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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission vom 6. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1110
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-06
In force since
2023-06-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 14 Übergangszeitraum

1 Sendungen von unverarbeiteten Aprikosenkernen aus der Türkei, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen und die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission aus der Türkei oder – falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist – aus einem anderen Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

2 Sendungen von Pistazien und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission aus der Türkei in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 27. August 2023 in die Union verbracht werden, ohne dass sie von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 11 begleitet sein müssen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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