vorschläge für den Erlass oder die Änderung von Leitlinien können dem Kollegium vom Europäischen Generalstaatsanwalt oder von einer Gruppe von mindestens sieben Europäischen Staatsanwälten vorgelegt und spätestens 15 Tage vor der Sitzung des Kollegiums, in der der entsprechende Punkt auf der Tagesordnung steht, allen Mitglieder des Kollegiums übermittelt werden.

3 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 ist das Kollegium für die Beschlussfassung nach diesem Artikel mit vier Fünfteln der Mitglieder des Kollegiums beschlussfähig.

4 Die Artikel 9 und 10 gelten nicht für Beschlüsse nach diesem Artikel.

5 Beschlüsse, die nach diesem Artikel gefasst werden, werden auf der Website der EUStA veröffentlicht.

Article 12 Ausschluss der Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 finden die Sitzungen des Kollegiums unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt; die Beratungen sind vertraulich.

Article 13 Der Sekretär des Kollegiums

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt bestimmt eine Person aus den Reihen des Personals der EUStA zum Sekretär des Kollegiums.

2 Der Sekretär des Kollegiums untersteht dem Europäischen Generalstaatsanwalt und hilft ihm bei der Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums.

Article 14 Sitzungsprotokoll

1 Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach jeder Sitzung verteilt der Sekretär des Kollegiums nach Genehmigung durch den Vorsitz die Liste der vom Kollegium gefassten Beschlüsse.

2 Unbeschadet des Absatzes 1 arbeitet der Sekretär des Kollegiums für jede Sitzung des Kollegiums das Protokoll aus.

3 Das Sitzungsprotokoll muss mindestens die Namen der teilnehmenden Personen, eine Zusammenfassung der Beratungen und die gefassten Beschlüsse ohne Angabe der Stimmenverteilung enthalten.

4 Der Europäische Generalstaatsanwalt übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums den Protokollentwurf zur Genehmigung in einer späteren Sitzung des Kollegiums. Sobald das Protokoll angenommen ist, wird es vom Europäischen Generalstaatsanwalt und dem Sekretär des Kollegiums unterzeichnet und zu den Akten genommen.

Article 15 Beschluss über die Ständigen Kammern

1 Die Zahl der Ständigen Kammern und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ständigen Kammern sowie die Zuweisung der Fälle werden durch einen Beschluss über die Einrichtung der Ständigen Kammern und die Zuweisung der Fälle (im Folgenden „Beschluss über die Ständigen Kammern“) festgelegt, der vom Kollegium auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts erlassen wurde.

2 Dem Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalt sind Erläuterungen beizufügen.

3 Der Beschluss über die Ständigen Kammern enthält die Verfahrensregelung für die Sitzungen der Ständigen Kammern.

4 Der Beschluss über die Ständigen Kammern wird im Amtsblatt und auf der Website der EUStA veröffentlicht.

Article 16 Zusammensetzung

1 Die Zusammensetzung der einzelnen Ständigen Kammern wird durch einen Beschluss (im Folgenden „Beschluss über die Zusammensetzung der Ständigen Kammern“) des Kollegiums auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts festgelegt.

2 Jeder Europäische Staatsanwalt ist ständiges Mitglied mindestens einer Ständigen Kammer.

3 Die Bestimmung eines Europäischen Staatsanwalts zum ständigen Mitglied von mehr als einer Ständigen Kammer muss unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung dieses Europäischen Staatsanwalts hinreichend begründet werden.

4 Der Beschluss über die Zusammensetzung der Ständigen Kammern wird unter Berücksichtigung der aktuellen und erwarteten Arbeitsbelastung der Europäischen Staatsanwälte und der Notwendigkeit des effizienten Funktionierens der EUStA getroffen.

Article 17 Bestimmung des Vorsitzes

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts führen in den Ständigen Kammern, in denen sie Mitglied sind, den Vorsitz.

2 Für andere Fälle als die des Absatzes 1 wird der Vorsitz im Beschluss über die Zusammensetzung der Ständigen Kammern bestimmt.

Article 18 Vorübergehende Vertretung des Vorsitzes

1 Wird die Vertretung des Vorsitzes einer Ständigen Kammer erforderlich, weil dieser vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, so legt der Europäische Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit seinen Stellvertretern abweichend vom Beschluss über die Zusammensetzung der Ständigen Kammern geeignete Regelungen fest. Die Regelungen müssen die Notwendigkeit der Kontinuität der Tätigkeit der Ständigen Kammern berücksichtigen.

2 Die Geltungsdauer dieser vorübergehenden Regelungen wird vom Europäischen Generalstaatsanwalt festgelegt.

3 Diese Maßnahmen werden dem Kollegium mitgeteilt und treten umgehend in Kraft.

Article 19 Zuweisung der Fälle

1 Mit dem Beschluss über die Ständigen Kammern wird ein System für die Zuweisung der Fälle an die Ständigen Kammern errichtet. Das System basiert auf der zufälligen und automatischen Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern, zu deren ständigen Mitgliedern nicht der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt gehört, in der Reihenfolge der Registrierung neuer Fälle und stellt eine gleichmäßige Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Ständigen Kammern sicher. Der Fall wird unmittelbar nach seiner Registrierung nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zugewiesen. Zum Zwecke der Evokation wird der Fall nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zugewiesen, für die eine Sitzung zwischen dem dritten und dem fünften Tag nach der Registrierung des Falls anberaumt ist.

2 Das in Absatz 1 beschriebene System wird so gestaltet, dass es unmöglich ist, einen Fall einer Ständigen Kammer zuzuweisen, in der der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt ständiges Mitglied ist.

3 Der Beschluss über die Ständigen Kammern kann zudem Vorschriften zur Sicherstellung des effizienten Funktionierens der EUStA und einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Ständigen Kammern enthalten, die dem Europäischen Generalstaatsanwalt die Möglichkeit geben, in Ausnahmefällen Maßnahmen zu treffen, sofern die Arbeitsbelastung einer Ständigen Kammer erheblich höher ist als die der anderen. Zu diesen Maßnahmen kann unter anderem die Aussetzung der Zuweisung neuer Fälle an eine Ständige Kammer für einen bestimmten Zeitraum gehören. Der Europäische Generalstaatsanwalt setzt das Kollegium von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

4 Abweichend vom Grundsatz der zufälligen und automatischen Zuweisung kann im Beschluss über die Ständigen Kammern zur Sicherstellung des effizienten Funktionierens der EUStA vorgesehen werden, dass bestimmte Fallkategorien, insbesondere auf der Grundlage der Art der Straftaten, die Gegenstand der Ermittlung sind, oder der Tatumstände einer bestimmten Ständigen Kammer zugewiesen werden.

Article 20 Zuständigkeit für einen bestimmten Fall und Neuzuweisung

1 Wenn ein Fall einer Ständigen Kammer zugewiesen ist, bleibt diese für die Überwachung und Leitung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Verbindung mit diesem Fall zuständig, bis die Angelegenheit endgültig abgeschlossen ist. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über die Neuzuweisung von Fällen unter den Ständigen Kammern nach Artikel 51.

2 Der Europäische Generalstaatsanwalt kann einen Fall von sich aus oder auf Antrag einer Ständigen Kammer nach Anhörung der Ständigen Kammer, der der Fall zugewiesen wurde, einer anderen Ständigen Kammer neu zuweisen, wenn es Verbindungen zwischen einzelnen Fällen gibt, die verschiedenen Ständigen Kammern zugewiesen wurden, oder wenn der Verfahrensgegenstand repetitiv ist.

3 Der Europäische Generalstaatsanwalt kann einen Fall von sich aus oder auf Antrag einer Ständigen Kammer nach Anhörung der Ständigen Kammer, der der Fall ursprünglich zugewiesen wurde, auch einer nach Artikel 19 Absatz 4 ermittelten Ständigen Kammer neu zuweisen, sofern der Fall unter Anwendung des Beschlusses über die Ständigen Kammern von vornherein der spezialisierten Ständigen Kammer hätte zugewiesen werden müssen oder sofern sich die Notwendigkeit einer Neuzuweisung im Laufe des Strafverfahrens ergibt.

4 In Ausnahmefällen kann der Europäische Generalstaatsanwalt einen Fall vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens zehn Tagen einer anderen Ständigen Kammer neu zuweisen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann die vorübergehende Neuzuweisung im Rahmen eines begründeten Beschlusses um denselben Zeitraum verlängern. Nach Ablauf dieses Zeitraums endet die vorübergehende Neuzuweisung, und der Fall fällt wieder in die Zuständigkeit der Ständigen Kammer, der er zuvor zugewiesen war.

5 Der Europäische Generalstaatsanwalt setzt das Kollegium von jeder Maßnahme nach Absatz 2 unter Angabe der Gründe für die Neuzuweisung in Kenntnis.

Article 21 Unterrichtung des Kollegiums

1 Für die Zwecke und nach Maßgabe des Artikels 5 unterrichtet der Vorsitz jeder Ständigen Kammer das Kollegium schriftlich über Fragen, die sich aus der Arbeit der Kammer ergeben und die für die Arbeit der EUStA als Ganzes oder in Bezug auf die Kohärenz, Effizienz und Einheitlichkeit der Strafverfolgungspolitik der EUStA von Belang sein könnten.

2 Jede Ständige Kammer kann dem Kollegium über ihren Vorsitz einen schriftlichen Vorschlag zur Erörterung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Strafverfolgungspolitik der EUStA oder anderen einschlägigen Leitlinien hinsichtlich bestimmter Fragen, die sich aus der Arbeit der Ständigen Kammer ergeben, vorlegen.

Article 22 Berichtspflichten

1 Der Vorsitz jeder Ständigen Kammer legt dem Kollegium nach Rücksprache mit den ständigen Mitgliedern jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeiten der Ständigen Kammer vor. Ein Muster für einen solchen Bericht sowie die Frist für dessen Vorlage werden vom Europäischen Generalstaatsanwalt festgelegt.

2 Der in Absatz 1 vorgesehene Bericht umfasst mindestens die folgenden Angaben: a) Arbeitsbelastung der Ständigen Kammer, einschließlich der Zahl der neuen Fälle sowie der Zahl und der Art der gefassten Beschlüsse; b) Gründe für die Einstellung von Verfahren nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung; c) Beschlüsse zur Anwendung eines vereinfachten Strafverfolgungsverfahrens nach Artikel 40 der Verordnung; d) Beschlüsse nach Artikel 27 Absatz 8 sowie Artikel 34 Absätze 2 und 3 der Verordnung; e) Anwendung des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 24; f) sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Ständigen Kammer, die horizontale Auswirkungen auf die operativen Tätigkeiten der EUStA haben könnten.

