Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms und zur Berichtigung der genannten Verordnung
Text
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Article 15b Besondere Anforderungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116
1 Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der Beihilfe nicht übersteigen, auf die Antragsteller für die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Laufe des Schuljahres Anspruch haben: a) Abgabe oder Verteilung von Erzeugnissen an Kinder; b) begleitende pädagogische Maßnahmen; c) Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen; d) Öffentlichkeitsarbeit.
2 Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.
3 Abweichend von Artikel 19 kann die zuständige Behörde auch dann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn es sich bei der für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlichen Partei um eine Behörde handelt.“
Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
„(2 Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so lässt die zuständige Behörde die Sicherheit unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission verfallen. Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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