Durchführungsverordnung (EU) 2023/341 der Kommission vom 15. Februar 2023 zur Verlängerung der Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Zulassung des im Anhang genannten Wirkstoffs und der dort genannten Zubereitungen, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
Die Verordnung (EU) Nr. 26/2011 wird aufgehoben.
Article 3
1 Der im Anhang beschriebene Wirkstoff und die dort genannten Zubereitungen sowie diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 8. September 2023 gemäß den vor dem 8. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Wirkstoff und die dort genannten Zubereitungen enthalten und vor dem 8. März 2024 gemäß den vor dem 8. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Wirkstoff und die dort genannten Zubereitungen enthalten und vor dem 8. März 2025 gemäß den vor dem 8. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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