Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, nach denen eine Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen und damit von einem Diensteanbieter, der in der Union Dienste anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder – falls er dort nicht niedergelassen ist – durch einen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat vertreten ist, verlangen kann, elektronische Beweismittel herauszugeben oder zu sichern, unabhängig davon, wo sich die Daten befinden. Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Behörden unberührt, sich an in dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene oder vertretene Diensteanbieter zu wenden um dafür zu sorgen, dass diese Diensteanbieter nationale Maßnahmen einhalten, die mit den in Unterabsatz 1 genannten vergleichbar sind.
2 Der Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung kann auch von einem Verdächtigen oder einem Beschuldigten oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.
3 Diese Verordnung lässt die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in der Charta und in Artikel 6 EUV verankert sind, und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Strafverfolgungs- oder Justizbehörden unberührt. Diese Verordnung gilt unbeschadet grundlegender Prinzipien, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschließlich der Achtung der Freiheit der Medien und ihrer Pluralität, der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Diensteanbieter, die Dienste in der Union anbieten.
2 Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen dürfen im Rahmen von und für Strafverfahren und zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung mit einer Mindestdauer von vier Monaten, deren Anordnung aufgrund eines Strafverfahrens durch ein Urteil erfolgte, sofern sie in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen ist, erlassen werden. Diese Anordnungen können auch in Verfahren wegen einer Straftat erlassen werden, für die eine juristische Person im Anordnungsstaat zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden könnte.
3 Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen dürfen nur für Daten erlassen werden, die Dienste im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 betreffen, die in der Union angeboten werden.
4 Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, die eingeleitet wurden, um einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland Rechtshilfe zu leisten.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Europäische Herausgabeanordnung“ eine Entscheidung, mit der die Herausgabe elektronischer Beweismittel angeordnet wird, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absätze 1, 2, 4 und 5 erlassen oder validiert wird und die an eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter eines Diensteanbieters, der in der Union Dienste anbietet, gerichtet ist, sofern sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter in einem durch diese Verordnung gebundenen anderen Mitgliedstaat befindet; 2. „Europäische Sicherungsanordnung“ eine Entscheidung, mit der die Sicherung elektronischer Beweismittel zum Zweck eines späteren Ersuchens um Herausgabe angeordnet wird, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 erlassen oder validiert wird und die an eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter eines Diensteanbieters, der in der Union Dienste anbietet, gerichtet ist, sofern sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter in einem durch diese Verordnung gebundenen anderen Mitgliedstaat befindet; 3. „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungskategorien anbietet, ausgenommen Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates : a) elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972; b) Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste wie Dienste der IP-Adressenzuweisung und der Domänennamen-Registrierung, Domänennamen-Registrierungsstellendienste und mit Domänennamen verbundene Datenschutz- und Proxy-Dienste; c) andere Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535, i) die es ihren Nutzern ermöglichen, miteinander zu kommunizieren, oder ii) die es ermöglichen, für Nutzer, für welche die Dienstleistung erbracht wird, Daten zu speichern oder auf sonstige Weise zu verarbeiten, sofern die Speicherung von Daten ein bestimmender Bestandteil der für den Nutzer erbrachten Dienstleistung ist; 4. „Anbieten von Diensten in der Union“ a) die Schaffung einer Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen in einem Mitgliedstaat, die in Nummer 3 genannten Dienste in Anspruch zu nehmen, und b) eine aufgrund konkreter faktischer Kriterien gegebene wesentliche Verbindung zu dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat; dabei gilt eine solche wesentliche Verbindung dann als unterhalten, wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat oder wenn es – in Ermangelung einer solchen – in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine erhebliche Zahl von Nutzern gibt oder wenn die Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausgerichtet sind; 5. „Niederlassung“ einen Rechtsträger, der tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit durch eine stabile Infrastruktur ausübt, von der aus die Geschäftstätigkeit der Dienstleistungserbringung ausgeübt oder die Geschäftstätigkeit verwaltet wird; 6. „benannte Niederlassung“ eine Niederlassung mit Rechtspersönlichkeit, die ein Dienstleister, der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist, der sich an einem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 genannten Rechtsinstrument beteiligt, für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke schriftlich benannt hat; 7. „Vertreter“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Dienstleister, der nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der sich an einem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1544 genannten Rechtsinstrument beteiligt, für die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke schriftlich bestellt hat; 8. „elektronische Beweismittel“ Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten oder Inhaltsdaten, die zum Zeitpunkt des Erhalts einer Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) oder einer Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR) in elektronischer Form von einem Diensteanbieter oder in seinem Auftrag gespeichert werden; 9. „Teilnehmerdaten“ alle Daten, die bei einem Diensteanbieter über die Teilnahme an seinen Diensten vorliegen und Folgendes betreffen: a) die Identität eines Teilnehmers oder Kunden, wie der Name, das Geburtsdatum, die Postanschrift oder geografische Anschrift, Rechnungs- und Zahlungsdaten, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse, die angegeben wurden; b) die Art der Dienstleistung und ihre Dauer, einschließlich technischer Daten und Daten, mit denen verbundene technische Maßnahmen oder Schnittstellen identifiziert werden, die von einem Teilnehmer oder Kunden zum Zeitpunkt der erstmaligen Registrierung/Anmeldung oder Aktivierung verwendet oder dem Teilnehmer oder Kunden zur Verfügung gestellt werden, und Daten im Zusammenhang mit der Validierung der Nutzung des Dienstes – mit Ausnahme von Passwörtern oder anderen Authentifizierungsmitteln, die anstelle eines Passworts verwendet werden –, die von einem Nutzer bereitgestellt oder auf Anfrage eines Nutzers erstellt werden; 10. „ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten“ die IP-Adressen und, falls notwendig, die relevanten Quellports und Zeitstempel, nämlich Datum und Uhrzeit, oder die technischen Äquivalente dieser Kennungen und die damit zusammenhängenden Informationen, sofern sie von Strafverfolgungs- oder Justizbehörden ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers in einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung angefordert werden; 11. „Verkehrsdaten“ Daten, die sich auf die Erbringung einer von einem Diensteanbieter angebotenen Dienstleistung beziehen, dazu dienen, Kontext- oder Zusatzinformationen über eine solche Dienstleistung zu liefern und von einem Informationssystem des Diensteanbieters generiert oder verarbeitet werden, beispielsweise Ursprung und Ziel einer Nachricht oder einer anderen Art von Interaktion, Daten über den Standort des Geräts, Datum, Uhrzeit, Dauer, Größe, Route, Format, verwendetes Protokoll und Art der Kompression, sowie andere Metadaten der elektronischen Kommunikation und Daten, die keine Teilnehmerdaten sind, über den Beginn und die Beendigung der Nutzersitzung für einen Dienst, etwa das Datum und die Uhrzeit der Nutzung, die Anmeldung bei und die Abmeldung von dem Dienst; 12. „Inhaltsdaten“ alle Daten in einem digitalen Format wie Text, Sprache, Videos, Bilder und Tonaufzeichnungen, die nicht Teilnehmer- oder Verkehrsdaten sind; 13. „Informationssystem“ ein Informationssystem im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; 14. „Anordnungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Europäische Herausgabeanordnung oder die Europäische Sicherungsanordnung erlassen wird; 15. „Anordnungsbehörde“ die zuständige Behörde im Anordnungsstaat, die im Einklang mit Artikel 4 eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen kann; 16. „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die benannte Niederlassung niedergelassen oder der Vertreter ansässig ist und an den eine Europäische Herausgabeanordnung und ein EPOC oder eine Europäische Sicherungsanordnung und ein EPOC-PR von der Anordnungsbehörde zur Mitteilung oder zur Vollstreckung im Einklang mit dieser Verordnung übermittelt werden; 17. „Vollstreckungsbehörde“ die Behörde im Vollstreckungsstaat, die im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Staates für die Entgegennahme einer Europäischen Herausgabeanordnung und eines EPOC oder einer Europäischen Sicherungsanordnung und eines EPOC-PR zuständig ist, die von der Anordnungsbehörde zur Mitteilung oder zur Vollstreckung im Einklang mit dieser Verordnung übermittelt werden; 18. „Notfall“ eine Situation, in der eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person oder für eine kritische Infrastruktur im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/114/EG besteht, wenn die Störung oder Zerstörung einer kritischen Infrastruktur zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person führen würde, auch durch die schwere Beeinträchtigung der Bereitstellung der Grundversorgung für die Bevölkerung oder der Wahrnehmung der Kernfunktionen des Staates; 19. „Verantwortlicher“ den Verantwortlichen im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679; 20. „Auftragsverarbeiter“ den Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679; 21. „dezentrales IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten, die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung jedes Mitgliedstaats oder jeder Einrichtung oder jeder sonstigen Stelle der Union betrieben werden, wodurch der sichere und zuverlässige grenzübergreifende Informationsaustausch ermöglicht wird.
Article 4 Anordnungsbehörde
1 Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder zur Erlangung von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 kann nur erlassen werden von a) einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder b) jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
2 Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten kann nur erlassen werden von a) einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder b) jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
3 Eine Europäische Sicherungsanordnung zur Erlangung sämtlicher Datenkategorien kann nur erlassen werden von a) einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt mit Zuständigkeit in dem betreffenden Fall oder b) jeder anderen vom Anordnungsstaat bezeichneten zuständigen Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist; in solch einem Fall wird die Europäische Sicherungsanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Sicherungsanordnung nach dieser Verordnung eingehalten sind.
4 Wenn eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung von einer Justizbehörde gemäß Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b validiert wurde, kann diese Behörde auch als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung des EPOC und des EPOC-PR angesehen werden.
5 In einem begründeten Notfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörden ausnahmsweise eine Europäische Herausgabeanordnung für Teilnehmerdaten oder für ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderte Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder eine Europäische Sicherungsanordnung ohne vorherige Validierung der betreffenden Anordnung erlassen, wenn die Validierung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und wenn diese Behörden in einem vergleichbaren nationalen Fall eine Anordnung ohne vorherige Validierung erlassen könnten. Die Anordnungsbehörde fordert unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, eine Ex-post-Validierung der betreffenden Anordnung an. Wird eine solche Ex-post-Validierung der betreffenden Anordnung nicht gewährt, so zieht die Anordnungsbehörde die Anordnung sofort zurück und löscht die erlangten Daten oder beschränkt deren Verwendung anderweitig.
6 Jeder Mitgliedstaat kann für die administrative Übermittlung von EPOC und EPOC-PR, von Europäischen Herausgabeanordnungen und Europäischen Sicherungsanordnungen und von Unterrichtungen sowie für den Empfang von Daten und Unterrichtungen und für die Übermittlung anderer offizieller Korrespondenz in Bezug auf diese Bescheinigungen oder Anordnungen eine oder mehrere zentrale Behörden benennen.
Article 5 Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Herausgabeanordnung
1 Eine Anordnungsbehörde darf nur dann eine Europäische Herausgabeanordnung erlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Eine Europäische Herausgabeanordnung muss für die Zwecke eines in Artikel 2 Absatz 3 genannten Verfahrens notwendig und verhältnismäßig sein, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist, und darf nur erlassen werden, wenn in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen eine ähnliche Anordnung hätte erlassen werden können.
3 Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten oder zur Erlangung von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 kann für alle Straftaten und zur Vollstreckung von in Strafverfahren ergangenen, mindestens viermonatigen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung erlassen werden, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen sind.
4 Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung oder zur Erlangung von Inhaltsdaten darf nur erlassen werden a) bei Straftaten, die im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, oder b) bei den folgenden Straftaten, wenn sie ganz oder teilweise mittels eines Informationssystems begangen werden: i) Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates ; ii) Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU; iii) Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 der Richtlinie 2013/40/EU; c) bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 12 und 14 der Richtlinie (EU) 2017/541; d) bei unter den Buchstaben a, b und c genannten Straftaten zur Vollstreckung von in Strafverfahren ergangenen, mindestens viermonatigen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung, sofern sie in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen sind.
5 Eine Europäische Herausgabeanordnung enthält folgende Angaben: a) die Anordnungsbehörde und die etwaige validierende Behörde; b) den Adressaten der Europäischen Herausgabeanordnung gemäß Artikel 7; c) den Nutzer, es sei denn, der einzige Zweck der Anordnung besteht darin, den Nutzer zu identifizieren, oder andere eindeutige Kennungen wie Nutzername, Anmeldekennung oder Kontobezeichnung zur Bestimmung der angeforderten Daten; d) die Kategorie der angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 bis 12; e) erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für die deren Herausgabe angefordert wird; f) die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats; g) in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 die hinreichend dargelegten Gründe für den Notfall; h) wenn die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen speichert oder auf sonstige Weise verarbeitet, gerichtet ist, eine Bestätigung, dass die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels enthaltenen Bedingungen erfüllt sind; i) die Gründe für die Feststellung, dass die Europäische Herausgabeanordnung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt; j) eine zusammenfassende Beschreibung des Falls.
6 Eine Europäische Herausgabeanordnung ist an den Diensteanbieter zu richten, der als Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 handelt. Ausnahmsweise kann die Europäische Herausgabeanordnung unmittelbar an den Diensteanbieter gerichtet werden, der die Daten im Auftrag des Verantwortlichen speichert oder auf sonstige Weise verarbeitet, sofern a) der Verantwortliche trotz angemessener Bemühungen der Anordnungsbehörde nicht ermittelt werden kann oder b) es die Ermittlungen gefährden könnte, wenn die Anordnung an den Verantwortlichen gerichtet würde.
7 Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 informiert der Auftragsverarbeiter, der die Daten für den Verantwortlichen speichert oder anderweitig verarbeitet, den Verantwortlichen über die Herausgabe der Daten, es sei denn, die Anordnungsbehörde hat den Diensteanbieter aufgefordert, diese Information so lange wie notwendig und verhältnismäßig nicht vorzunehmen, um das einschlägige Strafverfahren nicht zu behindern. In diesem Fall hat die Anordnungsbehörde in der Verfahrensakte die Gründe für den Aufschub der Information des Verantwortlichen anzugeben. Zudem ist dem EPOC eine kurze Begründung beizufügen.
8 Wenn die Daten im Rahmen einer Infrastruktur, die ein Diensteanbieter einer Behörde bereitstellt, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, darf eine Europäische Herausgabeanordnung nur dann erlassen werden, wenn sich die Behörde, für die die Daten gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, im Anordnungsstaat befindet.
