Durchführungsverordnung (EU) 2023/1629 der Kommission vom 9. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien im Rahmen bestimmter Zollkontingente im Zuckersektor und im Geflügelsektor eingeführt werden dürfen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Anhänge IV und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Übergangsbestimmungen
Falls der Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat, wird die Differenz zwischen der neuen Menge und den bereits zugeteilten Mengen für die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellten Anträge zur Verfügung gestellt. Für die neuen Mengen der Zollkontingente 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4410 und 09.4420 gelten die Regeln für die Aufteilung auf die Teilzeiträume gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761. Die Differenz zwischen den zugeteilten Mengen und den neuen Mengen, die in den vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufenen Teilzeiträumen ungenutzt geblieben sind, wird ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilt.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem ersten Antragszeitraum nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions