Durchführungsverordnung (EU) 2023/859 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose (mikrobiell), um dessen Erzeugung mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 zu genehmigen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Das neuartige Lebensmittel 2′-Fucosyllactose (mikrobiell), das mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 16. Mai 2023 ausschließlich vom Unternehmen „Advanced Protein Technologies Corporation“ in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation“.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation“ zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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