9 In Fällen, in denen gemäß dem Recht des Anordnungsstaats vom Berufsgeheimnis geschützte Daten von einem Diensteanbieter im Rahmen einer Infrastruktur gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden, die Geschäftspersonen in ihrer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, die dem Berufsgeheimnis unterliegen (im Folgenden „Berufsgeheimnisträger“), darf eine Europäische Herausgabeanordnung nur zur Erlangung von Verkehrsdaten, mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 angefordert werden, oder zur Erlangung von Inhaltsdaten erlassen werden, a) sofern der Berufsgeheimnisträger im Anordnungsstaat wohnhaft ist, b) sofern es die Ermittlungen gefährden könnte, wenn die Anordnung an den Berufsgeheimnisträger gerichtet wird, oder c) sofern das Berufsgeheimnis im Einklang mit dem anwendbaren Recht aufgehoben wurde.
10 Wenn die Anordnungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass die Verkehrsdaten – mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 angefordert werden – oder die Inhaltsdaten, die mit der Europäischen Herausgabeanordnung angefordert werden, durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt sind, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder dass diese Daten in diesem Staat Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien unterliegen, kann die Anordnungsbehörde vor dem Erlass der Europäischen Herausgabeanordnung den Sachverhalt klären, unter anderem indem sie die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats entweder unmittelbar oder über Eurojust oder das Europäische Justizielle Netz konsultiert. Stellt die Anordnungsbehörde fest, dass die angeforderten Verkehrsdaten – mit Ausnahme von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 angefordert werden – oder die angeforderten Inhaltsdaten durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt sind, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder dass diese Daten in diesem Staat Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien unterliegen, so erlässt sie die Europäische Herausgabeanordnung nicht.
Article 6 Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Sicherungsanordnung
1 Eine Anordnungsbehörde darf nur dann eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 5 Absatz 8 gilt entsprechend.
2 Eine Europäische Sicherungsanordnung muss für die Zwecke der Verhinderung der Entfernung, Löschung oder Änderung von Daten im Hinblick auf ein späteres Ersuchen um Herausgabe dieser Daten im Wege der Rechtshilfe, einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder einer Europäischen Herausgabeanordnung notwendig und verhältnismäßig sein, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist.
3 Eine Europäische Sicherungsanordnung kann für alle Straftaten erlassen werden, wenn sie in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können, und sie kann zur Vollstreckung von in Strafverfahren ergangenen, mindestens viermonatigen Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung erlassen werden, sofern diese in dem Fall, dass sich der Verurteilte der Justiz entzogen hat, nicht in Abwesenheit ergangen sind.
4 Eine Europäische Sicherungsanordnung enthält folgende Angaben: a) die Anordnungsbehörde und die etwaige validierende Behörde; b) den Adressaten der Europäischen Sicherungsanordnung gemäß Artikel 7; c) den Nutzer, es sei denn, der einzige Zweck der Anordnung besteht darin, den Nutzer zu identifizieren, oder andere eindeutige Kennungen wie Nutzername, Anmeldekennung oder Kontobezeichnung zur Bestimmung der Daten, für welche die Sicherung angefordert wird; d) die Kategorie der angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummern 9 bis 12; e) erforderlichenfalls die Zeitspanne der Daten, für welche die Sicherung angefordert wird; f) die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats; g) die Gründe für die Feststellung, dass die Europäische Sicherungsanordnung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt;
Article 7 Adressaten von Europäischen Herausgabeanordnungen und Europäischen Sicherungsanordnungen
1 Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen werden unmittelbar an eine benannte Niederlassung oder einen Vertreter des betroffenen Diensteanbieters gerichtet.
2 Ausnahmsweise können in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18, in denen die benannte Niederlassung oder der Vertreter eines Diensteanbieters nicht innerhalb der Fristen auf ein EPOC oder ein EPOC-PR reagiert, ein EPOC oder ein EPOC-PR an jede andere Niederlassung oder jeden anderen Vertreter des Diensteanbieters in der Union gerichtet werden.
Article 8 Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde
1 Wird eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten mit Ausnahme von ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers angeforderten Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 oder zur Erlangung von Inhaltsdaten erlassen, so unterrichtet die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde hiervon, indem sie ihr gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 das EPOC zur gleichen Zeit wie dem Adressaten übermittelt.
2 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Anordnungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass a) die Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird und b) die Person, deren Daten angefordert werden, im Anordnungsstaat ansässig ist.
3 Bei der in Absatz 1 genannten Übermittlung des EPOC an die Vollstreckungsbehörde fügt die Anordnungsbehörde alle etwaigen zusätzlichen Informationen bei, die für die Prüfung der Möglichkeit der Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes gemäß Artikel 12 erforderlich sein könnten.
4 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde hat außer in Notfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 aufschiebende Wirkung für die in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen des Adressaten.
Article 9 Bescheinigung über eine Europäische Herausgabeanordnung (EPOC) und Bescheinigung über eine Europäische Sicherungsanordnung (EPOC-PR)
1 Eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung wird dem Adressaten im Sinne des Artikels 7 in Form eines EPOC beziehungsweise eines EPOC-PR übermittelt. Die Anordnungsbehörde oder die etwaige validierende Behörde füllt das in Anhang I festgelegte EPOC oder das in Anhang II festgelegte EPOC-PR aus, unterzeichnet es und bestätigt seine inhaltliche Richtigkeit.
2 Ein EPOC enthält die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis h aufgeführten Angaben, einschließlich ausreichender Informationen, die es dem Adressaten ermöglichen, erforderlichenfalls die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde festzustellen und Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so muss das dieser Behörde übermittelte EPOC die in Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben a bis j aufgeführten Angaben enthalten.
3 Ein EPOC-PR enthält die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben, einschließlich ausreichender Informationen, um es dem Adressaten zu ermöglichen, die Anordnungsbehörde festzustellen und Kontakt zu ihr aufzunehmen.
4 Im Bedarfsfall sind das EPOC oder das EPOC-PR in eine vom Adressaten akzeptierte Amtssprache der Union gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1544 zu übersetzen. Hat der Diensteanbieter keine Sprache angegeben, so ist das EPOC oder das EPOC-PR in eine Amtssprache des Mitgliedstaats zu übersetzen, in dem sich die benannte Niederlassung oder der Vertreter des Diensteanbieters befindet. Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so ist das an diese Behörde zu übermittelnde EPOC in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem Staat akzeptierte Amtssprache der Union zu übersetzen.
Article 10 Ausführung eines EPOC
1 Nach Erhalt eines EPOC wird der Adressat umgehend zur Sicherung der angeforderten Daten tätig.
2 Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich und hat diese Behörde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des EPOC einen der in Artikel 12 genannten Ablehnungsgründe geltend gemacht, so stellt der Adressat sicher, dass die angeforderten Daten nach Ablauf dieser zehntägigen Frist unmittelbar der Anordnungsbehörde oder den im EPOC angegebenen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Bestätigt die Vollstreckungsbehörde bereits vor Ablauf der zehntägigen Frist der Anordnungsbehörde und dem Adressaten, dass sie keinen Ablehnungsgrund geltend machen wird, so muss der Adressat nach dieser Bestätigung so bald wie möglich, spätestens jedoch nach Ablauf dieser zehntägigen Frist, tätig werden.
3 Ist gemäß Artikel 8 keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so muss der Adressat nach Erhalt eines EPOC dafür sorgen, dass die angeforderten Daten spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des EPOC unmittelbar der Anordnungsbehörde oder den im EPOC angegebenen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
4 In Notfällen übermittelt der Adressat die angeforderten Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach Erhalt des EPOC. Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erforderlich, so kann die Vollstreckungsbehörde, wenn sie im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes beschließt, unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung die Anordnungsbehörde und den Adressaten davon in Kenntnis setzen, dass sie Einwände gegen die Verwendung der Daten hat oder dass die Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen, die die Vollstreckungsbehörde anzugeben hat, verwendet werden dürfen. Macht die Vollstreckungsbehörde einen Ablehnungsgrund geltend und hat der Adressat die Daten bereits der Anordnungsbehörde übermittelt, so muss die Anordnungsbehörde die Daten löschen oder deren Verwendung anderweitig beschränken, oder hat die Vollstreckungsbehörde Voraussetzungen für die Verwendung angegeben, so muss die Anordnungsbehörde diese Voraussetzungen bei der Verwendung der Daten erfüllen.
5 Ist der Adressat allein aufgrund der im EPOC enthaltenen Informationen der Auffassung, dass die Vollstreckung des EPOC Immunitäten oder Vorrechte oder die Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats beeinträchtigen könnte, so setzt der Adressat die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars davon in Kenntnis. Ist gemäß Artikel 8 keine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt, so trägt die Anordnungsbehörde den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen Rechnung und entscheidet von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird. Ist gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt, so trägt die Anordnungsbehörde den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen Rechnung und entscheidet, ob die Europäische Herausgabeanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird. Die Vollstreckungsbehörde kann beschließen, die in Artikel 12 genannten Ablehnungsgründe geltend zu machen.
6 Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Herausgabe der angeforderten Daten nicht nachkommen, weil das EPOC unvollständig ist, offensichtliche Fehler enthält oder keine ausreichenden Informationen zur Ausführung des EPOC enthält, so setzt er die im EPOC angegebene Anordnungsbehörde und, sofern gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, die Vollstreckungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und ersucht unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars um Klarstellung. Gleichzeitig teilt der Adressat der Anordnungsbehörde mit, ob die in Absatz 9 genannte Identifizierung der angeforderten Daten und deren Sicherung möglich war. Die Anordnungsbehörde reagiert umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Formulars. Der Adressat stellt sicher, dass er die notwendige Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde erhalten kann, damit er seinen in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nachkommen kann. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen gelten erst, wenn diese Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde oder die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist.
7 Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Herausgabe der angeforderten Daten aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit infolge von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht nachkommen, so setzt er die im EPOC angegebene Anordnungsbehörde und, sofern gemäß Artikel 8 eine Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, die Vollstreckungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und legt unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars die Gründe hierfür dar. Kommt die Anordnungsbehörde zu dem Schluss, dass eine solche faktische Unmöglichkeit besteht, so teilt sie dem Adressaten und, sofern gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, der Vollstreckungsbehörde mit, dass das EPOC nicht mehr ausgeführt werden muss.
8 In allen Fällen, in denen der Adressat die angeforderten Daten aus anderen als den in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Gründen überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der genannten Frist bereitstellt, setzt er die Anordnungsbehörde und, sofern gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung an die Vollstreckungsbehörde erfolgt ist, die im EPOC genannte Vollstreckungsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Anordnungsbehörde überprüft die Europäische Herausgabeanordnung im Lichte der vom Adressaten übermittelten Informationen und setzt erforderlichenfalls eine neue Frist für die Herausgabe der Daten durch den Adressaten fest.
9 Die Daten werden weitest möglich gesichert, bis sie herausgegeben werden, unabhängig davon, ob die Herausgabe letztendlich auf der Grundlage einer klargestellten Europäischen Herausgabeanordnung und des dazugehörigen EPOC oder über andere Kanäle wie die Rechtshilfe oder bis zum Widerruf der Europäischen Herausgabeanordnung erfolgt. Ist die Herausgabe von Daten und ihre Sicherung nicht mehr erforderlich, so setzen die Anordnungsbehörde und, falls einschlägig, gemäß Artikel 16 Absatz 8, die Vollstreckungsbehörde den Adressaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.
Article 11 Ausführung eines EPOC-PR
1 Nach Erhalt einer EPOC-PR sichert der Adressat unverzüglich die angeforderten Daten. Die Verpflichtung zur Sicherung der Daten endet nach 60 Tagen, es sei denn, die Anordnungsbehörde bestätigt unter Verwendung des in Anhang V festgelegten Formulars, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde. Während dieses Zeitraums von 60 Tagen kann die Anordnungsbehörde unter Verwendung des in Anhang VI festgelegten Formblatts die Dauer der Verpflichtung zur Sicherung der Daten um einen weiteren Zeitraum von 30 Tagen verlängern, wenn dies erforderlich ist, um ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe zu ermöglichen.
2 Bestätigt die Anordnungsbehörde während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums der Sicherung, dass ein entsprechendes Ersuchen um Herausgabe gestellt wurde, so sichert der Adressat die Daten so lange, wie dies erforderlich ist, um die Daten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe herauszugeben.
3 Ist die Sicherung nicht mehr erforderlich, so setzt die Anordnungsbehörde den Adressaten unverzüglich hiervon in Kenntnis, und die auf der betreffenden Europäischen Sicherungsanordnung beruhende Verpflichtung zur Sicherung erlischt.
4 Ist der Adressat allein aufgrund der im EPOC-PR enthaltenen Informationen der Auffassung, dass die Vollstreckung des EPOC-PR Immunitäten oder Vorrechte oder die Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats beeinträchtigen könnte, so setzt der Adressat die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars davon in Kenntnis. Die Anordnungsbehörde trägt den in Unterabsatz 1 genannten Informationen Rechnung und entscheidet von sich aus oder auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde, ob die Europäische Sicherungsanordnung zurückgenommen, angepasst oder aufrechterhalten wird.
5 Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten nicht nachkommen, weil die Bescheinigung unvollständig ist, offensichtliche Fehler enthält oder keine ausreichenden Informationen zur Ausführung des EPOC-PR enthält, so setzt er die im EPOC-PR angegebene Anordnungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und ersucht unter Verwendung des Formulars in Anhang III um Klarstellung. Die Anordnungsbehörde reagiert umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Formulars. Der Adressat stellt sicher, dass er die notwendige Klarstellung oder Berichtigung durch die Anordnungsbehörde erhalten kann, damit er seinen in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Verpflichtungen nachkommen kann. Reagiert die Anordnungsbehörde innerhalb der Fünftagesfrist nicht, so ist der Diensteanbieter von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen befreit.
6 Kann der Adressat seiner Verpflichtung zur Sicherung der angeforderten Daten aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit infolge von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht nachkommen, so setzt er die im EPOC-PR angegebene Anordnungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis und legt unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars die Gründe hierfür dar. Kommt die Anordnungsbehörde zu dem Schluss, dass eine solche Unmöglichkeit besteht, so teilt sie dem Adressaten mit, dass das EPOC-PR nicht mehr ausgeführt werden muss.
7 In allen Fällen, in denen der Adressat die angeforderten Daten aus anderen als den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Gründen nicht sichert, setzt er die Anordnungsbehörde unverzüglich unter Verwendung des in Anhang III festgelegten Formulars von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Anordnungsbehörde überprüft die Europäische Sicherungsanordnung im Lichte der vom Adressaten übermittelten Begründung.
Article 12 Gründe für die Ablehnung von Europäischen Herausgabeanordnungen
1 Hat die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 8 eine Unterrichtung der Vollstreckungsbehörde vorgenommen, so prüft die Vollstreckungsbehörde unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Unterrichtung oder in Notfällen spätestens innerhalb von 96 Stunden nach deren Erhalt, die in der Anordnung enthaltenen Informationen und macht gegebenenfalls einen oder mehrere der folgenden Ablehnungsgründe geltend: a) die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Anordnung verhindert wird, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und das Recht auf freie Meinungsäußerung in anderen Medien, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Anordnung verhindert wird; b) in Ausnahmefällen bestehen aufgrund genauer und objektiver Belege berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Ausführung der Anordnung unter den besonderen Umständen des Falles eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen in Artikel 6 EUV und der Charta verankerten Grundrechts zur Folge hätte; c) die Ausführung der Anordnung würde dem Grundsatz „ne bis in idem“ zuwiderlaufen; d) die Handlung, aufgrund deren die Anordnung erlassen wurde, stellt nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat dar, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Straftaten – wie von der Anordnungsbehörde im EPOC angegeben – genannt wird, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
2 Macht die Vollstreckungsbehörde gemäß Absatz 1 einen Ablehnungsgrund geltend, so setzt sie den Adressaten und die Anordnungsbehörde hiervon in Kenntnis. Der Adressat beendet die Vollstreckung der Europäischen Herausgabeanordnung und darf die Daten nicht übermitteln, und die Anordnungsbehörde widerruft die Anordnung.
3 Bevor die nach Artikel 8 unterrichtete Vollstreckungsbehörde beschließt, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, setzt sie sich in geeigneter Weise mit der Anordnungsbehörde in Verbindung, um die zu treffenden angemessenen Maßnahmen zu erörtern. Auf dieser Grundlage kann die Anordnungsbehörde beschließen, die Europäische Herausgabeanordnung anzupassen oder zurückzuziehen. Wird im Anschluss an diese Erörterung keine Einigung erzielt, so kann die nach Artikel 8 unterrichtete Vollstreckungsbehörde beschließen, Gründe für die Ablehnung der Europäischen Herausgabeanordnung geltend zu machen, und muss dementsprechend die Anordnungsbehörde und den Adressaten hiervon in Kenntnis setzen.
4 Beschließt die Vollstreckungsbehörde, gemäß Absatz 1 Ablehnungsgründe geltend zu machen, so kann sie angeben, ob sie Einwände gegen die Übermittlung sämtlicher Daten hat oder ob die Daten nur teilweise übermittelt oder nur unter bestimmten Bedingungen, die die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls anzugeben hat, verwendet werden dürfen.
5 Hat eine Behörde des Vollstreckungsstaats die Befugnis für die Aufhebung der Immunität oder des Vorrechts im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, so kann die Anordnungsbehörde die gemäß Artikel 8 unterrichtete Vollstreckungsbehörde darum ersuchen, Verbindung mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats aufzunehmen, um diese zu ersuchen, Ihre Befugnis unverzüglich auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine internationale Organisation für die Aufhebung der Immunität oder des Vorrechts zuständig, so kann die Anordnungsbehörde, die betreffende Behörde um Ausübung dieser Befugnis zu ersuchen.
Article 13 Nutzerinformationen und Vertraulichkeit
1 Die Anordnungsbehörde informiert die Person, deren Daten angefordert werden, unverzüglich über die Herausgabe von Daten auf der Grundlage einer Europäischen Herausgabeanordnung.
2 Die Anordnungsbehörde kann im Einklang mit dem nationalen Recht des Anordnungsstaats die Information der Person, deren Daten angefordert werden, aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange die Bedingungen von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 erfüllt sind, wobei die Anordnungsbehörde in diesem Fall die Gründe für die Aufschiebung, Einschränkung oder Unterlassung in der Verfahrensakte anzugeben hat. Zudem ist dem EPOC eine kurze Begründung beizufügen.
3 Bei der in Absatz 1 genannten Information der Person, deren Daten angefordert werden, übermittelt die Anordnungsbehörde auch Informationen über die gemäß Artikel 18 verfügbaren Rechtsbehelfe.
4 Die Adressaten und, falls abweichend, die Diensteanbieter treffen die erforderlichen, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden betrieblichen und technischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Integrität des EPOC oder des EPOC-PR sowie der herausgegebenen oder gesicherten Daten sicherzustellen.
Article 14 Kostenerstattung
1 Der Diensteanbieter kann beim Anordnungsstaat eine Erstattung seiner Kosten beantragen, wenn diese Möglichkeit im nationalen Recht des Anordnungsstaats für nationale Anordnungen in vergleichbaren Situationen vorgesehen ist; die Erstattung erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Staates. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften für die Kostenerstattung mit, und die Kommission veröffentlicht diese.
2 Dieser Artikel gilt nicht für die Erstattung der Kosten für das dezentrale IT-System gemäß Artikel 25.
Article 15 Sanktionen
1 Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 10, die bei Verstößen gegen die Artikel 10 und 11 und Artikel 13 Absatz 4 zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung finanzieller Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen finanziellen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 2 % des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes des Diensteanbieters verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
2 Unbeschadet ihrer Datenschutzpflichten dürfen die Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die ihren Nutzern oder Dritten ausschließlich aufgrund der gutgläubigen Befolgung eines EPOC oder eines EPOC-PR entstehen.
Article 16 Vollstreckungsverfahren
1 Leistet der Adressat ohne Angabe von Gründen, die von der Anordnungsbehörde akzeptiert werden, einem EPOC nicht fristgerecht oder einem EPOC-PR nicht Folge und hat die Vollstreckungsbehörde, sofern anwendbar, keinen der in Artikel 12 vorgesehenen Ablehnungsgründe geltend gemacht, so kann die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde darum ersuchen, die Europäische Herausgabeanordnung oder die Europäische Sicherungsanordnung zu vollstrecken. Für die Zwecke der Vollstreckung gemäß Unterabsatz 1 übermittelt die Anordnungsbehörde die betreffende Anordnung, das in Anhang III festgelegte, vom Adressaten ausgefüllte Formular und alle einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 19. Die Anordnungsbehörde übersetzt die betreffende Anordnung und alle zu übermittelnden Unterlagen in eine der von dem Vollstreckungsstaat akzeptierten Sprachen und setzt den Adressaten von der Übermittlung in Kenntnis.
2 Nach dem Erhalt erkennt die Vollstreckungsbehörde die folgenden Anordnungen ohne weitere Formalitäten an und ergreift die zu ihrer Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen: a) eine Europäische Herausgabeanordnung, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde ist der Auffassung, dass einer der in Absatz 4 genannten Gründe zutrifft, oder b) eine Europäische Sicherungsanordnung, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde ist der Auffassung, dass einer der in Absatz 5 genannten Gründe zutrifft. Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung der betreffenden Anordnung unverzüglich, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach Erhalt der Anordnung.
3 Die Vollstreckungsbehörde fordert die Adressaten förmlich auf, ihren entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen, und setzt sie von Folgendem in Kenntnis: a) der Möglichkeit, gegen die Ausführung der betreffenden Anordnung unter Geltendmachung eines oder mehrerer der in Absatz 4 Buchstaben a bis f oder Absatz 5 Buchstaben a bis e aufgeführten Gründe Einwände zu erheben, b) den bei Nichtbefolgung anwendbaren Sanktionen und c) der Frist für die Befolgung oder die Erhebung von Einwänden.