Article 23 Organisation von Sitzungen

1 Sitzungen der Ständigen Kammern werden nach einer Tagesordnung abgehalten, in der die zu behandelnden Fälle, die zu fassenden Beschlüsse und die zu erörternden Fragen in Bezug auf jeden Fall genau angegeben sind.

2 Der Vorsitz der Ständigen Kammer stellt die Tagesordnung auf. Auf Antrag eines ständigen Mitglieds können zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitz übermittelt die Tagesordnung den Mitgliedern der Ständigen Kammer und dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt, der für die in der Tagesordnung aufgeführten Fälle zuständig ist.

3 Der Vorsitz der Ständigen Kammer kann die in Artikel 10 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung genannten Personen oder zuständige Mitglieder des Personals der EUStA auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen.

4 Eine Ständige Kammer kann über einen Tagesordnungspunkt nur beraten, wenn die ständigen Mitglieder und der zuständige die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt entweder persönlich oder nach Maßgabe des Absatzes 6 an der Sitzung teilnehmen.

5 Kann ein ständiges Mitglied weder persönlich noch nach Maßgabe des Absatzes 6 an der Sitzung teilnehmen, so kann abweichend von Absatz 4 von den Anwesenden ein Beschluss zu einem Tagesordnungspunkt gefasst werden.

6 Die Sitzungen der Ständigen Kammer finden in den Diensträumen der EUStA statt. Der Vorsitz kann Sitzungen der Ständigen Kammer per Videokonferenz einberufen, sollten die Umstände dies erfordern. Können ein oder mehrere Mitglieder der Ständigen Kammer oder andere zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladene Personen nicht persönlich teilnehmen, so können sie aus der Ferne teilnehmen.

7 Der Vorsitz kann ein Mitglied der Ständigen Kammer oder den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt auffordern, über einen Tagesordnungspunkt der Sitzung Bericht zu erstatten.

8 Das Protokoll jeder Sitzung der Ständigen Kammern wird unter Verantwortung des Vorsitzes der Ständigen Kammer angefertigt und im Fallbearbeitungssystem registriert.

Article 24 Schriftliches Verfahren

1 Die Ständige Kammer kann im schriftlichen Verfahren handeln, a) wenn sie einen Beschluss zur Einstellung eines Verfahrens nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung oder zu dessen Verweisung an die nationalen Behörden nach Artikel 34 der Verordnung fassen soll; b) wenn der zu fassende Beschluss von geringer Komplexität ist, auch wegen seines Inhalts oder seines repetitiven Charakters oder wegen der Verbindung zu früheren Beschlüssen, die in demselben Fall bereits gefasst wurden.

2 Wenn das schriftliche Verfahren angewendet wird, muss der Beschlussentwurf über das Fallbearbeitungssystem allen ständigen Mitgliedern der Ständigen Kammer und dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt übermittelt werden.

3 Wird weder von einem ständigen Mitglied der Ständigen Kammer noch von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt innerhalb einer vom Vorsitz bestimmten Frist, die mindestens drei Tage betragen muss, Einspruch erhoben, so gilt der Beschluss als gefasst.

Article 25 Funktionen und Aufgaben des Europäischen Generalstaatsanwalts

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt hat die ihm mit der Verordnung übertragenen Befugnisse und nimmt seine Aufgaben im Einklang mit der Verordnung und dieser Geschäftsordnung wahr.

2 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung erlässt der Europäische Generalstaatsanwalt Beschlüsse. Wird der Beschluss mündlich erlassen, so kann der Empfänger eine schriftliche Bestätigung verlangen.

3 Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung unterzeichnet der Europäische Generalstaatsanwalt Instrumente im Namen der EUStA, zum Beispiel Arbeitsvereinbarungen und Übereinkünfte.

Article 26 Auswahl und Ernennung der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts

1 Ist die Stelle eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts frei oder wird sie innerhalb der nächsten drei Monate frei, so unterrichtet der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich das Kollegium über die freie Stelle und lädt interessierte Europäische Staatsanwälte ein, ihre Bewerbung zusammen mit einem Motivationsschreiben einzureichen. Die Ernennung eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts erfolgt spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der freien Stelle gegenüber dem Kollegium. Bewerbungen werden bis zwei Wochen vor der Sitzung des Kollegiums angenommen, in der die Ernennung erfolgen soll.

2 Spätestens eine Woche vor der für die Ernennung des Stellvertreters des Europäischen Staatsanwalts vorgesehenen Sitzung des Kollegiums schlägt der Europäische Generalstaatsanwalt dem Kollegium aus den eingegangenen Bewerbungen einen Bewerber für die Ernennung zum Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts vor. Der Europäische Generalstaatsanwalt legt dem Kollegium die Bewerbung und das Motivationsschreiben des vorgeschlagenen Bewerbers zusammen mit der Tagesordnung vor.

3 Nach der Vorstellung des Bewerbers stimmen alle Mitglieder des Kollegiums in geheimer Abstimmung ab.

4 Müssen zwei Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts gleichzeitig ernannt werden, so findet das in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels umrissene Verfahren entsprechende Anwendung.

Article 27 Aufgaben der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt kann jedem Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts ad hoc oder allgemein bestimmte Aufgaben oder thematische oder organisatorische Zuständigkeiten zuweisen und/oder an ihn delegieren. Das Kollegium wird darüber unterrichtet.

2 Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt sicher, dass die Kontinuität des Dienstes jederzeit gewährleistet ist. Der Europäische Generalstaatsanwalt beschließt über die Reihenfolge der Vertretung für den Fall, dass er abwesend und/oder nicht in der Lage sein sollte, die ihm übertragenen Pflichten zu erfüllen.

Article 28 Wahrnehmung der Aufgaben

Die Wahrnehmung von Aufgaben als Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts geschieht unter der Aufsicht des Europäischen Generalstaatsanwalts, und der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts untersteht diesbezüglich direkt dem Europäischen Generalstaatsanwalt.

Article 29 Rücktritt und Entlassung eines Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts

1 Möchte ein Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts vom Amt des Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts zurücktreten, so setzt er den Europäischen Generalstaatsanwalt spätestens drei Monate vor dem Tag des beabsichtigten Rücktritts schriftlich davon in Kenntnis, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Europäische Generalstaatsanwalt leitet den Rücktritt unverzüglich an das Kollegium weiter.

2 Im Falle eines schweren Vertrauensbruchs kann das Kollegium auf Antrag des Europäischen Generalstaatsanwalts mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, den Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts aus dem Amt des Stellvertreters des Europäischen Generalstaatsanwalts zu entlassen. Der betreffende Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts wird von der Abstimmung ausgeschlossen. Vor der Beschlussfassung hört das Kollegium den Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts.

Article 30 Vertretung unter Europäischen Staatsanwälten

1 Ist ein Europäischer Staatsanwalt kurzzeitig abwesend oder nicht in der Lage, seine Pflichten zu erfüllen, so ernennt der Europäische Generalstaatsanwalt einen Europäischen Staatsanwalt als Vertreter.

2 Der vertretene Europäische Staatsanwalt kann dem Europäischen Generalstaatsanwalt einen Europäischen Staatsanwalt vorschlagen, dessen Zustimmung zur Übernahme der Vertretung bereits eingeholt wurde. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann entweder den vorgeschlagenen oder einen anderen Europäischen Staatsanwalt ernennen. Ist der nach Absatz 2 dieses Artikels benannte Europäische Staatsanwalt ein ständiges Mitglied der betreffenden überwachenden Ständigen Kammer, so wird davon ausgegangen, dass er nur in seiner Eigenschaft als die Aufsicht führender Europäischer Staatsanwalt an der Sitzung teilnimmt. In solchen Fällen kann die überwachende Ständige Kammer Beschlüsse nach Artikel 23 Absatz 5 fassen.

3 Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt angesichts der besonderen Umstände der Vertretung unter Berücksichtigung des Umfangs der Kenntnisse der betreffenden Rechtsordnung und der erforderlichen Sprache sicher, dass der zum Vertreter ernannte Europäische Staatsanwalt seine Pflichten angemessen erfüllen kann. Die beiden Europäischen Staatsanwälte und das Kollegium werden entsprechend unterrichtet.

4 Die Vertretung nach diesem Artikel umfasst alle Pflichten, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes angegeben ist oder in der Verordnung nicht etwas ausgeschlossen ist.

5 Dieser Artikel gilt für alle Fälle der Abwesenheit des Europäischen Staatsanwalts mit Ausnahme der in Artikel 31 behandelten Abwesenheit.

Article 31 Vertretung eines Europäischen Staatsanwalts durch einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt

1 Jeder Europäische Staatsanwalt schlägt dem Europäischen Generalstaatsanwalt bei der Ernennung oder wenn eine Vertretung erforderlich ist, einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus seinem Mitgliedstaat vor, der vom Kollegium benannt werden soll und in der Lage wäre, nach Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung als Europäischer Interims-Staatsanwalt tätig zu werden.

2 Wenn ein Europäischer Staatsanwalt nach Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Verordnung zurücktritt, entlassen wird, aus dem Amt ausscheidet oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, beantragt der Europäische Generalstaatsanwalt unverzüglich einen Beschluss des Kollegiums, um die entsprechende benannte Person zu ermächtigen, ab dem Tag, an dem der Rücktritt, die Entlassung oder das Ausscheiden wirksam wird, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten als Europäischer Interims-Staatsanwalt tätig zu werden.

3 Spätestens zwei Wochen vor Ende des Zeitraums von drei Monaten kann das Kollegium den Vertretungszeitraum so lange verlängern, wie es dies als erforderlich ansieht.

4 Der Europäische Interims-Staatsanwalt stellt seine Tätigkeit in dieser Funktion ein, wenn der Europäische Staatsanwalt aus seinem Mitgliedstaat wieder in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen, oder wenn ein neuer Europäischer Staatsanwalt ernannt wird.

Article 32 Zuweisung von Fällen an andere Europäische Staatsanwälte

1 Der Antrag eines Europäischen Staatsanwalts auf der Grundlage des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung kann einen Vorschlag für einen Europäischen Staatsanwalt enthalten, dessen Zustimmung zur Übernahme des Falls bereits eingeholt wurde.

2 Wenn ein Antrag aufgrund der Arbeitsbelastung gestellt wird, prüft der Europäische Generalstaatsanwalt die Arbeitsbelastung des antragstellenden Europäischen Staatsanwalts, die Verfügbarkeit anderer geeigneter Maßnahmen zur Lösung des Problems sowie die Auswirkungen des Vorschlags auf die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA.

