Durchführungsverordnung (EU) 2023/935 der Kommission vom 11. Mai 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. hergestellt werden
Text
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Zhejiang Hailide New Material Co., Ltd. hergestellt und derzeit unter dem KN-Code ex54022000 (TARIC-Code 5402200010) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeZhejiang Hailide New Material Co., Ltd.6,9 %A976
3 Der TARIC-Zusatzcode A989 („Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co., Ltd“) wird geschlossen.
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [untersuchte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/934 Anwendung.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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