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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1300/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1304/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1694
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-10
In force since
2023-09-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 6 Projekte in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium

Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 findet Anwendung.“

Article 3

„(2 Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.“

Article 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert: 1. Der Absatz in Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 findet Anwendung.“ 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert: 1. In den Absätzen 1 und 3 wird „Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird „Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. 3. Der Anhang der wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 5

Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d wird der Ausdruck „mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen“ ersetzt durch „Sonderfahrzeuge, z. B. Gleisbaumaschinen“. 2. Artikel 8 wird gestrichen; 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Sie gelten jedoch weiterhin für:“ ii) Buchstabe c wird gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 4. Der Anhang wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 6

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

Article 7

„(2 Jeder Mitgliedstaat weist die Infrastrukturbetreiber an, die Parameterwerte seines Eisenbahnnetzes in einer elektronischen Anwendung zu erfassen, die den gemeinsamen Spezifikationen dieser Verordnung entspricht.“

„(6 Die Agentur richtet eine Gruppe aus Vertretern der Infrastrukturbetreiber ein, die die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die RINF-Anwendung koordiniert, überwacht und unterstützt. Diese Gruppe unterstützt zudem die künftige Entwicklung dieser Verordnung. Die gemäß Artikel 5 benannten Nationalen Registerstellen sind im Einklang mit ihren Aufgaben und ihrem Tätigkeitsbereich zur Teilnahme berechtigt. Gegebenenfalls lädt die Agentur Sachverständige und Vertretungsorgane ein.“

Article 4 Datenübermittlung und -aktualisierung

1 Die Infrastrukturbetreiber übermitteln Daten direkt an die RINF-Anwendung, sobald diese verfügbar sind. Die Infrastrukturbetreiber gewährleisten die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kohärenz und Aktualität der übermittelten Daten.

2 Die Infrastrukturbetreiber stellen im Infrastrukturregister alle Informationen über Infrastrukturen zur Verfügung, die neu in Betrieb genommen, aufgerüstet oder erneuert werden, und zwar vor ihrer Inbetriebnahme.

Article 5 Nationale Registerstelle

Die Mitgliedstaaten können eine nationale Registerstelle benennen, die als Kontaktstelle zwischen der Agentur und den Infrastrukturbetreibern fungiert, um die Infrastrukturbetreiber in ihrem Hoheitsgebiet zu unterstützen und zu koordinieren, sofern dadurch die Datenverfügbarkeit im Sinne von Artikel 4 nicht gefährdet wird.“

Article 6 Weiterentwicklung

1 Die Agentur aktualisiert die RINF-Anwendung bis zum 15. Dezember 2024, um a) eine Teilaktualisierung der Daten zu ermöglichen, die den geänderten Parameter(n) entsprechen, damit die Infrastrukturbetreiber die relevanten geänderten Informationen aktualisieren können, sobald sie verfügbar sind, b) die Routing-Berechnung im Netz durch eine Mikroebenen-Beschreibung weiter anzupassen; c) den Eisenbahnunternehmen eine gezielte Benachrichtigung über Änderungen in der RINF-Anwendung in Bezug auf das/die Netz(e), für das/die sie sich registriert haben, um Informationen diesbezüglich zu erhalten, und um dem Infrastrukturbetreiber eine Systembestätigung bereitzustellen; d) die Definition, Modellierung und Umsetzung von Gültigkeitsdaten vorzuschlagen, um den Anwendungsfällen gerecht zu werden; e) Location für die Infrastrukturbeschreibung an Location anzupassen, die in der Union für den Informationsaustausch in Telematikanwendungen genutzt werden, f) die den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden Infrastrukturbeschreibungen zur Art der Infrastruktur (Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ) und zu den technischen Merkmalen der Eisenbahnserviceeinrichtungen zu integrieren.

2 Die Weiterentwicklung der RINF-Anwendung kann zur Schaffung eines Datensystems führen, das in alle elektronischen Informationsflüsse in Bezug auf das Eisenbahnnetz der Union einfließt.“

Article 7a ERA-Vokabular

ERA-Vokabular“ bezeichnet ein von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 herausgegebenes technisches Dokument, in dem die von Menschen und Maschinen lesbaren Datendefinitionen und -darstellungen sowie damit verknüpfte Qualitäts- und die Genauigkeitsanforderungen für jedes Datenelement (Ontologie) des Eisenbahnsystems festgelegt werden. Die Agentur stellt sicher, dass das ERA-Vokabular gepflegt wird, um regulatorische und technische Entwicklungen, die das Eisenbahnsystem betreffen, zu berücksichtigen.“

Article 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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