4 Die Vollstreckung der Europäischen Herausgabeanordnung kann nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe abgelehnt werden: a) Die Europäische Herausgabeanordnung wurde nicht von einer Anordnungsbehörde nach Artikel 4 erlassen oder validiert; b) die Europäische Herausgabeanordnung wurde nicht wegen einer Straftat nach Artikel 5 Absatz 4 erlassen; c) der Adressat konnte dem EPOC nicht Folge leisten, weil dies faktisch aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht möglich war oder weil das EPOC offensichtliche Fehler enthält; d) die Europäische Herausgabeanordnung betrifft keine zum Zeitpunkt des Erhalts des EPOC von einem Diensteanbieter oder in dessen Auftrag gespeicherten Daten; e) die Dienstleistung fällt nicht unter diese Verordnung; f) die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften über die Bestimmung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Europäischen Sicherungsanordnung verhindert wird; g) es ist in Ausnahmefällen ausschließlich anhand der in dem EPOC enthaltenen Informationen ersichtlich, dass aufgrund genauer und objektiver Belege berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Ausführung der Europäischen Herausgabeanordnung unter den besonderen Umständen des Falles eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen in Artikel 6 EUV und der Charta verankerten Grundrechts bedeuten würde.
5 Die Vollstreckung der Europäischen Sicherungsanordnung kann nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe abgelehnt werden: a) Die Europäische Sicherungsanordnung wurde nicht von einer Anordnungsbehörde nach Artikel 4 erlassen oder validiert; b) der Adressat konnte dem EPOC-PR nicht Folge leisten, weil dies faktisch aufgrund von Umständen, die nicht dem Adressaten angelastet werden können, nicht möglich war oder weil das EPOC-PR offensichtliche Fehler enthält; c) die Europäische Sicherungsanordnung betrifft keine zum Zeitpunkt des Erhalts des EPOC-PR von einem Diensteanbieter oder in dessen Auftrag gespeicherten Daten; d) die Dienstleistung fällt nicht unter diese Verordnung; e) die angeforderten Daten sind durch Immunitäten oder Vorrechte geschützt, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats gewährt werden, oder die angeforderten Daten unterliegen Vorschriften über die Bestimmung oder Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Freiheit der Presse und die freie Meinungsäußerung in anderen Medien, wodurch die Ausführung oder Vollstreckung der Europäischen Sicherungsanordnung verhindert wird; f) es ist in Ausnahmefällen ausschließlich anhand der in dem EPOC-PR enthaltenen Informationen ersichtlich, dass aufgrund genauer und objektiver Belege berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Ausführung der Europäischen Sicherungsanordnung unter den besonderen Umständen des Falles eine offensichtliche Verletzung eines einschlägigen in Artikel 6 EUV und der Charta verankerten Grundrechts bedeuten würde.
6 Erhebt der Adressat gemäß Absatz 3 Buchstabe a Einwände, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage etwaiger von dem Adressaten bereitgestellter Informationen und erforderlichenfalls der von der Anordnungsbehörde gemäß Absatz 7 erhaltenen zusätzlichen Informationen, ob sie die Europäische Herausgabeanordnung bzw. die Europäische Sicherungsanordnung vollstreckt.
7 Bevor die Vollstreckungsbehörde beschließt, die Europäische Herausgabeanordnung bzw. die Europäische Sicherungsanordnung gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 6 nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde. Erforderlichenfalls ersucht sie die Anordnungsbehörde um weitere Auskünfte. Die Anordnungsbehörde beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb von fünf Arbeitstagen.
8 Die Vollstreckungsbehörde teilt der Anordnungsbehörde und dem Adressaten alle ihre Beschlüsse unverzüglich mit.
9 Erhält die Vollstreckungsbehörde die im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angeforderten Daten von dem Adressaten, so übermittelt sie diese Daten unverzüglich der Anordnungsbehörde.
10 Kommt der Adressat seinen Verpflichtungen aus einer anerkannten Europäischen Herausgabeanordnung oder Europäischen Sicherungsanordnung, deren Vollstreckbarkeit von der Vollstreckungsbehörde bestätigt wurde, nicht nach, so verhängt diese Behörde eine finanzielle Sanktion gemäß Artikel 15. Gegen einen Beschluss zur Verhängung einer finanziellen Sanktion muss ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden können.
Article 17 Überprüfungsverfahren bei einander widersprechenden Verpflichtungen
1 Ist ein Adressat der Ansicht, dass die Befolgung einer Europäischen Herausgabeanordnung im Widerspruch zu einer Verpflichtung stehen würde, die sich aus dem anwendbaren Recht eines Drittlands ergibt, so teilt er der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß dem in Artikel 10 Absätze 8 und 9 festgelegten Verfahren seine Gründe für die Nichtausführung der Europäischen Herausgabeanordnung mit, wobei das in Anhang III festgelegte Formular (im Folgenden „begründeter Einwand“) zu verwenden ist.
2 Der begründete Einwand muss alle erheblichen Einzelheiten zu den betreffenden Rechtsvorschriften des Drittlands, zu ihrer Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall und zur Art der einander widersprechenden Verpflichtungen enthalten. Der begründete Einwand darf sich nicht auf Folgendes stützen: a) die Tatsache, dass es in den geltenden Rechtsvorschriften des Drittlands keine vergleichbaren Bestimmungen über die Voraussetzungen, Formvorschriften und Verfahren für den Erlass einer Herausgabeanordnung gibt, oder b) allein die Tatsache, dass die Daten in einem Drittland gespeichert sind. Der begründete Einwand muss spätestens zehn Tage nach Eingang des EPOC beim Adressaten erhoben werden.
3 Die Anordnungsbehörde überprüft die Europäische Herausgabeanordnung auf der Grundlage des begründeten Einwands und der etwaigen Anmerkungen des Vollstreckungsstaats. Beabsichtigt die Anordnungsbehörde, die Europäische Herausgabeanordnung aufrechtzuerhalten, so beantragt sie eine Überprüfung durch das zuständige Gericht des Anordnungsstaats. Die Ausführung der Europäischen Herausgabeanordnung wird bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens ausgesetzt.
4 Das zuständige Gericht beurteilt zunächst, ob eine Kollision von Verpflichtungen vorliegt, und prüft dazu, ob a) das Recht des Drittlands aufgrund der spezifischen Umstände des betreffenden Falls anwendbar ist und b) die Rechtsvorschriften des Drittlands – sofern sie gemäß Buchstabe a anwendbar sind – die Offenlegung der betreffenden Daten verbieten, wenn sie auf die spezifischen Umstände des betreffenden Falls angewandt werden.
5 Stellt das zuständige Gericht fest, dass keine relevante Kollision mit Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1 und 4 vorliegt, so erhält es die Europäische Herausgabeanordnung aufrecht.
