Delegierte Verordnung (EU) 2023/1615 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung fälligen Erlöse an Kunden und indirekte Kunden erforderlich ist, sowie der Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Clearingdienstleister“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einen indirekten Kunden, einen indirekten Kunden zweiten Ranges oder einen indirekten Kunden dritten Ranges im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, d oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission , das bzw. der in der Union direkt oder indirekt Clearingdienste erbringt; 2. „Clearingdienstnutzer“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einen indirekten Kunden, einen indirekten Kunden zweiten Ranges oder einen indirekten Kunden dritten Ranges im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, d oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154, der von einem Clearingdienstleister erbrachte Clearingdienste nutzt; 3. „Erstattung“ den Schadenersatz oder die Entschädigung, den bzw. die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/23 erhalten, einschließlich Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, oder alle Barmitteläquivalente eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 geltend gemachten Anspruchs erhalten, einschließlich der Fälle, in denen einer der in diesen Artikeln genannten Beträge an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird; 4. „anspruchsbegründender Beitrag“ den Beitrag, der über ein Clearingmitglied der CCP unter den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Bedingungen von einem Clearingdienstnutzer für eine in Abwicklung befindliche CCP geleistet wurde, zu der er über einen Clearingdienstleister indirekten Zugang hat, vorausgesetzt, der über das Clearingmitglied der CCP geleistete Beitrag hat im Abwicklungsverfahren zu einer Erstattung geführt.
Article 2 Form der Erstattung
Die Erstattung, die einem Clearingdienstleister gutgeschrieben oder gewährt und an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird, kann in Form von Barmitteln, Finanzinstrumenten, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten erfolgen, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen.
Article 3 Zuteilung der Erstattung
1 Die Clearingdienstleister teilen die einschlägige Erstattung in fairer und nichtdiskriminierender Weise allen Clearingdienstnutzern zu, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, auch solchen Clearingdienstnutzern, die nicht mehr Clearingdienstnutzer des die Erstattung erhaltenden Clearingdienstleisters sind, und richten sich dabei nach dem jeweiligen anspruchsbegründenden Beitrag, den die einzelnen Clearingdienstnutzer geleistet haben.
2 Die Clearingdienstleister berechnen die zuzuteilende Erstattung auf transparente Weise und informieren jeden Clearingdienstnutzer gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c einzeln.
3 Die Clearingdienstleister weisen die Erstattung ihren eigenen Konten und den Konten ihrer Clearingdienstnutzer zu, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, wobei sie eine Berechnung des geleisteten anspruchsbegründenden Beitrags zugrunde legen und keinen der Empfänger bevorzugen oder benachteiligen und die Empfänger auch nicht in eine Rangfolge einordnen. Die Clearingdienstnutzer weisen ihrem eigenen Konto einen etwaigen Teil der Erstattung erst zu, nachdem sie den Konten ihrer Clearingdienstnutzer, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, den Teil der Erstattung zugewiesen haben, auf den diese Anspruch haben.
4 Clearingdienstleister können Abzüge von der Erstattung oder Aufrechnungen gegen die Erstattung vornehmen, wenn ein Clearingdienstnutzer eine fällige und zahlbare Verpflichtung gegenüber einem Clearingdienstleister erfüllen muss, der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 verpflichtet ist, die Erstattung an eben diesen Clearingdienstnutzer weiterzugeben. Handelt es sich beim Empfänger jedoch auch um einen Clearingdienstleister, so wird die an seine Clearingdienstnutzer weiterzugebende Erstattung auf der Grundlage der Erstattung berechnet, die der Clearingdienstleister vor etwaigen Abzügen oder Aufrechnungen im Sinne von Unterabsatz 1 erhalten hat.
5 Ein Clearingdienstleister hält die gemäß Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 erhaltene Erstattung auf einem gesonderten und getrennten Konto, bis alle entsprechenden Erstattungen vollständig zugeteilt sind.
