Durchführungsverordnung (EU) 2023/1159 der Kommission vom 13. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex44123110 (TARIC-Code 4412311010) eingereiht wird.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatzTARIC-ZusatzcodeNantong Zongyi Plywood Co. Ltd Xingdong Town, Tongzhou City, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China9,6 %A526Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co. Ltd Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China23,5 %A527Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co. Ltd Xue Lou Miao Pu, Dangshan County, Provinz Anhui 235323, Volksrepublik China6,5 %A528Jiaxing Jinlin Lumber Co. Ltd North of Ganyao Town, Jiashan, Provinz Zhejiang, Volksrepublik China17 %A529Alle übrigen Unternehmen66,7 %A999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass das auf dieser Rechnung aufgeführte und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte [Mengenangabe] Sperrholz aus Okoumé von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurde und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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