Delegierte Verordnung (EU) 2023/1626 der Kommission vom 19. April 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 19 Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden
Zentralverwahrer wenden bei gescheiterten Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden, die Artikel 16, 17 und 18 an. Zentrale Gegenparteien können ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der nach Artikel 16 gezahlten und nach Artikel 17 Absatz 2 ausgeschütteten Geldbußen entsprechend gutschreiben oder belasten. Zu diesem Zweck sehen die zentralen Gegenparteien in ihren Regelungen die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus vor.“
Article 2 Übergangsbestimmung
Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 in der am 1. September 2024 geltenden Fassung findet weiterhin auf gescheiterte Abwicklungen Anwendung, die vor dem 2. September 2024 eingetreten sind.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. September 2024.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions