Durchführungsverordnung (EU) 2023/1664 der Kommission vom 25. August 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Teil II des Anhangs gilt jedoch ab dem 8. August 2023.
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