Durchführungsverordnung (EU) 2023/516 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2023 ist der Eingang von Sendungen mit Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union weiterhin zulässig, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. September 2023 ausgestellt wurde.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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