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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1118
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-12
In force since
2023-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übersicht über Wertpapierfirmengruppen

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt eine Übersicht über eine Wertpapierfirmengruppe, um die folgenden Unternehmen der Gruppe zu ermitteln: a) in einem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirmen und in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen, bei denen es sich nicht um Wertpapierfirmen handelt, auf die Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet; b) in einem Mitgliedstaat zugelassene oder niedergelassene Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, vertraglich gebundene Vermittler und deren Zweigstellen; c) in einem Drittland zugelassene oder niedergelassene Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, vertraglich gebundene Vermittler und deren Zweigstellen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übersicht folgende Informationen: a) Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist; b) Behörde, die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere einschlägige Finanzmarktbehörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere auch Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, für den Verbraucherschutz und für die Abwicklung zuständig sind; c) bei einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, ob sie die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Kriterien erfüllt, um als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma zu gelten.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen: a) Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Unternehmen der Gruppe oder die Zweigstelle zugelassen oder niedergelassen ist; b) Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Gruppe oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist; c) Informationen über die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe oder der Zweigstelle für den unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat und für die Wertpapierfirmengruppe sowie einschlägige Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden diese Bedeutung feststellen.

Article 2 Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist

1 Bei der Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist, berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 1 genannte Übersicht über die Gruppe und prüft, ob eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die Wertpapierfirmengruppe besteht aus mindestens zwei Wertpapierfirmen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen und tätig sind; b) die Ausübung der in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben würde durch die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums erleichtert; c) die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern würden sich im Rahmen eines Aufsichtskollegiums wirksamer gestalten, d) Koordinierung und Zusammenarbeit sind für den Austausch mit den Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der qualifizierten zentralen Gegenparteien (im Folgenden „QCCPs“) oder mit den Aufsichtsbehörden von QCCPs für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie dafür nötig, die betreffenden Informationen auf Stand zu bringen.

2 Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt, gilt die Einrichtung eines Kollegiums als angemessen, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist der Auffassung, dass eine solche Einrichtung insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Übersicht über die Gruppe und insbesondere dann, wenn Wertpapierfirmen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten, unangemessen wäre.

Article 3 Kommunikation über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums

1 Wurde ein Aufsichtskollegium eingerichtet, hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich a) die in Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtskollegium zu unterrichten; b) die EBA und die betroffene EU-Mutterwertpapierfirma, die betroffene EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die betroffene gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft (die jeweils auch „Unionsmutterunternehmen“ bezeichnet werden) über die Einrichtung des Aufsichtskollegiums, über die Identität von dessen Mitgliedern und Beobachtern sowie über etwaige Änderungen in der Zusammensetzung dieses Kollegiums zu informieren.

2 Wurde kein Aufsichtskollegium eingerichtet, obwohl die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind, unterrichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EBA unverzüglich über ihre Entscheidung, kein Aufsichtskollegium einzurichten, und begründet ihre Entscheidung.

Article 4 Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen

1 Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthalten alles Folgende: a) Informationen über die Gesamtstruktur der betreffenden Gruppe, die alle Unternehmen der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, abdeckt; b) die Festlegung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, einschließlich der Mitglieder, die Aufsichtsbehörden von Drittländern sind, und der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Beobachter; c) eine Beschreibung der Bedingungen für die Teilnahme der in Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern am Aufsichtskollegium, einschließlich im Hinblick auf deren Beteiligung an den verschiedenen Dialogen und Verfahren des Aufsichtskollegiums und ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Informationsaustausch mit dem Aufsichtskollegium; d) ob die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung Beobachter einladen darf und die Bedingungen der Teilnahme dieser Beobachter an den Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums; e) die Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs, der Häufigkeit und der Kommunikationskanäle, insbesondere auch mit Blick auf den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern und den in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Abwicklungsbehörden, die als Beobachter zur Teilnahme am Kollegium eingeladen wurden; f) die Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen; g) die Verfahren, nach denen Informationen von den Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden; h) das Verfahren zur Koordinierung von Informationsanfragen der Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der QCCPs oder der Aufsichtsbehörden der QCCPs; i) gegebenenfalls die Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten; j) gegebenenfalls eine Beschreibung etwaiger nachgeordneter Strukturen des Kollegiums; k) die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall; l) die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich Notfallpläne, Kommunikationsinstrumente und Verfahren; m) die Verfahren für die Unterrichtung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums vor und nach der Verhängung erheblicher Sanktionen gegen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppen; n) die Strategie für die Kommunikation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums mit dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe; o) die vereinbarten Verfahren und Fristen für die Weiterleitung der Unterlagen für die Sitzungen des Aufsichtskollegiums; p) etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen; q) die Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Kollegium beendet, und insbesondere die Pflichten in Bezug auf die Speicherung und Zugänglichmachung der vor einer solchen Beendigung ausgetauschten Daten.

2 Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können weitere Elemente beinhalten, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden.

Article 5 Ermittlung von Beobachtern

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde lädt, sofern angemessen und zusätzlich zu den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und der EBA, die folgenden Behörden als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ein: a) die zuständigen Behörden jener Aufnahmemitgliedstaaten, in denen Zweigstellen niedergelassen sind, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c als bedeutend ermittelt wurden; b) die ESMA; c) die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, zugelassen oder niedergelassen ist, oder die Europäische Zentralbank; d) die Behörden oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich der zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und den Verbraucherschutz sowie der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder der zuständigen Behörden der QCCP im Sinne von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034; e) die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Abwicklungsbehörden.

2 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in den in Artikel 4 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen die Modalitäten für die Teilnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Behörden am Kollegium der Aufsichtsbehörden fest. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde setzt alle Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums von diesen Modalitäten in Kenntnis.

Article 6 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtskollegiums

1 Bei der Organisation einer Sitzung des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde alles Folgende: a) die zu erörternden Themen, die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung, insbesondere im Hinblick auf ihre Relevanz für alle Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe nach der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erstellten Übersicht; b) die Bedeutung eines jeden Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe nach der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erstellten Übersicht sowohl für die Wertpapierfirmengruppe als auch für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen zugelassen oder niedergelassen ist.

2 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder oder Beobachter im Kollegium in Bezug auf die im Rahmen der Sitzungen geplanten Erörterungen und Entscheidungen so umfassend wie möglich zu vertreten.

3 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann je nach den Themen und Zielen der Sitzung des Aufsichtskollegiums Vertreter von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Article 7 Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Bei der Festlegung und Aktualisierung des in Artikel 14 genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

2 Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der betreffenden Wertpapierfirma von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.

Article 8 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und einer Wertpapierfirmengruppe

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stimmen sich bei der Übermittlung von Informationen an Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und der Anforderung von Informationen von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe wie folgt ab: a) die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt Informationen an das Unionsmutterunternehmen und fordert Informationen vom Unionsmutterunternehmen an; b) die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln Informationen an die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, die nach der gemäß Artikel 1 erstellten Übersicht ihrer Aufsicht unterstehen, und fordern Informationen von diesen Unternehmen an.

2 Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums ausnahmsweise, dem Unionsmutterunternehmen Informationen zu übermitteln oder vom Unionsmutterunternehmen Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.

3 Beabsichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ausnahmsweise, einem Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, das gemäß der nach Artikel 1 erstellten Übersicht nicht unmittelbar ihrem Aufsichtsbereich untersteht, Informationen zu übermitteln oder Informationen von einem solchen Unternehmen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das betreffende für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständige Mitglied des Kollegiums.

Article 9 Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und die Beobachter des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben, einschließlich der in Artikel 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben, zu erleichtern.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle relevanten Informationen, ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen der Gruppe oder einer Zweigstelle, einer zuständigen Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, und werden in angemessener, präziser und zeitnaher Weise ausgetauscht.

Article 10 Informationsaustausch zur Steigerung der Effizienz der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen regelmäßig folgende Informationen aus: a) die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission näher ausgeführt; b) Informationen, die zur Erfüllung der in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Verpflichtung zur Zusammenarbeit erforderlich sind; c) falls relevant Informationen über das makroökonomische Umfeld, in dem die Wertpapierfirmengruppe und ihre Unternehmen tätig sind.

2 Auf der Grundlage der nach Absatz 1 ausgetauschten Informationen ermitteln die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums quantitative Informationen und tauschen diese aus, damit Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen erkannt werden und in das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren einfließen.

Article 11 Informationsaustausch für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens aus.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen mindestens Folgendes: a) die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Elemente, die einer aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen wurden; b) die Ergebnisse der Bewertung, nach der eine der in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Situationen zutrifft, gegebenenfalls einschließlich Informationen zu etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie aller Informationen über die Schlussfolgerungen aus der im Einklang mit Artikel 41 der genannten Richtlinie durchgeführten Überprüfung und gegebenenfalls aller in diesem Zusammenhang verlangten zusätzlichen Eigenmittel; c) die Ergebnisse der nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität und gegebenenfalls Informationen über etwaige besondere Liquiditätsanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034; d) Informationen über andere aufsichtliche Maßnahmen oder Frühinterventionsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens ermittelten Ineffizienzen zu beheben; e) Informationen über die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Wertpapierfirmengruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind.