6 Stellt das zuständige Gericht auf der Grundlage der Beurteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe b fest, dass die Rechtsvorschriften des Drittlands die Offenlegung der betreffenden Daten verbieten, so entscheidet es, ob die Europäische Herausgabeanordnung aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist. Diese Beurteilung stützt sich insbesondere auf folgende Faktoren, wobei den in den Buchstaben a und b genannten Faktoren besondere Bedeutung beizumessen ist: a) das nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlands geschützte Interesse, einschließlich der Grundrechte und sonstiger grundlegender Interessen, die eine Offenlegung der Daten verhindern, insbesondere die nationalen Sicherheitsinteressen des Drittlands; b) den Grad der Verbindung zwischen der Strafsache, derentwegen die Europäische Herausgabeanordnung erlassen wurde, und einem der beiden Rechtssysteme; hierfür maßgeblich sind unter anderem: i) der Aufenthaltsort, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Person, deren Daten angefordert werden, oder des Opfers bzw. der Opfer der betreffenden Straftat, ii) der Ort, an dem die betreffende Straftat begangen wurde; c) den Grad der Verbindung zwischen dem Diensteanbieter und dem betreffenden Drittstaat; in diesem Zusammenhang genügt der Datenspeicherort allein nicht zur Feststellung eines wesentlichen Verbindungsgrads; d) das Interesse des ermittelnden Staates an der Einholung der betreffenden Beweismittel aufgrund der Schwere der Straftat und der Wichtigkeit einer zügigen Beweiserhebung; e) die möglichen Konsequenzen der Befolgung der Europäischen Herausgabeanordnung für den Adressaten oder den Diensteanbieter, einschließlich der potenziellen Sanktionen.
7 Das zuständige Gericht kann bei der zuständigen Behörde des Drittlands unter Berücksichtigung der Richtlinie (EU) 2016/680, insbesondere des Kapitels V, Informationen anfordern, soweit das betreffende Strafverfahren dadurch nicht behindert wird. Der Anordnungsstaat fordert bei der zuständigen Behörde des Drittlands insbesondere dann Informationen an, wenn der Konflikt der Verpflichtungen die Grundrechte oder sonstige grundlegende Interessen des Drittlands im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung betrifft.
8 Beschließt das zuständige Gericht, die Europäische Herausgabeanordnung aufzuheben, so teilt es dies der Anordnungsbehörde und dem Adressaten mit. Stellt das zuständige Gericht fest, dass die Europäische Herausgabeanordnung aufrechtzuerhalten ist, so teilt es dies der Anordnungsbehörde und dem Adressaten mit, und der Adressat hat die Europäische Herausgabeanordnung auszuführen.
9 Für die Zwecke der Verfahren nach diesem Artikel werden die Fristen gemäß dem nationalen Recht der Anordnungsbehörde berechnet.
10 Die Anordnungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens.
Article 18 Wirksame Rechtsbehelfe
1 Unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe, die nach dem nationalen Recht zur Verfügung stehen, haben Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, das Recht, wirksame Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung einzulegen. Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Verdächtigen oder Beschuldigten, so hat die betreffende Person das Recht, während des Strafverfahrens, in dem die Daten verwendet wurden, wirksame Rechtsbehelfe einzulegen. Das im vorliegenden Absatz vorgesehene Recht auf wirksame Rechtsbehelfe lässt das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 unberührt.
2 Das Recht auf Einlegung wirksamer Rechtsbehelfe wird vor einem Gericht des Anordnungsstaats nach dessen nationalem Recht ausgeübt und umfasst die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, einschließlich ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, anzufechten; die Grundrechtsgarantien im Vollstreckungsstaat bleiben hiervon unberührt.
3 Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 werden rechtzeitig Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsbehelfen bereitgestellt und wird sichergestellt, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.
4 Für die Zwecke dieser Verordnung entsprechen die Fristen oder sonstigen Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsbehelfen denen, die in vergleichbaren nationalen Fällen gelten, und werden in einer Weise angewendet, die gewährleistet, dass die betroffenen Personen diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.
5 Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen der Anordnungsstaat und jeder andere Mitgliedstaat, dem gemäß dieser Verordnung elektronische Beweismittel übermittelt worden sind, sicher, dass bei der Bewertung der mittels einer Europäischen Herausgabeanordnung eingeholten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt werden und ein faires Verfahren gewährleistet wird.
Article 19 Sichere digitale Kommunikation und sicherer Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden und Diensteanbietern sowie zwischen zuständigen Behörden
1 Die schriftliche Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und benannten Niederlassungen oder Vertretern im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare und der im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung angeforderten Daten, erfolgt über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System (im Folgenden „dezentrales IT-System“).
2 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die benannten Niederlassungen oder Vertreter der Diensteanbieter, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind, über ihr jeweiliges nationales IT-System Zugang zum dezentralen IT-System erhalten.
3 Die Diensteanbieter stellen sicher, dass ihre benannten Niederlassungen oder Vertreter das dezentrale IT-System über das jeweilige nationale IT-System nutzen können, um EPOC und EPOC-PR zu empfangen, die angeforderten Daten der Anordnungsbehörde zu übermitteln und auf jede andere in dieser Verordnung vorgesehenen Weise mit der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde zu kommunizieren.
4 Die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich des Austauschs der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare und des Austauschs der angeforderten Daten im Rahmen des in Artikel 16 vorgesehenen Vollstreckungsverfahrens, sowie die schriftliche Kommunikation mit den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union erfolgen über das dezentrale IT-System.
5 Ist die Kommunikation über das dezentrale IT-System gemäß den Absätzen 1 oder 4 nicht möglich – beispielsweise aufgrund einer Störung des dezentralen IT-Systems, aufgrund der Art des übermittelten Materials, aufgrund technischer Einschränkungen, etwa in Bezug auf die Größe der Daten, aufgrund rechtlicher Einschränkungen in Bezug auf die Zulässigkeit der angeforderten Daten als Beweismittel oder in Bezug auf forensische Anforderungen an die angeforderten Daten oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände –, so erfolgt die Übermittlung mit den am besten geeigneten alternativen Mitteln, wobei die Notwendigkeit eines raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustauschs, der dem Empfänger die Feststellung der Echtheit ermöglicht, zu berücksichtigen ist.
6 Erfolgt eine Übermittlung mit alternativen Mitteln gemäß Absatz 5, so erfasst der Ersteller die Übermittlung unverzüglich im dezentralen IT-System, einschließlich – falls erfasst – des Datums und der Uhrzeit der Übermittlung, des Absenders und des Empfängers sowie des Namens und der Größe der Datei.
Article 20 Rechtswirkung elektronischer Dokumente
Dokumenten, die im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelt werden, darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach dieser Verordnung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Article 21 Elektronische Signaturen und Siegel
1 Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.
2 Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 19 Absatz 1 oder 4 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß dieser Verordnung ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.
Article 22 Referenzimplementierungssoftware
1 Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
2 Die Kommission stellt die Referenzimplementierungssoftware sowie die entsprechende Wartung und Unterstützung kostenfrei bereit.
Article 23 Kosten des dezentralen IT-Systems
1 Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems, für die dieser Mitgliedstaat zuständig ist.
2 Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner jeweiligen nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung dieser Systeme.
3 Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Komponenten des unter ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
4 Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.
5 Die Diensteanbieter tragen alle Kosten, die für die erfolgreiche Integration oder anderweitige Interaktion mit dem dezentralen IT-System erforderlich sind.
Article 24 Übergangszeitraum
Bevor die Verpflichtung zur schriftlichen Kommunikation über das dezentrale IT-System gemäß Artikel 19 anwendbar wird („Übergangszeitraum“), erfolgt die schriftliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Niederlassungen oder Vertretern im Rahmen dieser Verordnung auf die am besten geeignete alternative Weise, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, für einen raschen, sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch zu sorgen. Wenn Diensteanbieter, Mitgliedstaaten oder Agenturen oder Einrichtungen der Union spezielle Plattformen oder andere sichere Kanäle für die Bearbeitung von Ersuchen um Daten von Strafverfolgungs- und Justizbehörden eingerichtet haben, können die Ausstellungsbehörden während dieses Übergangszeitraums auch beschließen, ein EPOC oder EPOC-PR über diese Kanäle an die benannten Niederlassungen oder Vertreter zu übermitteln.