Article 4 Art der Erstattung und Bereitstellung
1 Besteht die Erstattung aus verschiedenen Arten von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzinstrumenten, so schlüsseln die Clearingdienstleister diese Erstattung unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte oder Finanzinstrumente in Form von Barmitteln, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder anderen Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, bereitgestellt werden, nach Art der Vermögenswerte oder Instrumente auf. Jeder Clearingdienstleister weist die Erstattung anschließend, sofern ein Anspruch auf Erstattung besteht, jedem seiner Clearingdienstnutzer und seinem eigenen Konto zu, wobei er sich nach dem geleisteten anspruchsbegründenden Beitrag richtet und anteilig dasselbe Verhältnis der jeweiligen Arten von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzwerten beibehält.
2 Ein Clearingdienstleister, der wegen Abwicklungseinschränkungen oder eines anderen Hindernisses für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte oder Instrumente nicht in der Lage ist, die Erstattung einem Clearingdienstnutzer, der einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet hat, in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form zuzuteilen, teilt dies dem betreffenden Clearingdienstnutzer unverzüglich mit.
3 Lassen sich die Abwicklungseinschränkung oder das Hindernis im Sinne von Absatz 2 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der in jenem Absatz genannten Mitteilung durch den Clearingdienstnutzer beseitigen, ersucht der Clearingdienstleister den Clearingdienstnutzer, innerhalb von fünf Arbeitstagen einen alternativen Empfänger für die betreffenden Vermögenswerte oder Instrumente zu benennen. Ein Clearingdienstnutzer kann den Clearingdienstleister auch ersuchen, die finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente einem alternativen Empfänger zuzuteilen. Wurde vom Clearingdienstnutzer ein alternativer Empfänger benannt, so überträgt der Clearingdienstleister diesem alternativen Empfänger die finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente soweit möglich und zu angemessenen Kosten für den Clearingdienstnutzer.
4 Ist eine Übertragung an einen alternativen Empfänger nach Absatz 3 nicht möglich, so teilt der Clearingdienstleister dies dem betreffenden Clearingdienstnutzer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Benennung des alternativen Empfängers unter Angabe von Gründen schriftlich mit. In diesem Fall veräußert der Clearingdienstleister die betreffenden Vermögenswerte oder Instrumente an einer anerkannten Wertpapierbörse zum geltenden Marktpreis an einen Dritten und überträgt den Verkaufserlös abzüglich angemessener Veräußerungskosten an den Clearingdienstnutzer.
Article 5 Informationen zur Erstattung
1 Clearingdienstnutzer, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, werden von den Clearingdienstleistern schriftlich über jegliche Erstattung informiert, auf die sie Anspruch haben.
2 Die Mitteilung im Sinne von Absatz 1 enthält alle folgenden Informationen: a) gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses der Abwicklungsbehörde, wonach das Clearingmitglied Anspruch auf Auszahlung des in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Differenzbetrags hat; b) gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses der Abwicklungsbehörde, wonach die CCP Clearingmitglieder, denen überschüssige Verluste im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 entstanden sind, entschädigen muss, zusammen mit einer Erläuterung, wie dieser Betrag von einem etwaigen Anspruch auf Auszahlung des in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Differenzbetrags abgezogen wird; c) klare und präzise Informationen über die Erstattung, die dem Clearingdienstnutzer zuzuteilen ist, und über die Methode zur Berechnung dieser Erstattung; d) klare und präzise Informationen über die Erstattung, die der Clearingdienstleister vor einer Aufrechnung oder sonstigen Abzügen gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhalten hat; e) klare und präzise Informationen über die Form, in der die Erstattung dem Clearingdienstleister bereitgestellt wurde, wobei zwischen Barmitteln und Finanzinstrumenten sowie zwischen den verschiedenen Formen von Finanzinstrumenten, einschließlich Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, unterschieden wird, sowie Informationen über die Zusammensetzung der Erstattung an den Clearingdienstnutzer; f) vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen allgemeine Angaben zur Gesamtverteilung der Erstattung auf die Clearingdienstnutzer des Clearingdienstleisters und die eigenen Konten des Clearingdienstleisters; g) etwaige Berechnungen der Zinsen oder anderer relevanter Faktoren, die sich auf die Erstattung auswirken.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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