3 Wenn ein Antrag aufgrund einer möglichen Befangenheit gestellt wird, gibt der Europäische Generalstaatsanwalt dem Antrag statt, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass die persönlichen Interessen des antragstellenden Europäischen Staatsanwalts seine Unabhängigkeit bei der Erfüllung der Pflichten eines Europäischen Staatsanwalts nach Artikel 12 der Verordnung tatsächlich oder möglicherweise beeinträchtigen oder als Beeinträchtigung wahrgenommen werden können. Absatz 1 findet in größtmöglichem Umfang Anwendung.

4 Der Europäische Generalstaatsanwalt beschließt unverzüglich über Anträge nach den Absätzen 2 und 3, um ein ordnungsgemäßes und wirksames Funktionieren der EUStA weiter zu gewährleisten. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann den Fall dem vorgeschlagenen oder einem anderen Europäischen Staatsanwalt neu zuweisen oder den Antrag ablehnen.

5 Weist der Europäische Generalstaatsanwalt einen Fall auf der Grundlage dieses Artikels neu zu, so stellt er sicher, dass der Europäische Staatsanwalt, dem der Fall zugewiesen wird, kein ständiges Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer ist und seine Pflichten angesichts der besonderen Umstände unter Berücksichtigung des Umfangs der Kenntnisse der betreffenden Rechtsordnung und der erforderlichen Sprache angemessen erfüllen kann. Der den Fall übernehmende Europäische Staatsanwalt nimmt seine Aufgaben im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung wahr.

6 Die betreffenden Europäischen Staatsanwälte und die Ständigen Kammern werden über das Fallbearbeitungssystem von der Neuzuweisung unterrichtet. Das Kollegium wird vom Europäischen Generalstaatsanwalt regelmäßig über die Neuzuweisung von Fällen in Kenntnis gesetzt.

Article 33 Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte

Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts ernennt das Kollegium die Delegierten Europäischen Staatsanwälte. Vor dem Vorschlag stellt der Europäische Generalstaatsanwalt sicher, dass die benannten Bewerber die Kriterien in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung und die im Beschluss des Kollegiums mit Vorschriften zu den Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte festgelegten Zulassungskriterien erfüllen.

Article 34 Koordinierung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte

Der Europäische Generalstaatsanwalt kann die Koordinierung der Tätigkeiten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Arbeitsprogramme, zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Europäischen Staatsanwälte delegieren.

Article 35 Vertretung unter Delegierten Europäischen Staatsanwälten

Ist ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt vorübergehend abwesend, zum Beispiel wegen Jahresurlaubs, Krankheit oder anderweitiger Verhinderung, so bestimmt der Europäische Staatsanwalt desselben Mitgliedstaats einen anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus diesem Mitgliedstaat zum Vertreter des abwesenden Delegierten Europäischen Staatsanwalts für den Zeitraum der Abwesenheit. Die Bestimmungen des Beschlusses des Kollegiums mit Vorschriften zu den Beschäftigungsbedingungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte bleiben unberührt.

Article 36 Auswahl und Ernennung des Verwaltungsdirektors

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt legt dem Kollegium die Stellenausschreibung für die Auswahl des Verwaltungsdirektors zur Genehmigung vor.

2 Die Stellenausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EUStA veröffentlicht.

3 Der Europäische Generalstaatsanwalt beurteilt die Bewerber nach den in der Stellenanzeige genannten Auswahlkriterien und führt Bewerbungsgespräche mit einer angemessenen Anzahl der am besten geeigneten Bewerber. Der Europäische Generalstaatsanwalt setzt einen Ausschuss zu seiner Unterstützung ein.

4 Nach Abschluss der Bewerbungsgespräche stellt der Europäische Generalstaatsanwalt eine Auswahlliste von höchstens drei Bewerbern in der von ihm bevorzugten Reihenfolge auf und übermittelt sie dem Kollegium zusammen mit einer Beurteilung jedes Bewerbers auf der Auswahlliste.

5 Das Kollegium ernennt einen der Bewerber auf der Auswahlliste zum Verwaltungsdirektor.

Article 37 Bewertung der Leistung und Verlängerung der Amtszeit des Verwaltungsdirektors

1 Spätestens sechs Monate vor Ende der Amtszeit des Verwaltungsdirektors legt der Europäische Generalstaatsanwalt dem Kollegium eine Bewertung der Leistung des Verwaltungsdirektors zur Genehmigung vor, die gegebenenfalls auch Bemerkungen enthält.

2 Vor der Annahme der Bewertung kann der Verwaltungsdirektor vom Kollegium gehört werden, wenn dies als erforderlich angesehen wird und/oder er dies beantragt. Der Verwaltungsdirektor ist in der Sitzung, in der das Kollegium den Bewertungsbericht annimmt, nicht anwesend. Das Kollegium fasst den Beschluss spätestens vier Monate vor Ende der Amtszeit des Verwaltungsdirektors.

3 Das Kollegium kann die Amtszeit des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 2 einmal um einen Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.

Article 38 Registrierung von Informationen

1 Alle Informationen, die die EUStA nach Artikel 24 der Verordnung erhält oder von Amts wegen erlangt und die sich auf strafbare Handlungen beziehen, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben kann, werden in das nach Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung geführte Register (im Folgenden „Register“) eingetragen.

2 Die Registrierung umfasst Tag, Uhrzeit und Ort des Erhalts der Informationen sowie die Person, die die Registrierungsakte anlegt. Diese enthält zudem folgende Angaben: a) die Quelle der Informationen, einschließlich Identität und Kontaktdaten der Organisation oder Person, die sie bereitgestellt hat, es sei denn, geltende Vorschriften zum Schutz von Informanten und Hinweisgebern finden Anwendung und sehen etwas anderes vor; b) das Format der Informationen, einschließlich Verweisen auf Dokumente oder andere Unterlagen, die im Fallbearbeitungssystem nicht im Original gespeichert werden können; c) ob die Akte mit Blick auf die Einleitung oder Evokation eines Ermittlungsverfahrens angelegt wurde.

3 Sofern verfügbar, sollte die Registrierung auch folgende Informationen enthalten: a) mögliche rechtliche Würdigung der gemeldeten strafbaren Handlung, auch ob diese durch eine organisierte Gruppe begangen wurde; b) kurze Beschreibung der gemeldeten strafbaren Handlung, einschließlich des Tages, an dem sie begangen wurde; c) Höhe und Art des geschätzten Schadens; d) Mitgliedstaat(en), in dem/denen der Schwerpunkt der kriminellen Aktivitäten liegt bzw. der Großteil der Straftaten begangen wurde, falls mehrere Straftaten begangen wurden; e) andere Mitgliedstaaten, die möglicherweise betroffen sind; f) Namen möglicher Verdächtiger oder anderer Beteiligter nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung, Geburtsdatum und -ort, Identifikationsnummern, gewöhnlicher Aufenthalt und/oder Staatsangehörigkeit, Beruf, Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; g) ob möglicherweise Vorrechte oder Befreiungen Anwendung finden; h) mögliche Opfer (außer der Europäischen Union); i) Ort, an dem der Hauptteil des finanziellen Schadens eingetreten ist; j) untrennbar damit verbundene Straftaten; k) sonstige zusätzliche Informationen, sofern der Inserter dies als angezeigt ansieht.

4 Soweit möglich wird das Dokument, das die Informationen enthält, zusammen mit allen dazugehörigen Unterlagen im Fallbearbeitungssystem in ein elektronisch speicherbares Format umgewandelt.

5 Auf der Grundlage des Inhalts des Absatzes 3 Buchstabe d benachrichtigt das Fallbearbeitungssystem die betreffenden Europäischen Staatsanwälte. Fällt die Prüfung nach Absatz 3 Buchstabe g positiv aus, so benachrichtigt das Fallbearbeitungssystem den Europäischen Generalstaatsanwalt.

6 Enthalten die Informationen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 55 der Verordnung, so dürfen diese nur verarbeitet werden, wenn die in Artikel 55 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die besonderen Kategorien personenbezogener Daten werden im Fallbearbeitungssystem als solche gekennzeichnet und die Gründe für ihre Speicherung angegeben. Das Fallbearbeitungssystem benachrichtigt den Datenschutzbeauftragten von jeder dieser Registrierungen.

7 Abweichend von Absatz 1 werden Informationen, die von privaten Dritten gemeldet werden und die sich offensichtlich nicht auf eine strafbare Handlung beziehen, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben kann, von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder einem Europäischen Staatsanwalt nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung unverzüglich an die zuständigen nationalen Behörden weitergeleitet oder dem meldenden Dritten zurückgegeben und/oder gelöscht. Dies wird entsprechend protokolliert. Bei einer Weiterleitung werden die privaten Dritten von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder einem Europäischen Staatsanwalt im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht davon unterrichtet.

Article 39 Zuweisung der Prüfung

1 Alle nach Artikel 38 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung registrierten Informationen werden von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder dem betreffenden Europäischen Staatsanwalt geprüft, um festzustellen, ob Gründe für die Ausübung der Zuständigkeit der EUStA vorliegen.

2 Wenn der Europäische Staatsanwalt vom Fallbearbeitungssystem nach Artikel 38 Absatz 5 benachrichtigt wurde, weist er die Prüfung einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu. Der Europäische Staatsanwalt kann die Prüfung in den in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung genannten Fällen persönlich vornehmen. Das Verfahren für die Zuweisung der Prüfung wird vom Europäischen Staatsanwalt bestimmt und kann eine auf Regeln beruhende Zuweisung beinhalten, auch bei Fällen, in denen die Informationen von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt von Amts wegen erlangt wurden.

3 Wurden mehrere Europäische Staatsanwälte benachrichtigt oder ist der benachrichtigte Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass ein anderer Europäischer Staatsanwalt besser in der Lage ist, die Zuweisung vorzunehmen, so beraten sie sich und beschließen gemeinsam. Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet der Europäische Generalstaatsanwalt.

4 Hat die EUStA die Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung erhalten, so werden sie innerhalb von 24 Stunden nach der Registrierung zur Prüfung zugewiesen. Alle anderen Informationen werden innerhalb von drei Tagen nach der Registrierung zur Prüfung zugewiesen.

5 Weist der Europäische Staatsanwalt den Fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu oder teilt er mit, dass er nicht in der Lage ist, die Zuweisung innerhalb der vorgesehenen Frist vorzunehmen, so wird diese vom Europäischen Generalstaatsanwalt oder einem Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts vorgenommen.

Article 40 Prüfung von Informationen

1 Bei der Prüfung für die Zwecke der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird beurteilt, ob a) die gemeldete Handlung eine Straftat darstellt, die in die sachliche, territoriale, personelle und zeitliche Zuständigkeit der EUStA fällt; b) nach dem anzuwendenden nationalen Recht Grund zu der Annahme besteht, dass eine Straftat begangen wird oder wurde; c) es offensichtliche rechtliche Gründe gibt, die eine Strafverfolgung ausschließen; d) gegebenenfalls die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Bei der Prüfung für die Zwecke der Evokation wird zusätzlich Folgendes beurteilt: a) der Stand des Ermittlungsverfahrens; b) die Relevanz des Ermittlungsverfahrens für die Sicherstellung der Kohärenz der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA; c) die grenzüberschreitenden Aspekte des Ermittlungsverfahrens; d) das Bestehen eines sonstigen spezifischen Grundes dafür, dass die EUStA besser in der Lage ist, das Ermittlungsverfahren fortzuführen.

3 Die Prüfung wird unter Nutzung aller der EUStA zur Verfügung stehenden Informationsquellen sowie aller dem Europäischen Staatsanwalt oder dem betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach dem anzuwendenden nationalen Recht zur Verfügung stehenden Quellen durchgeführt, einschließlich derer, die ihm in seiner Funktion auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen. Der Europäische Staatsanwalt bzw. der Delegierte Europäische Staatsanwalt kann bei der Prüfung Personal der EUStA einsetzen. Vorbehaltlich des Schutzes der Integrität möglicher künftiger strafrechtlicher Ermittlungen kann die EUStA sich gegebenenfalls mit Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie nationalen Behörden beraten und mit ihnen Informationen austauschen. Gegebenenfalls können Prüfungen vor ihrem Abschluss nach dem in den Artikeln 51 und 51bis vorgesehenen Verfahren verbunden werden.

4 Der Delegierte Europäische Staatsanwalt oder gegebenenfalls der Europäische Staatsanwalt schließt die Prüfung im Hinblick auf die Evokation eines Ermittlungsverfahrens spätestens zwei Tage vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Frist ab. Die Prüfung im Hinblick auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird spätestens 60 Tage nach der Zuweisung abgeschlossen.

5 In Fällen, in denen die Prüfung einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zugewiesen wird und der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden soll, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abschließt oder er mitteilt, dass er nicht in der Lage ist, die Prüfung innerhalb der vorgesehenen Frist abzuschließen, so wird der Europäische Staatsanwalt unterrichtet; dieser verlängert die Frist, wenn er dies als angezeigt ansieht, oder erteilt dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt eine geeignete Weisung.

6 Hinsichtlich eines Beschlusses über die Evokation kann der Delegierte Europäische Staatsanwalt oder gegebenenfalls der Vorsitz der Ständigen Kammer oder der Europäische Staatsanwalt beim Europäischen Generalstaatsanwalt die Verlängerung der Frist für den Erlass eines Beschlusses über die Evokation um bis zu fünf Tage beantragen. Erlässt der Europäische Staatsanwalt oder der betreffende Delegierte Europäische Staatsanwalt innerhalb der Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Erwägung, das Verfahren nicht an sich zu ziehen, und Artikel 42 findet entsprechende Anwendung.

7 Wird die Prüfung von einem Europäischen Staatsanwalt vorgenommen, so weist der Europäische Staatsanwalt nach einer vorläufigen Beurteilung der Informationen für die Zwecke von Artikel 26, Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung gemäß Artikel 41 oder 42 dieser Geschäftsordnung das Verfahren in der Regel innerhalb von 24 Stunden einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu. Ist der Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind, so geht er unverzüglich gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2 dieser Geschäftsordnung vor. Hat der Europäische Staatsanwalt in solchen Fällen die Genehmigung der zuständigen Ständigen Kammer erhalten, das Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so trifft er eine mit Gründen versehene Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens oder zieht das Verfahren an sich und eröffnet eine Verfahrensakte gemäß Artikel 41 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so weist der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt das Verfahren unverzüglich einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zu.

Article 41 Beschluss zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder zur Evokation eines Verfahrens

1 Beschließt die EUStA nach der Prüfung, ihre Zuständigkeit durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Evokation eines Verfahrens auszuüben, so wird eine Verfahrensakte angelegt und ihr im Index der Verfahrensakten (im Folgenden „Index“) eine Kennnummer zugewiesen. Im Fallbearbeitungssystem wird automatisch ein dauerhafter Link zu der entsprechenden Registrierung nach Artikel 38 Absatz 1 erstellt.

2 Soweit verfügbar, enthält der entsprechende Verweis im Index folgende Informationen: a) hinsichtlich Verdächtiger oder Beschuldigter in einem Strafverfahren der EUStA oder im Anschluss an ein Strafverfahren der EUStA verurteilter Personen: i) Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; ii) Geburtsdatum und -ort; iii) Staatsangehörigkeit; iv) Geschlecht; v) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person; vi) Sozialversicherungsnummern, ID-Codes, Fahrerlaubnisse, Ausweispapiere, Reisepassdaten, Zoll- und Steuer-Identifikationsnummern; vii) Beschreibung der mutmaßlichen Straftaten, einschließlich des Tages, an dem sie begangen wurden; viii) Kategorie der Straftaten, einschließlich des Vorliegens untrennbar damit verbundener Straftaten; ix) Höhe des geschätzten Schadens; x) Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung; xi) Angaben zu Konten bei Banken und anderen Finanzinstituten; xii) Telefonnummern, SIM-Kartennummern, E-Mail-Adressen, IP-Adressen sowie Konto- und Benutzernamen bei Online-Plattformen; xiii) Fahrzeugregisterdaten; xiv) identifizierbare Vermögenswerte, die im Eigentum der betreffenden Person stehen oder von ihr genutzt werden, zum Beispiel Kryptovermögenswerte oder Immobilien; xv) Informationen dazu, ob möglicherweise Vorrechte oder Befreiungen Anwendung finden. b) hinsichtlich natürlicher Personen, die Straftaten gemeldet haben oder Opfer von Straftaten sind, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen: i) Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; ii) Geburtsdatum und -ort; iii) Staatsangehörigkeit; iv) Geschlecht; v) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person; vi) ID-Codes, Ausweispapiere und Reisepassdaten; vii) Beschreibung und Art der Straftaten, an denen die betreffende Person beteiligt ist oder die von ihr gemeldet wurden, Tag, an dem die Straftaten begangen wurden, und strafrechtliche Einordnung der Taten. c) hinsichtlich Personen, die mit einer der unter Buchstabe a genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen: i) Name, Geburtsname, Vornamen und gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; ii) Geburtsdatum und -ort; iii) Staatsangehörigkeit; iv) Geschlecht; v) Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort der betreffenden Person; vi) ID-Codes, Ausweispapiere und Reisepassdaten. Die unter Buchstabe a Ziffern x bis xv genannten Kategorien personenbezogener Daten werden nur soweit praktisch möglich unter Berücksichtigung des operativen Interesses und der verfügbaren Ressourcen in den Index eingetragen. Der Verweis im Index auf eine Verfahrensakte wird während des Ermittlungsverfahrens auf dem neuesten Stand gehalten. Das Fallbearbeitungssystem unterrichtet den Europäischen Staatsanwalt und den Delegierten Europäischen Staatsanwalt in regelmäßigen Abständen, wenn bestimmte Kategorien von Informationen nicht in den Index eingetragen werden.

3 Das Fallbearbeitungssystem unterrichtet den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt, die Ständige Kammer und den Europäischen Generalstaatsanwalt.

4 Ist der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt oder der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung das Ermittlungsverfahren führende Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass es zur Aufrechterhaltung der Integrität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, die Verpflichtung zur Unterrichtung der in Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 Absätze 2 und 7 der Verordnung genannten Behörden vorübergehend aufzuschieben, so setzt er die überwachende Ständige Kammer unverzüglich davon in Kenntnis. Diese kann widersprechen und den Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder gegebenenfalls den gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung tätig gewordenen Europäischen Staatsanwalt anweisen, die betreffende Unterrichtung umgehend vorzunehmen.

Article 42 Beschluss, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein Verfahren nicht an sich zu ziehen

1 Erwägt der Delegierte Europäische Staatsanwalt nach der Prüfung, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten und ein Verfahren nicht an sich zu ziehen, so trägt er die Gründe hierfür in das Register ein. Der zuweisende Europäische Staatsanwalt wird von der Erwägung benachrichtigt, und ihre Überprüfung wird der zuständigen Ständigen Kammer zugewiesen.

2 Hat das Kollegium allgemeine Leitlinien erlassen, nach denen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte unabhängig und unverzüglich beschließen können, Verfahren wegen bestimmter Arten von Straftaten nicht an sich zu ziehen, so wird die Überprüfung des Beschlusses des Delegierten Europäischen Staatsanwalts nach den in diesen Leitlinien vorgesehenen Vorschriften vorgenommen.

3 Die Ständige Kammer kann, sofern sie dies als angezeigt ansieht, das Personal der EUStA um Unterstützung bei ihrer Beschlussfassung bitten.

4 Die Überprüfung der Erwägung, ein Verfahren nicht an sich zu ziehen, wird von der Ständigen Kammer vor Ablauf der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Frist vorgenommen. Die Überprüfung der Erwägung, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wird spätestens 20 Tage nach der Zuweisung an die Ständige Kammer vorgenommen. Die Ständige Kammer kann beim Europäischen Generalstaatsanwalt eine Verlängerung der Frist für die Überprüfung beantragen.

5 Erteilt die Ständige Kammer dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Weisung, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder ein Verfahren an sich zu ziehen, so handelt der Delegierte Europäische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 41.

6 Erteilt die Ständige Kammer dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt vor Ablauf der Frist für die Überprüfung keine Weisung, so gilt die Erwägung des Delegierten Europäischen Staatsanwalts als angenommen. Nach Möglichkeit wird die Behörde oder Person, die die strafbare Handlung gemeldet hat, von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt.

7 Liegt dem Beschluss, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten, die Tatsache zugrunde, dass die gemeldete strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit der EUStA fällt, so werden die ursprünglich erhaltenen Informationen und soweit zulässig die im Zuge der Prüfung durch die EUStA erlangten Informationen den zuständigen nationalen Behörden übermittelt.

Article 42 bis Informationen, die durch Anwendung des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung erlangt wurden

1 Stellt sich bei der innerhalb von zehn Tagen abzuschließenden Prüfung von Informationen, die nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung erlangt wurden, heraus, dass die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, so setzt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die zuständige nationale Behörde über seine Absicht in Kenntnis, das Verfahren an sich zu ziehen, und fordert die zuständige nationale Behörde nach Artikel 27 Absatz 3 auf, die EUStA innerhalb von zehn Tagen nach Artikel 24 Absatz 2 zu unterrichten.

2 Wenn die zuständige nationale Behörde die EUStA nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erlangung der Informationen nach Artikel 24 Absatz 2 unterrichtet, so macht der Delegierte Europäische Staatsanwalt über das Verfahren nach Artikel 25 Absatz 6 einen Konflikt geltend. In Mitgliedstaaten, in denen die EUStA nach den nationalen Rechtsvorschriften über das in Artikel 25 Absatz 6 festgelegte Verfahren nur dann einen Konflikt geltend machen kann, wenn zuvor über ihre Zuständigkeit entschieden wurde, übt der Delegierte Europäische Staatsanwalt sein Evokationsrecht aus.

3 Stimmt der Delegierte Europäische Staatsanwalt infolge der Prüfung von Informationen, die nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung erlangt wurden, zu, dass die EUStA ihre Zuständigkeit nicht ausüben sollte, so legt er einen mit Gründen versehenen Bericht dazu vor.

4 Die Ständige Kammer überprüft den Bericht innerhalb von zehn Tagen. Ist die Ständige Kammer der Auffassung, dass die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben sollte, so weist sie den Delegierten Europäischen Staatsanwalt an, die zuständige nationale Behörde über die Absicht der EUStA, ihre Zuständigkeit auszuüben, in Kenntnis zu setzen und nach Artikel 27 Absatz 3 die nationalen Behörden aufzufordern, die EUStA nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung zu unterrichten. In diesem Fall findet Absatz 2 Anwendung.

5 Erteilt die Ständige Kammer innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichts keine Weisungen, so gilt der Bericht des Delegierten Europäischen Staatsanwalts als angenommen, und das Registrierungsverfahren wird abgeschlossen.

Article 43 Vorschriften zur Durchführung der Ermittlungen

1 Ungeachtet der Möglichkeit einer Neuzuweisung nach Artikel 49 und unbeschadet von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung ist der Delegierte Europäische Staatsanwalt, der beschlossen hat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder an sich zu ziehen, auch für dessen Durchführung zuständig.

2 Wenn dies nach dem nationalen Recht zulässig ist, kann der Europäische Staatsanwalt einen oder mehrere Delegierte Europäische Staatsanwälte aus demselben Mitgliedstaat bestimmen, die die Ermittlungen gemeinsam mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt führen. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt kann im Einklang mit dem anzuwendenden nationalen Recht Delegierte Europäische Staatsanwälte, die die Ermittlungen gemeinsam mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt führen, aus dem Verfahren entfernen. Der betreffende Europäische Staatsanwalt kann die Ermittlungen selbst führen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind.

3 Unbeschadet der Bestimmungen des auf den Fall anzuwendenden nationalen Rechts werden die Verfahrensakten der EUStA nach dieser Geschäftsordnung organisiert und geführt, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Staatsanwaltschaft als einheitliche Behörde sicherzustellen. Kopien aller in die Verfahrensakte aufgenommenen Unterlagen werden nach Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung nach Möglichkeit in einem elektronischen Format im Fallbearbeitungssystem gespeichert.

4 Die praktischen Regelungen für den Zugriff des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts und der zuständigen Ständigen Kammer auf die Informationen und Beweise aus den Verfahrensakten, die nicht elektronisch im Fallbearbeitungssystem gespeichert werden können, werden mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt kosteneffizient vereinbart.

5 Auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Generalstaatsanwalts kann das Kollegium weitere Vorschriften für die Führung und Archivierung der Verfahrensakten der EUStA erlassen.

Article 44 Berichterstattung über die Ermittlungen

1 Während eines Ermittlungsverfahrens erstellt und aktualisiert der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Fortschrittsbericht. Der Bericht enthält einen vorläufigen Arbeitsplan für die Ermittlungen sowie wichtige Entwicklungen bei den Ermittlungen, darunter mindestens Folgendes: a) die geplanten und durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sowie deren Ergebnisse; b) Änderungen des Umfangs der Ermittlung hinsichtlich Verdächtiger, der Straftaten, auf die sich die Ermittlungen erstrecken, des verursachten Schadens und der Opfer; c) die Erhebung wichtiger Beweise; d) gegebenenfalls Anträge auf Überprüfung einer Handlung oder eines Beschlusses des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts; e) eine kurze Beschreibung des Inhalts von Mitteilungen, Handlungen oder Beschlüssen, die an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person gerichtet sind.

2 Der Bericht wird im Fallbearbeitungssystem aktualisiert. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt und die Mitglieder der überwachenden Ständigen Kammer werden vom Fallbearbeitungssystem jedes Mal benachrichtigt, wenn der Bericht geändert wird.

3 Die Europäischen Staatsanwälte können für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihren Mitgliedstaaten Leitlinien erlassen, in denen die Berichterstattungspflicht ausgeführt wird.

Article 45 Überwachung der Ermittlungsverfahren

1 Nach Einleitung eines Verfahrens wird dieses vom Fallbearbeitungssystem im Einklang mit Artikel 19 nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zur Überwachung zugewiesen, bei der der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt kein ständiges Mitglied ist.

2 Die überwachende Ständige Kammer, einschließlich jedes ihrer ständigen Mitglieder und des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts, haben jederzeit Zugriff auf die Informationen in der Verfahrensakte, die im Fallbearbeitungssystem gespeichert ist. Wenn dies für die Beschlussfassung unabdingbar ist, kann die Ständige Kammer den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt ersuchen sicherzustellen, dass die Originalunterlagen, von denen noch keine Kopie im Fallbearbeitungssystem gespeichert ist oder die in ihrem ursprünglichen Format nicht im Fallbearbeitungssystem gespeichert werden können und die nicht bei der zentralen Dienststelle aufbewahrt werden, der zentralen Dienststelle übermittelt werden. Die Unterlagen werden unverzüglich zurückgegeben, sobald der Zweck, für den sie von der Ständigen Kammer angefordert wurden, erfüllt ist.

3 Unbeschadet der Berichterstattungspflichten nach Artikel 44 kann die Ständige Kammer oder der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt jederzeit beim Delegierten Europäischen Staatsanwalt Informationen über eine laufende Ermittlung oder Strafverfolgung anfordern.

4 Die Ständige Kammer überprüft das Ermittlungsverfahren nach einem vom Vorsitz aufgestellten Zeitplan in regelmäßigen Abständen oder jeweils auf Antrag eines ihrer ständigen Mitglieder, des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts oder des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts.

5 Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann während des Ermittlungsverfahrens jederzeit Personal der EUStA um Unterstützung bitten.

Article 46 Leitung der Ermittlungen

1 Weisungen an den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt nach Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung können bestimmte zu treffende oder nicht zu treffende Maßnahmen betreffen.

2 Die Weisungen können eine Verpflichtung des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts zur Berichterstattung über die entsprechenden Folgemaßnahmen enthalten.

3 Sind Weisungen nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung vorgesehen, übermittelt der Vorsitz der Ständigen Kammer einen Entwurf der Weisungen oder beauftragt ein Mitglied der Ständigen Kammer oder den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt damit.

4 Die Weisungen werden in das Fallbearbeitungssystem eingegeben, das den betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt automatisch benachrichtigt.

5 Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt stellt sicher, dass der Delegierte Europäische Staatsanwalt den Weisungen Folge leistet. Ist der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt Weisungen nicht Folge geleistet hat, so kann er diesen um Klarstellung ersuchen und die Ständige Kammer unterrichten, erforderlichenfalls unter Vorlage eines Vorschlags nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung.

Article 47 Überprüfung der Weisungen der Ständigen Kammern

1 Wenn ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt der Auffassung ist, dass die Befolgung einer von der überwachenden Ständigen Kammer empfangenen Weisung gegen das Unionsrecht, einschließlich der Verordnung, oder das anzuwendende nationale Recht verstößt, unterrichtet er umgehend die Ständige Kammer und legt einen Vorschlag zur Änderung oder Aufhebung der empfangenen Weisungen vor. Die überwachende Ständige Kammer beschließt nach Rücksprache mit dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt unverzüglich über diesen Antrag.

2 Wenn die Ständige Kammer einen solchen Antrag ablehnt, kann der Delegierte Europäische Staatsanwalt beim Europäischen Generalstaatsanwalt eine Überprüfung beantragen. Der Vorsitz der überwachenden Ständigen Kammer kann dem Europäischen Generalstaatsanwalt Bemerkungen übermitteln. Der Europäische Generalstaatsanwalt weist den Antrag einer anderen Ständigen Kammer zu, die unter Beteiligung des die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalts einen abschließenden Beschluss über die Weisung fasst.

Article 48 Interne Überprüfung der Handlungen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte

1 Ist nach dem nationalem Recht eines Mitgliedstaats die interne Überprüfung bestimmter Handlungen innerhalb der Struktur seiner nationalen Staatsanwaltschaft vorgesehen, so werden alle Anträge auf Überprüfung einer Handlung des Delegierten Europäischen Staatsanwalts in das Fallbearbeitungssystem eingegeben, das den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und die überwachende Ständige Kammer benachrichtigt.

2 Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt übermittelt dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt schriftliche Bemerkungen.

3 Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt bearbeitet den Antrag auf Überprüfung innerhalb der nach dem nationalen Recht festgelegten Frist. Das Überprüfungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung und verzögert nicht die effiziente Durchführung laufender Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht.

4 Bevor ein Beschluss über den Antrag auf Überprüfung gefasst wird, unterrichtet der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt die zuständige Ständige Kammer. Die Ständige Kammer kann jederzeit ihre in der Verordnung verankerten Überwachungsbefugnisse weiter ausüben.

5 Wenn im Zusammenhang mit internen Überprüfungen nach nationalem Recht im nationalen Recht auf den die Aufsicht führenden/übergeordneten Staatsanwalt Bezug genommen wird, gilt dies für die Zwecke dieses Artikels im Verhältnis zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt als Bezugnahme auf den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt.

Article 49 Neuzuweisung eines Falles an einen anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt

Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 2 kann der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt der überwachenden Ständigen Kammer die Neuzuweisung eines Falles an einen anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt im selben Mitgliedstaat vorschlagen. Der mit Gründen versehene Vorschlag wird in das Fallbearbeitungssystem eingegeben, das die überwachende Ständige Kammer und den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt benachrichtigt. Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann innerhalb von fünf Tagen nach seiner Benachrichtigung schriftliche Bemerkungen übermitteln, es sei denn, dass diese Frist aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit vom Europäischen Staatsanwalt verkürzt wurde.

