Durchführungsverordnung (EU) 2023/1455 der Kommission vom 13. Juli 2023 hinsichtlich der dringenden vorläufigen Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Futtermittelzusatzstoffe für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen, Equiden und Hasentiere (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Vorläufige Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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