Delegierte Verordnung (EU) 2023/340 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen in den Gebieten Sylter Außenriff, Borkum-Riffgrund, Doggerbank und Östliche Deutsche Bucht sowie Klaverbank, Friese Front und Centrale Oestergronden
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG erforderliche Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen.
2 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Nordsee.“
Article 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission und des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) ‚bewegliches grundberührendes Fanggerät‘ jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wade (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Schottisches Zweischiff-Wadennetz (SPR), Bootswade (SV), Strandwade (SB), Bootdredge (DRB), an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD); b) ‚Kiemen- und Verwickelnetze‘ jedes der nachstehenden Fanggeräte: Kiemennetze (GN), stationäre (verankerte) Kiemennetze (GNS), Treibnetze (GND), umschließende Kiemennetze (GNC), Spiegelnetze (GTR) und kombinierte Spiegel- und Kiemennetze (GTN); c) ‚Gebiete Nr. 1‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard oder durch Trennlinien zwischen zwei ausschließlichen Wirtschaftszonen oder durch die Grenzlinie des Küstenmeers gemäß Anhang I begrenzt werden; d) ‚Gebiete Nr. 2‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard oder durch die Grenzlinie des Küstenmeers gemäß Anhang II begrenzt werden; e) ‚Gebiete Nr. 3‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang IV dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; f) ‚Gebiete Nr. 4‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang VI dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard oder durch Trennlinien zwischen zwei ausschließlichen Wirtschaftszonen oder durch die Grenzlinie des Küstenmeers gemäß Anhang VI begrenzt werden; g) ‚Bratten-Gebiet‘ das geografische Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den in Anhang III dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt wird; h) ‚AIS-Gebiete‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; i) ‚Warnzonen‘ die geografischen Gebiete, die in den Anhängen I, II und VI dieser Verordnung als Warnzonen aufgelistet sind, die sich in einem Umkreis von vier Seemeilen um jedes Bewirtschaftungsgebiet erstrecken, die nur ausgewiesen wurden, um die zuständigen Behörden zu warnen, wenn sich Fischereifahrzeuge bestimmten Schutzgebieten nähern, und in denen Fangtätigkeiten nicht verboten sind; j) ‚betroffene Mitgliedstaaten‘ Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden.
Article 3 Fangverbote
1 In den nachstehenden Teilen der in Anhang I festgelegten Gebiete Nr. 1 ist jegliche Fangtätigkeit mit beweglichem grundberührendem Fanggerät untersagt: a) in den Gebieten 1(1) bis 1(13) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az) und 1(13.az) sind folgende Fanggeräte verboten: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wade (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Schottisches Zweischiff-Wadennetz (SPR), Bootswade (SV), mit Ausnahme von Fangtätigkeiten mit Baumkurren und Rollengeschirr und Maschenöffnungen zwischen 16 mm und 31 mm (TBB_CRU_16-31) in der traditionellen Fischerei auf Nordseegarnelen (Crangon spp.) im Gebiet 1(10)(b); b) darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) bis 1(13) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az), 1(11.az), 1(12.az) und 1(13.az) folgende Fanggeräte verboten: Bootdredge (DRB) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD); c) darüber hinaus sind in den Gebieten 1(10) und 1(11) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzonen 1(10.az) und 1(11.az) folgende Fanggeräte verboten: Strandwade (SB) und an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH).
2 Folgendes ist untersagt: a) Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(1) bis 2(24) und 2(28) der Gebiete Nr. 2, mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 2(28.az); b) Fangtätigkeiten in den Gebieten 2(25) bis 2(27) der Gebiete Nr. 2.
3 In den Gebieten Nr. 3 darf nur mit folgendem Fanggerät und unter folgenden Bedingungen gefischt werden: a) Handgeräte wie Angeln und Leinen (LHP); b) pelagische Schleppnetze (OTM/PTM); c) Reusen und Fallen (FPO und FIX) beim Fang von Schalentieren; d) Kiemen- und Spiegelnetze (GTN), sofern die Fischereifahrzeuge an einem nationalen Überwachungs- und Bewertungsprogramm teilnehmen, das von den nationalen Behörden oder in deren Namen durchgeführt wird, um Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln mittels elektronischer Fernüberwachung (‚REM‘) zu bewerten, einschließlich CCTV-Kameras an Bord und Positionsdaten. In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten die Daten über Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln jährlich und bewerten sie bis zum 31. Dezember 2024. Diese Daten oder neue geeignete Daten werden herangezogen, um die Netzfischerei in diesen Gebieten nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.
4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 gelten auch für die Freizeitfischerei.
