Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 14 Übergangszeitraum
Sendungen mit Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Bolivien, Curryblättern (Bergera/Murraya koenigii) aus Indien, Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa) aus dem Libanon, Sesamsamen aus Nigeria, Vanilleextrakt aus den Vereinigten Staaten und Okra aus Vietnam, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/174 der Kommission aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 16. Oktober 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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