Delegierte Verordnung (EU) 2023/1578 der Kommission vom 20. April 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an die interne Methode und die externen Quellen, die im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquoten bei Ausfall herangezogen werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Anforderungen an die interne Methode zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten
1 Die interne Methode eines Instituts oder ein Teil davon, die bzw. der zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, erfüllt dieselben Anforderungen wie sie auch für Methoden gelten, die von Instituten verwendet werden, die eine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung vornehmen dürfen.
2 Abweichend von Absatz 1 erfüllt die interne Methode eines Instituts zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten oder ein Teil davon die in Absatz 3 bzw. 4 genannten Anforderungen, wenn für einen bestimmten Emittenten vierteljährlich alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten stehen noch keine externen Quellen zur Verfügung, die die in Artikel 2 genannten Anforderungen erfüllen; b) die Anwendung einer internen Methode oder eines Teils davon, die bzw. der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, ist entweder i) in Ermangelung von Eingabedaten für diesen Emittenten nicht möglich oder ii) auf der Grundlage der Handelsstrategie, die für die relevanten Positionen für den Emittenten gewählt wurde, mit Blick auf die Wesentlichkeit oder die Haltedauer der relevanten Positionen für diesen Emittenten unverhältnismäßig; c) auf den nach der Formel in Absatz 5 berechneten Wert „m“ trifft eine der folgenden Eigenschaften zu: i) er ist kleiner oder gleich 10 %; ii) er ist größer als 10 %, und das Institut führt alle folgenden Tätigkeiten durch: 1. das Institut prüft, ob zusätzliche externe Quellen verfügbar sind, die die Anforderungen des Artikels 2 erfüllen, und verwendet diese Quellen, um den Wert „m“ auf einen Wert von höchstens 10 % zu senken; 2. das Institut führt eine Sensitivitäts- und Szenarioanalyse durch, um zu bewerten, ob die interne Methode bzw. ein Teil davon qualitativ und quantitativ solide ist. Für die Sensitivitätsanalyse nach Buchstabe c Ziffer ii Nummer 2 bewertet das Institut die Sensitivität der gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen. Zu diesem Zweck weist das Institut den Emittenten, die zum Zeitpunkt der Berechnung unter die interne Methode oder einen Teil davon fallen, die bzw. der die Anforderungen von Absatz 3 bzw. 4 erfüllt, eine Bonitätsstufe zu, die eine Bonitätsstufe höher und eine Bonitätsstufe niedriger ist als die zur Erfüllung der in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen verwendete Bonitätsstufe.
3 Sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so ordnet ein Institut nach seiner internen Methode oder einem Teil davon einem Emittenten eine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit zu, die mindestens dem Höchstwert der folgenden Werte entspricht: a) der höchsten Ausfallwahrscheinlichkeit, die Emittenten mit „Investment-Grade“ von Positionen zugewiesen wird, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts fallen und für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind; b) dem gleich gewichteten Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die Emittenten von Positionen zugewiesen werden, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken des Instituts fallen und für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Für die Zwecke von Buchstabe b können die Institute ausgefallene Emittenten von der Berechnung des gleich gewichteten Durchschnitts der Ausfallwahrscheinlichkeiten ausschließen, wenn sie sicherstellen können, dass die in Absatz 2 genannten Bedingungen für solche ausgefallenen Emittenten nicht erfüllt sind.
4 Abweichend von Absatz 3 ordnet ein Institut, wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sinken, während der Wert der einem bestimmten Emittenten zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit steigt, diesem Emittenten nach seiner internen Methode oder einem Teil davon eine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit zu, die dem gemäß Absatz 3 Buchstabe b zugewiesenen Wert entspricht oder darunter liegt.
5 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c berechnen die Institute den Wert „m“ nach folgender Formel: mDRCfull scope – DRCother methodologies and external sourcesDRCfull scope, wobei Folgendes gilt: DRC(full scope)die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für den vollständigen Umfang der in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen berechnet werden;DRC(other methodologies and external sources)die gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen, die sich ausschließlich auf die in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen beziehen, für Emittenten, für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Article 2 Anforderungen an die externen Quellen zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten
1 Bei der Verwendung externer Quellen zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validieren die Institute die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten regelmäßig im Einklang mit Artikel 325bj Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der genannten Verordnung für ihre Verwendung im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken.
2 Die Institute ermitteln die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten aus externen Quellen, indem sie eine konzeptionell solide Methode verwenden, die die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen erfüllt.
3 Institute, die mehr als eine externe Quelle verwenden, legen eine Rangfolge dieser externen Quellen fest.
4 Vor Anwendung der in Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Untergrenze stellen die Institute sicher, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode alle folgenden Anforderungen erfüllt: a) die auf der verwendeten Skala für die Schuldnerklasse basierende Methode, bei der es sich auch um eine kontinuierliche Skala handeln könnte, enthält Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten entsprechend dem in Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten anwendbaren Zeithorizont, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: i) die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten gelten als korrekt für alle Schuldnerklassen, nachdem ihre voraussichtliche Schätzfehlerspanne analysiert wurde; ii) die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten sind über die Schuldnerklassen hinweg kohärent; iii) die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten bieten eine sinnvolle Risikodifferenzierung und erhöhen sich zwingend bei sinkender Bonität des Schuldners; iv) die Werte der Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten werden für eine Schuldnerklasse nicht allein deshalb auf null gesetzt, weil in der Vergangenheit für diese Schuldnerklasse keine Ausfälle festgestellt wurden. b) Werden die nach der Methode vorgenommenen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen abgeleitet, analysieren die Institute etwaige Unterschiede, die sie zwischen diesen Schätzungen und Schätzungen beobachten, die in Verbindung mit jeweiligen Marktpreisen im Sinne von Artikel 325bp Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgeleitet werden.