5 In den nachstehenden Teilen der in Anhang VI festgelegten Gebiete Nr. 4 ist jegliche Fangtätigkeit mit Kiemennetzen (GN, GNS, GND und GNC) und Verwickelnetzen (GTR und GTN) untersagt: a) in Gebiet 4(1) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(1.az) ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen ganzjährig verboten; b) in Gebiet 4(2) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(2.az) ist jede Fangtätigkeit mit Kiemen- und Verwickelnetzen während der saisonalen Schonzeit vom 1. März bis zum 31. Oktober verboten; c) in Gebiet 4(3) mit Ausnahme der entsprechenden Warnzone 4(3.az) darf die jährliche Gesamtzahl der Fangtage mit Kiemen- und Verwickelnetzen die durchschnittliche jährliche Anzahl der Fangtage, an denen solche Fanggeräte in dem betreffenden Gebiet in den letzten sechs Jahren vor dem 8. März 2023 eingesetzt wurden, nicht überschreiten; d) in Gebiet 4(4) darf während der saisonalen Schonzeit vom 1. Juni bis zum 30. November die jährliche Gesamtzahl der Fangtage mit Kiemen- und Verwickelnetzen die durchschnittliche jährliche Anzahl der Fangtage, an denen zwischen dem 1. Juni und dem 30. November im Zeitraum 2012–2016 solche Fanggeräte in dem betreffenden Gebiet eingesetzt wurden, nicht überschreiten.
6 Ist der Fischfang mit anderen als den nach den Absätzen 1, 3 und 5 verbotenen Fanggeräten erlaubt, so müssen die verbotenen Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sein.“
Article 4 Durchqueren von Gebieten
1 Fischereifahrzeuge, die bewegliches grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen und die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(1) bis 1(13), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az) und 1(13.az) Fischfang zu betreiben, sowie Fischereifahrzeuge, die Kiemen- und Verwickelnetze an Bord mitführen und die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 4(1) bis 4(4) Fischfang zu betreiben, dürfen die genannten Gebiete durchqueren, sofern die genannten Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sind.
2 Fischereifahrzeuge dürfen die Gebiete 2(1) bis 2(28) durchqueren, sofern sämtliches Fanggerät an Bord entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.
3 Alle Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(10) bis 1(13), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az) und 1(13.az), im Gebiet 2(28) und in den Gebieten 4(1) bis 4(3) Fischfang zu betreiben, müssen beim Durchqueren im Einklang mit Artikel 50 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten unterwegs sein — außer in Fällen höherer Gewalt oder widriger Bedingungen. In solchen Fällen unterrichtet der Kapitän unverzüglich das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats, das daraufhin die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats unterrichtet.“
Article 5 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem und Schiffsüberwachungssystem
1 Folgende Fischereifahrzeuge müssen mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den Leistungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entspricht: a) alle Fischereifahrzeuge im Meeresschutzgebiet Bratten; b) alle Fischereifahrzeuge, die in den AIS-Gebieten nach Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung mit beweglichem grundberührendem Fanggerät fischen; c) alle Fischereifahrzeuge in den AIS-Gebieten nach Anhang V Nummer 2 dieser Verordnung.
2 Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr müssen die Häufigkeit der Datenübermittlung des Schiffsüberwachungssystems (VMS) auf einmal alle 10 Minuten erhöhen, wenn sie a) beabsichtigen, in die Gebiete 1(10) bis 1(13) (Anhang I), das Gebiet 2(28) (Anhang II) oder die Gebiete 4(1) bis 4(4) (Anhang VI), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(10.az) bis 1(13.az), 2(28.az), 4(1.az) bis 4(3.az), einzufahren oder sie zu durchqueren; b) während der Schonzeit (1. Juni bis 30. November) im Gebiet 4(4) (Anhang VI) verbotenes Fanggerät an Bord mitführen; c) verbotenes Fanggerät an Bord mitführen und mit einer Geschwindigkeit von weniger als sechs Knoten in den Gebieten 1(12) und 1(13) (Anhang I), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az) und 1(13.az), unterwegs sind.
3 Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in eine Warnzone einfahren, erfassen im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sowohl das an Bord mitgeführte Fanggerät als auch das verwendete Fanggerät im elektronischen Logbuch.“
Article 6 Überprüfung
Ab dem 8. März 2023 überwachen und bewerten die betroffenen Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 und berichten darüber alle drei Jahre bei Maßnahmen in den Gebieten 4(1) und 4(4) (Anhang VI) im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und alle sechs Jahre bei Maßnahmen in den Gebieten 1(10) bis 1(13) (Anhang I), im Gebiet 2(28) (Anhang II) und in den Gebieten 4(2) und 4(3) (Anhang VI) im Rahmen der Habitatrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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