Article 25 Durchführungsrechtsakte
1 Zur Einrichtung und Verwendung des für die Zwecke dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, durch die sie Folgendes festlegt: a) die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems; b) die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle; c) die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System; d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems.
2 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Prüfverfahren erlassen.
3 Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zum 18. August 2025 erlassen.
Article 26 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 27 Sprachen
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit beschließen, dass er Übersetzungen von EPOC und EPOC-PR in eine oder mehrere Amtssprachen der Union neben seiner Amtssprache bzw. seinen Amtssprachen akzeptiert und er zeigt diesen Beschluss in einer schriftlichen Erklärung an, die der Kommission vorgelegt wird. Die Kommission stellt die Erklärungen allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz zur Verfügung.
Article 28 Überwachung und Berichterstattung
1 Die Kommission stellt bis zum 18. August 2026 ein ausführliches Programm für die Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung auf. In dem Programm für die Überwachung werden die Instrumente benannt, mit denen Daten erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten zu ergreifen haben.
2 In jedem Fall erheben die Mitgliedstaaten ab dem 18. August 2026 bei den zuständigen Behörden umfassende Statistiken und halten diese Statistiken vor. Die für das vorangegangene Kalenderjahr erhobenen Daten werden der Kommission jährlich bis zum 31. März übermittelt und umfassen: a) die Zahl der ausgestellten EPOC und EPOC-PR, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht); b) die Zahl der EPOC, die im Rahmen von Ausnahmeregelungen für Notfälle ausgestellt wurden; c) die Zahl der EPOC und EPOC-PR, denen Folge geleistet und denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht); d) die Zahl der Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörden gemäß Artikel 8 und die Zahl der EPOC, denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten, der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht) und dem angeführten Ablehnungsgrund; e) im Falle von EPOC, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung eines EPOC und dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Daten, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht); f) im Falle von EPOC-PR, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung eines EPOC-PR und dem Zeitpunkt des entsprechenden Ersuchens um Herausgabe, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten und den Adressaten; g) die Zahl der Europäischen Herstellungsanordnungen oder Europäischen Erhaltungsanordnungen, die einem Vollstreckungsstaat zwecks Vollstreckung übermittelt wurden und von diesem entgegengenommen wurden, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, den Adressaten und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht) sowie die Zahl der jeweiligen Anordnungen, denen Folge geleistet wurde; h) die Zahl der Rechtsbehelfe, die gegen Europäische Herausgabeanordnungen im Anordnungsstaat und im Vollstreckungsstaat eingelegt wurden, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten; i) die Zahl der Fälle, in denen keine Ex-post-Validierung gemäß Artikel 4 Absatz 5 gewährt wurde; j) eine Übersicht über die von Diensteanbietern im Zusammenhang mit der Ausführung von EPOC oder EPOC-PR geltend gemachten Kosten und die von den Anordnungsbehörden erstatteten Kosten.
3 Ab dem 18. August 2026 können die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Statistiken für den Datenaustausch über das dezentrale IT-System gemäß Artikel 19 Absatz 1 von nationalen Portalen programmatisch erhoben werden. Die in Artikel 22 genannte Referenzimplementierungssoftware muss technisch für diese Funktionalität ausgerüstet sein.
4 Die Diensteanbieter können Statistiken im Einklang mit den bestehenden Datenschutzgrundsätzen erheben, vorhalten und veröffentlichen. Werden solche Statistiken für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben, so können sie der Kommission bis zum 31. März übermittelt werden und können, soweit möglich, Folgendes umfassen: a) die Zahl der eingegangenen EPOC und EPOC-PR, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht); b) die Zahl der EPOC und EPOC-PR, denen Folge geleistet und denen nicht Folge geleistet wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht); c) im Falle von EPOC, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne, die für die Bereitstellung der angeforderten Daten vom Eingang von EPOC bis zur Bereitstellung benötigt wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten, dem Anordnungsstaat und der jeweiligen Situation (Notfall oder nicht); d) im Falle von EPOC-PR, denen Folge geleistet wurde, die durchschnittliche Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung von EPOC-PR und dem Zeitpunkt, zu dem das anschließende Ersuchen um Herausgabe ausgestellt wurde, aufgeschlüsselt nach der Art der angeforderten Daten und dem Anordnungsstaat.
5 Ab dem 18. August 2027 veröffentlicht die Kommission bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht, der die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten in zusammengefasster Form enthält, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Art des Diensteanbieters.
Article 29 Änderungen der Bescheinigungen und Formulare
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II, III, V und VI, um einem etwaigen Verbesserungsbedarf hinsichtlich des Inhalts der EPOC- und der EPOC-PR-Formulare sowie der Formulare, die für die Übermittlung von Informationen über die Unmöglichkeit der Ausführung eines EPOC oder eines EPOC-PR, für die Bestätigung, dass ein Ersuchen um Herausgabe infolge einer Europäischen Sicherungsanordnung gestellt wurde, und für die Verlängerung der Sicherung elektronischer Beweismittel zu verwenden sind, wirksam zu entsprechen.
Article 30 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 18. August 2026 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 31 Mitteilung an die Kommission
1 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 18. August 2025 Folgendes mit: a) die Behörde bzw. die Behörden, die im Einklang mit dem nationalen Recht gemäß Artikel 4 befugt sind, Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen oder diesbezügliche Mitteilungen auszustellen, zu validieren oder zu übermitteln; b) die Behörde bzw. die Behörden, die befugt sind, Mitteilungen gemäß Artikel 8 entgegenzunehmen und Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen im Namen eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 zu vollstrecken; c) die Behörde bzw. die Behörden, die befugt sind, sich mit begründeten Einwänden von Adressaten gemäß Artikel 17 zu befassen; d) die Sprachen, die für Mitteilungen über und Übermittlungen von EPOC, EPOC-PR, Europäischen Herausgabeanordnungen oder einer Europäischen Sicherungsanordnungen im Falle der Vollstreckung gemäß Artikel 27 akzeptiert werden.
2 Die Kommission macht die nach Maßgabe dieses Artikels erhaltenen Informationen entweder auf einer eigens dafür eingerichteten Website oder auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen, auf die Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates Bezug nimmt, öffentlich zugänglich.
Article 32 Bezug zu anderen Instrumenten, Abkommen und Vereinbarungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt Unions- oder sonstige internationale Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen über die Erhebung von in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallenden Beweismitteln unberührt.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. August 2026 alle bestehenden Instrumente, Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1, die sie weiterhin anwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Abkommen oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
Article 33 Bewertung
Die Kommission nimmt bis zum 18. August 2029 eine Bewertung der vorliegenden Verordnung vor. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen Bewertungsbericht. Dieser Bewertungsbericht enthält eine Bewertung der Anwendung der vorliegenden Verordnung und der im Hinblick auf ihre Ziele erzielten Ergebnisse sowie eine Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Grundrechte. Die Bewertung wird gemäß den Leitlinien der Kommission für bessere Rechtsetzung durchgeführt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung des Bewertungsberichts erforderlichen Informationen.
Article 34 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Sie gilt ab dem 18. August 2026. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Diensteanbieter, das in Artikel 19 festgelegte dezentrale IT-System für die schriftliche Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzen, gilt jedoch ab einem Jahr nach dem Erlass der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte.
Relations
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