Article 50 Neuzuweisung eines Falles an einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat

1 Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt, der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt oder ein ständiges Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer kann nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung die Neuzuweisung eines Falles an einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat vorschlagen.

2 Die Ständige Kammer kann den Europäischen Staatsanwalt aus dem Mitgliedstaat, dem der Fall nach dem Vorschlag neu zugewiesen werden soll, einladen, an ihrer Sitzung teilzunehmen, und die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwälte um schriftliche Bemerkungen ersuchen. Führt die Neuzuweisung dazu, dass der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt auch ständiges Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer ist, so findet Artikel 19 entsprechende Anwendung.

3 Der Beschluss der Ständigen Kammer über die Neuzuweisung eines Falles nach den Absätzen 1 und 2 wird im Fallbearbeitungssystem registriert, das die betreffenden Europäischen Staatsanwälte und Delegierten Europäischen Staatsanwälte benachrichtigt. Der Beschluss kann nicht im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

Article 51 Verbindung und Trennung von Verfahren, für die mehr als ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit hat

1 Ein betrauter Delegierter Europäischer Staatsanwalt, ein die Aufsicht führender Europäischer Staatsanwalt oder ein ständiges Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer kann der Ständigen Kammer nach den Kriterien des Artikels 26 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 der Verordnung die Verbindung oder Trennung von Verfahren vorschlagen.

2 Wenn die zu verbindenden Verfahren von verschiedenen Ständigen Kammern überwacht werden, beraten diese sich, um einen Beschluss über die Verbindung dieser Verfahren zu fassen. Haben alle betroffenen Ständigen Kammern beschlossen, die Verfahren zu verbinden, überwacht die überwachende Ständige Kammer für das zuerst im Fallbearbeitungssystem registrierte Verfahren auch die verbundenen Verfahren, es sei denn, die betreffenden Ständigen Kammern beschließen gemeinsam, von diesem Grundsatz abzuweichen. Lehnt mindestens eine Ständige Kammer die Verbindung der Verfahren ab oder ist sie mit der Benennung der überwachenden Ständigen Kammer nicht einverstanden, so fasst der Europäische Generalstaatsanwalt den Beschluss.

3 Wenn die überwachende Ständige Kammer beschließt, ein Verfahren in mehrere Verfahren zu trennen, bleibt sie für alle aus dieser Trennung hervorgehenden Verfahren zuständig. Gibt es einen Grund, von dieser Vorschrift abzuweichen, so unterrichtet die überwachende Ständige Kammer den Europäischen Generalstaatsanwalt, der dann den Beschluss fasst. Die neuen Verfahren, die sich aus der Trennung ergeben, erhalten nach Artikel 41 eine neue Verfahrensnummer.

4 Der Beschluss über die Verbindung oder Trennung von Verfahren und die Entscheidung, ein Verfahren nach einer Verbindung oder Trennung einer anderen Ständigen Kammer zuzuweisen, wird im Fallbearbeitungssystem registriert.

5 Der Beschluss umfasst auch die von der Ständigen Kammer getroffene Wahl des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, der nach Artikel 26 der Verordnung für die verbundenen oder getrennten Verfahren zuständig ist. Besteht zwischen den Ständigen Kammern Uneinigkeit, so beschließt der Europäische Generalstaatsanwalt.

Article 51 bis Verbindung und Trennung von Verfahren, für die nur ein Mitgliedstaat Gerichtsbarkeit hat

1 Hat nur ein Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit, so kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt beschließen, Verfahren im Einklang mit dem anzuwendenden nationalen Recht zu verbinden oder zu trennen. Artikel 20 Absatz 2 findet keine Anwendung.

2 Beschließt der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt, Verfahren nach Absatz 1 zu verbinden oder zu trennen, so wird/werden die betreffende(n) Ständige(n) Kammer(n) unverzüglich von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt.

3 Sind mehrere Ständige Kammern von dem Beschluss, Verfahren zu verbinden, betroffen, so gibt der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt in seinem Beschluss an, welche Ständige Kammer das aus der Verbindung resultierende Verfahren im Einklang mit dem anzuwendenden nationalen Recht überwachen sollte. Wenn das anzuwendende nationale Recht die Benennung der überwachenden Ständigen Kammer nicht zulässt oder diesbezüglich Ermessensspielraum lässt, so ist für die Überwachung die überwachende Ständige Kammer zuständig, die das Verfahren überwacht, mit dem ein oder mehrere Verfahren verbunden werden.

4 Ist mehr als ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt mit den zu verbindenden Verfahren betraut, so wird der Beschluss über die Verbindung und die Benennung des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, der mit dem resultierenden Verfahren betraut wird, im Einklang mit dem anzuwendenden nationalen Recht gefasst. Wenn das anzuwendende nationale Recht die Benennung des betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts nicht zulässt oder diesbezüglich Ermessensspielraum lässt, so fasst der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt den Beschluss.

5 Wenn der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt beschließt, ein Verfahren in mehrere Verfahren zu trennen, bleibt die betreffende Ständige Kammer für alle aus dieser Trennung hervorgehenden Verfahren zuständig. Gibt es einen Grund, von dieser Vorschrift abzuweichen, so unterrichtet die Ständige Kammer den Europäischen Generalstaatsanwalt, der dann den Beschluss fasst. Die neuen Verfahren, die sich aus der Trennung ergeben, erhalten nach Artikel 41 eine neue Verfahrensnummer.

Article 52 Von einem Europäischen Staatsanwalt geführte Ermittlungen

1 Ist der betreffende Europäische Staatsanwalt, nachdem die EUStA eine Information gemäß Artikel 24 der Verordnung registriert hat, der Auffassung, dass er die Ermittlungen selbst führen sollte, so beantragt er über das Fallbearbeitungssystem die Genehmigung der Ständigen Kammer, bevor er gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung eine begründete Entscheidung trifft.

2 Der Antrag nach Absatz 1 muss die Gründe enthalten, aus denen die Ermittlungen von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt geführt werden sollten, damit die Ständige Kammer beurteilen kann, ob die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung erfüllt sind.

3 Die Ständige Kammer kann den betreffenden Europäischen Staatsanwalt und, falls der Fall einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zugewiesen wurde, den betreffenden betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt um Klarstellung ersuchen.

4 Erteilt die Ständige Kammer die Genehmigung, so registriert der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt den Beschluss im Fallbearbeitungssystem, das den/die betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt/Staatsanwälte benachrichtigt, sofern ihm/ihnen der Fall zuvor zugewiesen wurde. Der Beschluss wird auch den nationalen Behörden mitgeteilt.

5 Hat ein Europäischer Staatsanwalt vor der Zuweisung eines Falls an einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt eine Entscheidung nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a oder b der Verordnung getroffen, so nimmt er alle Aufgaben des Delegierten Europäischen Staatsanwalts wahr.

6 Führt ein Europäischer Staatsanwalt die Ermittlungen selbst, so gilt Artikel 44 sinngemäß.

Article 53 Verfahren für die Zuweisung grenzüberschreitender Ermittlungsmaßnahmen an einen unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt

1 Die Zuweisung einer Ermittlungsmaßnahme durch den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt an einen unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus einem anderen Mitgliedstaat wird im Fallbearbeitungssystem registriert, das die betroffenen Europäischen Staatsanwälte benachrichtigt. Der Europäische Staatsanwalt des Mitgliedstaats, in dem die Maßnahme durchgeführt werden muss, bestimmt den geeigneten Delegierten Europäischen Staatsanwalt, der die Maßnahme durchführt. Der Delegierte Europäische Staatsanwalt wird vom Fallbearbeitungssystem benachrichtigt. Wenn bereits ein unterstützender Delegierter Europäischer Staatsanwalt bestimmt wurde, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Durchführung der Maßnahme direkt diesem Delegierten Europäischen Staatsanwalt zuweisen. In dringenden Fällen kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Durchführung der Maßnahme einem beliebigen Delegierten Europäischen Staatsanwalt in dem betreffenden Mitgliedstaat zuweisen.

2 Der Beschluss enthält alle Informationen, die notwendig sind, damit der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt die Maßnahme durchführen kann, und gibt eine Frist für die Durchführung der Maßnahme an.

3 Ist der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nicht in der Lage, die Maßnahme innerhalb der festgesetzten Frist durchzuführen, so unterrichtet er den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und berät sich mit dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt, um die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu regeln.

4 Wenn dies für notwendig erachtet wird, zum Beispiel bei komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, kann in der zentralen Dienststelle der EUStA ein Koordinierungstreffen organisiert werden.

Article 54 Mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundene Ermittlungsmaßnahmen

1 Wenn im Namen der EUStA eine mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundene Ermittlungsmaßnahme durchgeführt wird oder werden könnte, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt einen mit Gründen versehenen Antrag auf einen finanziellen Beitrag der EUStA nach Artikel 91 Absatz 6 der Verordnung in das Fallbearbeitungssystem eingeben.

2 Der mit Gründen versehene Antrag muss Einzelheiten zum außergewöhnlichen Charakter der mit der Maßnahme verbundenen Kosten enthalten. Im Antrag ist auch die beantragte Höhe des finanziellen Beitrags der EUStA anzugeben.

3 Die ständigen Mitglieder der zuständigen Ständigen Kammer und der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt werden vom Fallbearbeitungssystem automatisch von dem Antrag benachrichtigt.

4 Die Ständige Kammer prüft die Anträge in regelmäßigen Abständen. Im Einklang mit den Leitlinien für den Beitrag der EUStA zu mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahmen gibt die Ständige Kammer dem Antrag statt oder lehnt ihn ab, ohne den zu gewährenden Betrag anzugeben.

5 Der betreffende Delegierte Europäische Staatsanwalt wird vom Fallbearbeitungssystem automatisch von dem Beschluss der Ständigen Kammer benachrichtigt.

6 Gibt die Ständige Kammer dem Antrag statt, so wird der Verwaltungsdirektor von diesem Beschluss und gegebenenfalls dem vorgeschlagenen zu gewährenden Betrag unterrichtet. Der Verwaltungsdirektor fasst in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Finanzregelung und den Leitlinien für den Beitrag der EUStA zu mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahmen einen Beschluss über den zu gewährenden Betrag. Der betreffende Delegierte Europäische Staatsanwalt, der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt, der Europäische Generalstaatsanwalt und die ständigen Mitglieder der Ständigen Kammer werden unverzüglich von dem Beschluss benachrichtigt.

