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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/331 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen zu der Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

CELEX
32023R0331
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-14
In force since
2023-02-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(4 Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Article 7

1 Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 Absätze 1 bis 3 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.

2 Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“

Article 2

„(4 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Article 4

1 Artikel 2 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.

2 Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können aufgrund der Ausnahme nach Absatz 1 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Handeln nicht von dieser Ausnahme erfasst ist.“

Article 4

„(4 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Article 12

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

Article 5

„(3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oderandere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Article 3a

1 Abweichend von Artikel 1a und Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um die Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu jedem anderen mit den Zielen der Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrates vereinbaren Zweck erforderlich ist, Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Artikel 1a genannten Tätigkeiten; b) die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen.

2 Absatz 1 Buchstabe b gilt unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3.“

Article 10

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen“ die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezweckt oder bewirkt wird.“

Article 5

Artikel 3 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen; c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Article 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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