Article 3 Anforderungen an die interne Methode zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall
1 Die interne Methode eines Instituts oder ein Teil davon, die bzw. der zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, erfüllt dieselben Anforderungen wie sie auch für die von Instituten verwendeten Methoden gelten, die eine Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung vornehmen dürfen.
2 Abweichend von Absatz 1 erfüllt die interne Methode eines Instituts zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall oder ein Teil davon die in Absatz 3 bzw. 4 genannten Anforderungen, wenn für eine bestimmte Position vierteljährlich alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) für die Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall für diese Position stehen noch keine externen Quellen zur Verfügung, die die in Artikel 4 genannten Anforderungen erfüllen; b) die Anwendung einer internen Methode oder eines Teils davon, die bzw. der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt, ist entweder i) in Ermangelung von Eingabedaten für diese Position nicht möglich oder ii) auf der Grundlage Handelsstrategie, die für diese Positionen gewählt wurde, in Bezug auf die Wesentlichkeit oder die Haltedauer dieser Positionen unverhältnismäßig; c) auf den nach der Formel in Absatz 5 berechneten Wert „m“ trifft eine der folgenden Eigenschaften zu: i) er ist kleiner oder gleich 10 %; ii) er ist größer als 10 % und das Institut prüft, ob zusätzliche externe Quellen verfügbar sind, die die Anforderungen des Artikels 4 erfüllen, und verwendet diese Quellen, um den Wert „m“ auf einen Wert von höchstens 10 % zu senken.
3 Sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, so ordnet ein Institut nach seiner internen Methode oder einem Teil davon einer Position eine Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall zu, die mindestens folgenden Werten entspricht: a) 75 % für nachrangige Schuldtitel; b) 45 % für vorrangige unbesicherte Schuldtitel; c) 11,25 % für Positionen in gedeckten Schuldverschreibungen; d) 25 % für alle anderen Positionen.
4 Abweichend von Absatz 3 ordnet ein Institut, wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko sinken, während der Wert der einer bestimmten Position zugewiesenen Verlustquote bei Ausfall steigt, dieser Position nach seiner internen Methode oder einem Teil davon eine Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall zu, die dem gemäß Absatz 3 genannten Wert entspricht oder darunter liegt.
5 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c berechnen die Institute den Wert „m“ nach der Formel in Artikel 1 Absatz 5, wobei der Term DRC (other methodologies and external sources) die gemäß Artikel 325bn Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen darstellt, die sich ausschließlich auf die in Artikel 325bl jener Verordnung genannten Handelsbuchpositionen beziehen, für die die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Article 4 Anforderungen an die externen Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall
1 Bei der Verwendung externer Quellen zur Schätzung der Verlustquoten bei Ausfall gemäß Artikel 325bp Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 validieren die Institute die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall regelmäßig im Einklang mit Artikel 325bj Absatz 2 und Artikel 325bp Absatz 7 der genannten Verordnung für ihre Verwendung im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken.
2 Institute, die mehr als eine externe Quelle verwenden, legen eine Rangfolge dieser externen Quellen fest.
Article 5 Dokumentation
1 Erfüllt die interne Methode eines Instituts oder ein Teil davon die in Artikel 1 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen, dokumentiert das Institut für alle unter diese Artikel fallenden Emittenten und Positionen Folgendes: a) dass keine externen Quellen, die die Anforderungen des Artikels 2 bzw. des Artikels 4 erfüllen, zur Verfügung stehen, um die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diese Emittenten bzw. die Verlustquoten bei Ausfall für diese Positionen zu schätzen; b) dass die Verwendung einer internen Methode, die die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 1 für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten für diese Emittenten bzw. des Artikels 3 Absatz 1 für die Schätzung von Verlustquoten bei Ausfall für diese Positionen erfüllt, mangels Eingabedaten nicht möglich wäre oder im Hinblick auf die Wesentlichkeit oder die Haltedauer im Einklang mit der für diese Emittenten oder Positionen gewählten Handelsstrategie unverhältnismäßig wäre; c) die nach der Formel in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 5 berechneten Werte für „m“.
2 Die Institute führen ein aktuelles Verzeichnis der für die Zwecke der Artikel 2 und 4 verwendeten externen Datenquellen, das alles Folgende enthält: a) eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten auf der Grundlage externer Quellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 zu erhalten; b) eine Dokumentation und die zugrunde liegende Logik, wenn ein Institut Unterschiede zwischen den Bedingungen, Informationen oder Annahmen festgestellt hat, die bei der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste und bei den Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten aus externen Quellen für Risikopositionen im Rahmen des internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken verwendet werden, um ein solides Kreditrisikomanagement zu gewährleisten, das von der Geschäftsleitung genehmigt ist; c) eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall auf der Grundlage externer Quellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erhalten; d) die Ergebnisse der nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Validierung; e) die Rangfolge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 verwendeten externen Quellen. Weichen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten von den im Rahmen der internen Risikomanagementmethoden der Institute verwendeten Schätzungen ab und sind diese Unterschiede nicht auf die in Artikel 325bp Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zurückzuführen, so sind diese Unterschiede für die Zwecke von Buchstabe a in der Beschreibung der Methoden zu berücksichtigen. Weichen die Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall von den im Rahmen der internen Risikomanagementmethoden der Institute verwendeten Schätzungen ab und sind diese Unterschiede nicht auf die in Artikel 325bp Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen zurückzuführen, so sind diese Unterschiede für die Zwecke von Buchstabe c in der Beschreibung der Methoden zu berücksichtigen.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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