Article 55 Übertragung der Befugnis zum Abschluss von Verfahren

1 Die Ständige Kammer kann beschließen, ihre Beschlussfassungsbefugnisse nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung jederzeit vor Abschluss der Ermittlungen zu übertragen. Der Beschluss kann nicht im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Beschluss wird im Fallbearbeitungssystem registriert; der Europäische Generalstaatsanwalt wird benachrichtigt. Ist der Europäische Generalstaatsanwalt Mitglied der betreffenden Ständigen Kammer, so wird der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts von dem Beschluss benachrichtigt.

2 Der Antrag auf Überprüfung dieses Beschlusses nach Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung wird über das Fallbearbeitungssystem umgehend dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt übermittelt; diese nehmen danach keine Handlungen vor, die die Wirksamkeit der Überprüfung beeinträchtigen könnten.

3 Die Ständige Kammer fasst den Beschluss unverzüglich. Der Europäische Generalstaatsanwalt oder gegebenenfalls der Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, der den Antrag gestellt hat, kann an der Sitzung der Ständigen Kammer zu dieser Angelegenheit teilnehmen. Das Kollegium wird von dem Antrag und dem Ergebnis des Überprüfungsverfahrens benachrichtigt.

Article 56 Abschluss der Ermittlungen

1 Ist der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt der Auffassung, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind, so legt er einen Bericht vor, der unter anderem Folgendes enthält: a) eine Zusammenfassung des Sachverhalts, der Gegenstand der Ermittlungen war, wie er sich aus den vorliegenden Beweisen ergibt; b) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und ihre Anwendung auf den konkreten Fall; c) den mit Gründen versehenen Vorschlag, Anklage zu erheben, ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren anzuwenden, das Verfahren einzustellen oder es an die zuständigen nationalen Behörden zu verweisen; d) gegebenenfalls den Vorschlag, mehrere Verfahren miteinander zu verbinden, und das Gericht, bei dem Anklage erhoben werden soll; e) nach nationalem Recht geltende Fristen. Gegebenenfalls ist dem Bericht ein Entwurf der Anklageschrift oder des Vorschlags oder Beschlusses zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens beizufügen. Diese Bestimmung gilt auch für den Europäischen Staatsanwalt, der die Ermittlungen nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung selbst führt.

2 Der Bericht und der Beschlussentwurf des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, die der Ständigen Kammer vorgelegt werden sollen, werden im Fallbearbeitungssystem registriert, das den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und alle Mitglieder der überwachenden Ständigen Kammer benachrichtigt.

3 Der Bericht und der Beschlussentwurf werden dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt vorgelegt, der sie innerhalb von zehn Tagen, gegebenenfalls zusammen mit seinen Bemerkungen, der Ständigen Kammer übermittelt. Der Europäische Staatsanwalt kann beim Vorsitz der Ständigen Kammer eine Verlängerung der Frist um zehn Tage beantragen, es sei denn, der Beschlussentwurf des Delegierten Europäischen Staatsanwalts enthält den Vorschlag, Anklage zu erheben.

4 Der Vorsitz der Ständigen Kammer legt den Tag fest, an dem der Bericht und der Beschlussentwurf erörtert werden. Wenn der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Beschlussentwurf vorlegt, der den Vorschlag enthält, Anklage zu erheben, wird er spätestens fünf Tage vor Ablauf der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Frist erörtert.

5 Wenn der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen Beschlussentwurf vorlegt, der den Vorschlag enthält, Anklage zu erheben oder ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren anzuwenden, kann die Ständige Kammer ihren Beschluss nicht im schriftlichen Verfahren fassen.

6 Die Ständige Kammer kann den vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Beschluss fassen oder ändern, einen anderen Beschluss fassen oder den Delegierten Europäischen Staatsanwalt unter Angabe der zu treffenden konkreten Maßnahmen nach Artikel 46 anweisen, die Ermittlungen fortzusetzen. Gegebenenfalls kann sie eine eigene Prüfung nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung vornehmen.

7 Wird ein Beschluss zur Einstellung des Verfahrens gefasst, so nimmt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die nach Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung erforderlichen Mitteilungen und Unterrichtungen und die Eintragung in das Fallbearbeitungssystem vor.

8 Der Bericht wird vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt in einer Weise vorgelegt, die unter Berücksichtigung etwaiger Fristen nach nationalem Verfahrensrecht die Einhaltung der in Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fristen gewährleistet. Ist dies nicht möglich, so wird im Bericht auf diesen Aspekt unter Angabe von Gründen hingewiesen. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt und die Ständige Kammer handeln entsprechend.

9 Hat die jeweils zuständige Ständige Kammer ihre Beschlussfassungsbefugnisse nach Artikel 55 übertragen, so wird der Bericht nach Absatz 1 dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt vorgelegt, der den Beschluss wie vorgeschlagen oder nach einer als angezeigt angesehenen Änderung fasst. Beschließt der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt, das Verfahren einzustellen, so findet Artikel 56 Absatz 7 Anwendung.

Article 57 Verweisung von Verfahren an die nationalen Behörden

1 Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt, der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt oder ein Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer kann jederzeit während des Ermittlungsverfahrens vorschlagen, ein Verfahren nach Artikel 34 Absätze 1 bis 3 der Verordnung an die nationalen Behörden zu verweisen.

2 Der Beschlussentwurf wird im Fallbearbeitungssystem registriert, das die ständigen Mitglieder der Ständigen Kammer, den die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt benachrichtigt.

3 Beschließt die zuständige nationale Behörde, das Verfahren zu übernehmen, oder beruht die Verweisung auf Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung, so übermittelt der Delegierte Europäische Staatsanwalt unverzüglich die Verfahrensakte.

4 Beruht die Verweisung auf Artikel 34 Absätze 2 und 3 der Verordnung und übernimmt die zuständige nationale Behörde das Verfahren nicht oder antwortet nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Verweisungsbeschlusses, so setzt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Ermittlungen fort oder wendet Artikel 56 an.

Article 58 Beratung mit den nationalen Behörden

1 Beabsichtigt der Delegierte Europäische Staatsanwalt, nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung die Einstellung eines Verfahrens wegen einer in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung angegebenen Straftat vorzuschlagen, so unterrichtet er die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung bestimmten nationalen Behörden.

2 Auf der Grundlage der innerhalb von 20 Tagen nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingegangenen Bemerkungen der nationalen Behörde registriert der Delegierte Europäische Staatsanwalt den entsprechenden Bericht und Beschlussentwurf im Fallbearbeitungssystem.

Article 59 Wiederaufnahme der Ermittlungen

1 Erhält die EUStA Informationen über Tatsachen, die ihr zum Zeitpunkt des Beschlusses, das Verfahren einzustellen, nicht bekannt waren und die weitere Ermittlungen rechtfertigen, so gelten die folgenden Vorschriften.

2 Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt weist die Prüfung demselben Delegierten Europäischen Staatsanwalt, der die Ermittlungen geführt hat, oder gegebenenfalls einem anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus demselben Mitgliedstaat zu.

3 Der Delegierte Europäische Staatsanwalt erstellt nach Bewertung der neuen Tatsachen einen Bericht über deren Einfluss auf den Beschluss zur Einstellung des Verfahrens und gibt unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen des nationalen Rechts an, ob er weitere Ermittlungsmaßnahmen als erforderlich ansieht.

4 Der Bericht und der entsprechende Beschlussentwurf werden im Fallbearbeitungssystem registriert, das ihn der Ständigen Kammer zuweist, die die Einstellung beschlossen hat, sofern diese noch besteht; anderenfalls weist das Fallbearbeitungssystem ihn im Einklang mit Artikel 19 nach dem Zufallsprinzip einer Ständigen Kammer zu, bei der der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt kein ständiges Mitglied ist.

5 Beschließt die Ständige Kammer nach Absatz 4 oder ein nationales Gericht oder der Europäische Gerichtshof nach Überprüfung des Beschlusses zur Einstellung des Verfahrens, dass die EUStA das Verfahren wieder aufnehmen sollte, so bestimmt der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt, der die Ermittlungen fortführt.

Article 60 Vertretung vor Gericht

1 In Verfahren vor nationalen Gerichten nach Artikel 36 der Verordnung wird die EUStA grundsätzlich von einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt vertreten.

2 Der Delegierte Europäische Staatsanwalt erstellt einen Bericht über wesentliche Entwicklungen des Verfahrens und aktualisiert ihn in regelmäßigen Abständen. Der Bericht wird im Fallbearbeitungssystem registriert, und die Mitglieder der Ständigen Kammer werden von allen Aktualisierungen benachrichtigt.

3 Die Ständige Kammer kann dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder dem Europäischen Staatsanwalt nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Weisungen erteilen.

4 Abweichend von Absatz 1 kann die EUStA auch von dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung vertreten werden. Es gelten die Absätze 2 und 3.

Article 61 Vorschriften zum Recht auf Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt, die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts, andere Europäische Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte haben nur Zugriff auf das Register und den Index, soweit dies für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich ist.

2 Der Europäische Generalstaatsanwalt bestimmt das Personal der EUStA, dessen Zugriff auf das Register und/oder den Index für die Erfüllung seiner Pflichten erforderlich ist. In dem Beschluss werden auch der Umfang des Zugangs und die diesbezüglichen Bedingungen festgelegt.

3 Sofern dies zur Gewährleistung der Vertraulichkeit erforderlich ist, kann der Europäische Generalstaatsanwalt in Ausnahmefällen beschließen, dass vorübergehend nur die ständigen Mitglieder der Ständigen Kammer, der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt und die betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwälte sowie eigens benanntes Personal Zugriff auf eine bestimmte Information im Register und/oder auf eine bestimmte Verfahrensakte im Index haben.

4 Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts haben unmittelbaren Zugriff auf im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherte Informationen oder auf die Verfahrensakte, soweit dies für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlich ist.

5 Der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt gewährt dem unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt oder anderen Delegierten Europäischen Staatsanwälten, die einen mit Gründen versehenen Antrag gestellt haben, oder dem Personal der EUStA nur Zugang zu im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Informationen oder zur Verfahrensakte, soweit dies für die Wahrnehmung ihnen zugewiesener Aufgaben erforderlich ist. Sofern der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt nichts anderes bestimmt hat, umfasst der Zugang für den unterstützenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt die Gesamtheit des Falls im Fallbearbeitungssystem, in dem ihm eine Aufgabe zugewiesen wurde. Dieser Zugang wird auch auf den Europäischen Staatsanwalt ausgeweitet, der die Aufsicht führt und den betreffenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt zuweist, der mit der Aufgabe betraut wurde oder betraut werden soll, um eine angemessene Zuweisung und Aufsicht zu ermöglichen. Wenn ein betrauter Delegierter Europäischer Staatsanwalt, ein die Aufsicht führender Europäischer Staatsanwalt oder ein Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer im Fallbearbeitungssystem eine Verbindung zu einem anderen Verfahren herstellt, wird dem betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt, dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt und den Mitgliedern der überwachenden Ständigen Kammer beider Verfahren Zugang zu allen elektronisch gespeicherten Informationen gewährt, es sei denn, der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt oder der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt oder das Mitglied der überwachenden Ständigen Kammer des Verfahrens, zu dem die Verbindung hergestellt wurde, widerspricht. In einem solchen Fall ist der betreffenden Ständigen Kammer eine Begründung vorzulegen.

6 Bei der Eingabe von Informationen in das Fallbearbeitungssystem kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt von Personal der EUStA oder anderem ihm unterstehenden Verwaltungspersonal, das der EUStA von dem entsprechenden teilnehmenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurde, nur unterstützt werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die EUStA als einheitliche Behörde funktionieren kann und dass der Inhalt der Informationen im Fallbearbeitungssystem jederzeit dem der Verfahrensakte entspricht.

7 Die EUStA trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um den Schutz der im Fallbearbeitungssystem gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

Article 62 Abgleich von Informationen

1 Die im Index eingetragenen Informationen werden automatisch mit dem Register, dem Index und allen Informationen aus den im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeicherten Verfahrensakten abgeglichen.

2 Im Falle eines Treffers werden der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt und der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt der zugrunde liegenden Verfahren benachrichtigt.

3 Wurde der Zugriff auf eines der verbundenen Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3 vorübergehend auf bestimmte Benutzer beschränkt, so werden nur der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt und der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt des betreffenden Verfahrens benachrichtigt.

4 Die Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist auch für Informationen zulässig, die in das Register eingegeben oder diesem hinzugefügt wurden, sowie für Informationen aus den Verfahrensakten, die im Fallbearbeitungssystem elektronisch gespeichert sind, nicht aber im Index.

Article 63 Allgemeine Grundsätze

1 Die EUStA darf personenbezogene Daten nur in vollem Einklang mit dem für die betreffende Verarbeitung geltenden Datenschutzrahmen verarbeiten. Personenbezogene Daten werden von der EUStA ausschließlich im Einklang mit den Grundsätzen der Zweckbindung, Rechtmäßigkeit und Verarbeitung nach Treu und Glauben, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie der Rechenschaftspflicht verarbeitet.

2 Die EUStA trägt ihren Verpflichtungen aus der Anwendung des Datenschutzes durch Technikgestaltung nach Artikel 67 der Verordnung in vollem Umfang Rechnung und stellt seine Implementierung in geeigneter Weise sicher, insbesondere hinsichtlich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und der Entwicklung entsprechender Systeme.

3 Die EUStA stellt sicher, dass der Eingang und die Übermittlung aller personenbezogenen Daten ordnungsgemäß protokolliert wird und rückverfolgbar ist, einschließlich der Gründe für ihre Übermittlung, sofern dies im Einklang mit diesen oder anderen Durchführungsvorschriften erforderlich ist.

4 Der Datenschutzbeauftragte hat Zugang zu den Aufzeichnungen aller Übermittlungen und Eingänge personenbezogener Daten nach Absatz 2, damit er seine Verpflichtungen, insbesondere nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung, erfüllen kann.

5 Sowohl verwaltungstechnische als auch operative personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies für den Zweck, für den sie verarbeitet wurden, oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

6 Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts erlässt das Kollegium nach Artikel 64 weitere Durchführungsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA.

7 Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts erlässt das Kollegium den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften.

8 Im Einklang mit Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a der EUStA-Verordnung und wie dort vorgesehen stellt der Datenschutzbeauftragte in unabhängiger Weise sicher, dass die EUStA die Datenschutzbestimmungen der Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich verwaltungstechnischer personenbezogener Daten sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in der Geschäftsordnung der EUStA einhält.

Article 64 Durchführungsvorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts erlässt das Kollegium einen weiteren Durchführungsbeschluss über die Verarbeitung verwaltungstechnischer und operativer personenbezogener Daten durch die EUStA.

2 In diesen Vorschriften ist mindestens Folgendes zu umreißen und festzulegen: a) praktische Regelungen für die Ausübung der Rechte betroffener Personen; b) Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten; c) die Kriterien und das Verfahren für den Informationsaustausch; d) erforderlichenfalls die Anlage anderer automatisierter Dateien als Verfahrensakten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten.

Article 65 Anlage anderer automatisierter Dateien als Verfahrensakten für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

1 Sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die EUStA operative personenbezogene Daten im Einklang mit Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung in anderen Dateien als Verfahrensakten verarbeiten.

2 Sofern eine solche Verarbeitung erforderlich ist, werden das Verfahren für die Benachrichtigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie das Verfahren für die tatsächliche Verarbeitung operativer personenbezogener Daten und die entsprechenden geltenden Garantien in den nach Artikel 64 erlassenen Durchführungsvorschriften behandelt.

Article 66 Allgemeine Vorschriften zu Arbeitsvereinbarungen und Übereinkünften

1 Stellt der Europäische Generalstaatsanwalt fest, dass es erforderlich ist, mit den in Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung genannten Stellen Arbeitsvereinbarungen zu schließen, so unterrichtet er das Kollegium schriftlich und legt die Leitlinien für die Verhandlungen fest.

2 Nach Unterrichtung des Kollegiums kann der Europäische Generalstaatsanwalt Verhandlungen über die Arbeitsvereinbarungen aufnehmen; er erstattet dem Kollegium regelmäßig Bericht über die erzielten Fortschritte. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann das Kollegium während der Verhandlungen um Orientierungshilfe ersuchen.

3 Die Arbeitsvereinbarungen werden vom Kollegium angenommen.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Abschluss der in Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung genannten Vereinbarung.

Article 67 Kontaktstellen in Drittländern

1 Das Kollegium kann eine Liste von Drittländern aufstellen, in denen sich die EUStA darum bemüht, für die Zwecke des Artikels 104 Absatz 2 der Verordnung Kontaktstellen einzurichten.

2 Die EUStA kann Kontaktstellen in Drittländern durch einen förmlichen Briefwechsel zwischen dem Europäischen Generalstaatsanwalt und den betreffenden zuständigen Behörden benennen.

Article 68 Abschluss von Sitzabkommen

Artikel 66 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend für den Abschluss des in Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung genannten Abkommens.

Article 69 Befangenheit

1 Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, die Europäischen Staatsanwälte und der Europäische Generalstaatsanwalt handeln jeweils frei von jeglicher Befangenheit.

2 Ergibt sich im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren eine tatsächliche oder potenzielle Befangenheit, die die Unabhängigkeit eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder eines Europäischen Staatsanwalts bei der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich oder potenziell gefährden oder als eine solche Gefährdung wahrgenommen werden könnte, so unterrichtet er den zuständigen die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt beziehungsweise den Europäischen Generalstaatsanwalt unverzüglich schriftlich. Betrifft die Befangenheit den Europäischen Generalstaatsanwalt, so unterrichtet er unverzüglich einen seiner Stellvertreter.

3 Gelangt der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt zu dem Schluss, dass bei einem Delegierten Europäischen Staatsanwalt eine tatsächliche oder potenzielle Befangenheit vorliegt, so schlägt er die Neuzuweisung des Falles an einen anderen Delegierten Europäischen Staatsanwalt im selben Mitgliedstaat nach Artikel 49 vor, oder er bestimmt einen vertretenden Delegierten Europäischen Staatsanwalt aus diesem Mitgliedstaat nach Artikel 35.

4 Gelangt der Europäische Generalstaatsanwalt zu dem Schluss, dass bei einem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt eine tatsächliche oder potenzielle Befangenheit vorliegt, so weist er den Fall nach Artikel 32 einem anderen Europäischen Staatsanwalt zu.

5 Gelangt der Europäische Generalstaatsanwalt zu dem Schluss, dass bei einem ständigen Mitglied einer Ständigen Kammer eine tatsächliche oder potenzielle Befangenheit vorliegt, so weist er den Fall nach Artikel 20 einer anderen Ständigen Kammer neu zu. Ist der Europäische Generalstaatsanwalt ständiges Mitglied der Ständigen Kammer, so trifft ein Stellvertreter des Europäischen Generalstaatsanwalts den Beschluss zur Neuzuweisung an eine andere Ständige Kammer.

Article 70 Änderung der Geschäftsordnung

1 Der Europäische Generalstaatsanwalt und jeder Europäische Staatsanwalt können Änderungen zu dieser Geschäftsordnung vorschlagen. Zu diesem Zweck wird dem Kollegium ein mit Gründen versehener Vorschlag für die Änderung übermittelt. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann sich mit dem Verwaltungsdirektor beraten.

2 Innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags können der Europäische Generalstaatsanwalt, jeder Europäische Staatsanwalt und der Verwaltungsdirektor gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

3 Die Abstimmung über den Vorschlag für die Änderung dieser Geschäftsordnung wird auf die Tagesordnung der ersten möglichen Sitzung des Kollegiums nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Stellungnahmen nach Absatz 2 gesetzt.

4 Änderungen werden nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

Article 71 Verfahren im Falle der Nichtverfügbarkeit des Fallbearbeitungssystems

Sieht diese Geschäftsordnung Maßnahmen vor, die vom oder über das Fallbearbeitungssystem durchgeführt werden und funktioniert das Fallbearbeitungssystem nicht ordnungsgemäß oder ist es aus technischen Gründen nicht verfügbar, so werden diese Maßnahmen in geeigneter Weise so durchgeführt, dass sie dauerhaft und überprüfbar dokumentiert werden. Sobald das Fallbearbeitungssystem wieder verfügbar ist, werden alle durchgeführten Maßnahmen im System entsprechend aktualisiert.

Article 72 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen treten am Tag ihrer Annahme in Kraft.

2 Die Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auch über die Website der EUStA öffentlich bekannt gemacht.

Article 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1 Dieser Beschluss tritt am dreißigsten Tag nach seiner Annahme durch das Kollegium der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) in Kraft.

2 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die durch diesen Beschluss eingeführten Änderungen vollständig in die technischen Merkmale des Fallbearbeitungssystems integriert sein werden, längstens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, kann die Zuweisung von Fällen an die Ständigen Kammern nach dem Zufallsprinzip manuell durch Losentscheid erfolgen.“

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