Article 12 Informationsaustausch im Hinblick auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche relevanten Informationen über das Ergebnis der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aus.

2 Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder ein Mitglied des Aufsichtskollegiums festgestellt, dass ein Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung interner Modelle erfüllt oder Mängel im Sinne des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auftreten, so tauschen diese für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder das Mitglied des Aufsichtskollegiums je nach Sachlage unverzüglich folgende Informationen aus: a) eine Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und etwaiger Fragen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Modelle und die Wesentlichkeit dieser Mängel und Aspekte; b) eine Bewertung des Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Anforderungen und zur Behebung der festgestellten Mängel, der von dem betreffenden Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe vorgelegt wurde, einschließlich Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung des Plans; c) Informationen über die Absicht der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder eines einschlägigen Mitglieds des Aufsichtskollegiums, die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen oder die Verwendung dieses Modells auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind; d) Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 als eine Aufsichtsmaßnahme, um die festgestellten Aspekte hinsichtlich der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben.

3 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder Informationen über Änderungen dieser internen Modelle aus.

Article 13 Zusammenarbeit in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen

1 Die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Informationen zu allen Fällen, in denen sie festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe a) gegen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung oder der Aufsicht über Marktverhalten verstoßen hat, die in folgenden Vorschriften festgelegt sind: i) der Verordnung (EU) 2019/2033 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; ii) der Richtlinie (EU) 2019/2034; iii) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ; iv) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; v) der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) von einer der Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen ist.

2 Auf der Grundlage der im Einklang mit Absatz 1 ausgetauschten Informationen erörtern die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung oder Sanktionen auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes.

Article 14 Umsetzung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

1 Für die Zwecke des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens erstellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ein aktualisiertes aufsichtliches Prüfungsprogramm des Kollegiums und erhält dieses aufrecht.

2 Bei der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms ermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, welche aufsichtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes durchzuführen sind. Dieses aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält alle folgende Elemente: a) die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ermittelt wurden, einschließlich der Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Beaufsichtigung und zur Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Richtlinie; b) die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für das Unionsmutterunternehmen und die Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe; c) die Arbeitsschwerpunkte des Aufsichtskollegiums und seine geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der geplanten Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034; d) die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind; e) die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

Article 15 Rahmen des Kollegiums, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde schafft in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll und der die Besonderheiten und die Struktur der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigt.

2 Der in Absatz 1 genannte Rahmen des Kollegiums wird in den im Einklang mit Artikel 4 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen formalisiert und enthält alle folgenden Elemente: a) die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 anzuwenden sind; b) die Informationen, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auszutauschen sind.

3 Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen müssen alles Folgende enthalten: a) eine Beschreibung der eingetretenen Krisensituation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe oder die Gruppe als Ganzes, ihre Kunden, die Märkte und die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union; b) eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von den Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe als Reaktion auf die Krisensituation ergriffen worden sind; c) die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der Wertpapierfirmen der Wertpapierfirmengruppe.

Article 16 Informationsaustausch in Krisensituationen

1 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.

2 Wird die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von einem Mitglied oder Beobachter im Aufsichtskollegium auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Wertpapierfirma oder ihre Zweigstellen beaufsichtigen, der EBA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nach den gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes festgelegten Verfahren.

3 Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe beaufsichtigen, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

4 Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

5 Erfolgt die in diesem Artikel genannte Mitteilung mündlich, so bestätigen die betreffenden zuständigen Behörden den Inhalt dieser Mitteilung zeitnah schriftlich.

Article 17 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung und Reaktion auf eine Krisensituation

1 Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Bewertung der Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Kollegium. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die Art und Schwere der Krisensituation; b) die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe und die Gruppe als Ganzes sowie auf ihre Kunden und Märkte; c) das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte, insbesondere unter Berücksichtigung der potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zugelassen oder niedergelassen sind.

2 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde koordiniert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Aufsichtskollegium.

3 Im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, deren Umfang und der Zeitplan für ihre Umsetzung festgelegt.

4 Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, überwachen, wie die koordinierte aufsichtliche Reaktion umgesetzt wird und tauschen Informationen darüber aus.

Article 18 Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die im Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten rechtlichen Verpflichtungen und Einschränkungen.

Article 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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