Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

CELEX
32023R2053
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-13
In force since
2023-10-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden „ICCAT“) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für a) Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die i) im Konventionsgebiet Roten Thun fangen und ii) Roten Thun, der im Konventionsgebiet gefangen wurde, umladen oder an Bord mitführen, auch außerhalb des Konventionsgebiets, b) Thunfischfarmen der Union, c) Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen, d) Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten inspiziert werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Article 3 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der MSY erzielt werden kann.

Article 4 Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der 1. Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; 2. Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; 3. Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. Verordnung (EU) 2017/2107 5. Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 5 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „ICCAT“ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 2. „Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 3. „Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe; 4. „lebender Roter Thun“ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt wird; 5. „SCRS“ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT; 6. „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen gefangen werden; 7. „Sportfischerei“ nicht gewerbsmäßige Fischerei, deren Vertreter einem nationalen Sportfischereiverband angeschlossen oder Inhaber einer nationalen Sportlizenz sind; 8. „Schlepper“ jedes Schiff, mit dem Netzkäfige geschleppt werden; 9. „Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten; 10. „Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einer Ringwade oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen und/oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird; 11. „Tonnare“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird; 12. „Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann; 13. „Einsetzen (in Netzkäfige)“ das Verbringen von lebendem Rotem Thun aus einem Transportnetz oder einer Tonnare in Aufzucht- oder Mastnetzkäfige; 14. „Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff; 15. „Thunfischfarm“ ein durch geografische Koordinaten eindeutig abgegrenztes Meeresgebiet, das für die Mast oder Aufzucht von mit Tonnaren und/oder Ringwadenfängern gefangenem Rotem Thun genutzt wird; eine Thunfischfarm kann über mehrere Aufzuchtstandorte verfügen, die alle durch geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind; 16. „Aufzucht“ oder „Mast“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern; 17. „Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren; 18. „Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs sowie zur Unterstützung bei der Präzisierung des Gewichts und der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun; 19. „Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei“ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist: a) Länge über alles von weniger als 12 Metern, b) das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats, c) die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden, d) die maximale Besatzungsstärke beträgt vier Personen oder e) das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein; 20. „gemeinsamer Fangeinsatz“ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird; 21. „gezielte Fischerei“ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison; 22. „BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun; 23. „eBCD“ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun; 24. „Konventionsgebiet“ das in Artikel 1 der Konvention definierte geografische Gebiet; 25. „Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, der Tonnare oder dem Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung; 26. „Kontrollumsetzung“ jede zusätzliche Umsetzung auf Wunsch von Betreibern von Fischereifahrzeugen oder Thunfischfarmen oder der Kontrollbehörden zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische; 27. „Kontrollkamera“ eine Stereokamera und/oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen; 28. „Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention oder kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor; 29. „großer pelagischer Langleinenfänger“ einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern; 30. „Umsetzung“ jede Umsetzung a) von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz; b) von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz; c) des Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper; d) des Netzes mit lebendem Roten Thun von einer Thunfischfarm in eine andere und von lebendem Roten Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm; e) von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers; 31. „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung oder des Vertriebs oder mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen; 32. „Fanggerätegruppe“ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde; 33. „Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe; 34. „zuständiger Mitgliedstaat“ den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die betreffende Thunfischfarm oder Tonnare fällt.

Article 6 An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen

1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für ihre Fangschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.

2 Jeder Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.

3 Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.

Article 7 Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun

1 Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Inspektionsplans der Mitgliedstaaten und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß Artikel 53 und 61.

2 Ist eine Übertragung gemäß Absatz 1 zulässig, so gelten folgende Punkte: a) Jeweils bis zum 25.Mai füllen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten eine jährliche Übertragungserklärung, die folgendes enthält, aus und übermitteln sie der Kommission: i) die Mengen (in kg) und die Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen, ii) das Fangjahr, iii) das Durchschnittsgewicht, iv) den Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggenpartei, v) die Referenzen des Fangdokuments für Roten Thun, die den übertragenen Fängen entsprechen, vi) den Namen und die ICCAT-Nummer der Thunfischfarm, vii) die Netzkäfignummer und viii) Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg) bei Abschluss der Entnahme. b) Die nach Absatz 1 übertragenen Mengen werden im Zuchtbetrieb ausgehend vom Fangjahr in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt.

3 Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, das Gegenstand einer Massenentnahme in Thunfischfarmen war, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Vorschriften zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Article 8 Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.

Article 9 Übertragung von Quoten

1 Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und/oder die betreffenden Parteien statt. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat 48 Stunden vor derartigen Quotenübertragungen in Kenntnis.

2 Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.

Article 10 Quotenkürzungen im Falle von Überfischung

Überfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.

Article 11 Jährliche Fangpläne

1 Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten: a) die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten, b) soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung, c) die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten, d) offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie, e) Angaben zu bezeichneten Häfen, f) die Vorschriften für Beifänge und g) die Anzahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer sind, mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern und Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.

2 Die Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei haben, die auf Roten Thun fischen dürfen, teilen diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zu und verzeichnen diese Zuteilung in ihren Fangplänen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Schiffen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.

3 Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten werden in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Ausschöpfung dieser Quoten werden eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten.

4 Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.

5 Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, eingereicht. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.

Article 12 Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen und Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

Article 13 Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität den Fangmöglichkeiten entspricht, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im einschlägigen Unionsrechtsakt über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.

Article 14 Jährliche Inspektionspläne

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Inspektionsplan auf, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf: a) den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun; b) dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun.

Article 15 Jährliche Aufzuchtmanagementpläne

1 Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.

2 Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun entsprechen.

3 Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die im Jahr 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder zugelassen und der ICCAT gemeldet wurde.

4 Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.

5 Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei entsprechen.

6 Die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom SCRS beauftragten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei Versuchen zur Ermittlung der Wachstumsraten während der Mast Zugang zu den Farmen haben und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.

7 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor.

Article 16 Übermittlung der jährlichen Pläne

1 Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne: a) den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11, b) den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13, c) den jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und d) den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.

2 Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten Pläne zusammen und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den jährlichen Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.

3 Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Kommission keinen Plan gemäß Absatz 1 innerhalb der dort genannten Frist vorlegt, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne oder enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den jährlichen Plan der Union oder in Änderungen des jährlichen Unionsplans aufzunehmen, sofern diese überarbeiteten Pläne den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.

Article 17 Fangzeiten

1 Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.

2 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres auf Roten Thun fischen dürfen.

3 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) vom 26. Mai bis zum 15. Juli jedes Jahres zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.

4 Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der der Kommission den Nachweis erbringt, dass einige seiner Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen, ihre normalen Fangtage während eines Jahres aufgrund der Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, entscheiden, dass die in Absatz 1 genannte Fangsaison für die betreffenden Ringwadenfänger um eine entsprechende Anzahl verlorener Fangtage bis zu einer Höchstgrenze von 10 Tagen verlängert wird. Die Untätigkeit der betreffenden Schiffe und, im Falle eines gemeinsamen Fangeinsatzes, aller beteiligten Schiffe ist mit Wetterberichten und Schiffsüberwachungssystem (VMS)-Positionen hinreichend zu belegen.

5 Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.

6 Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.

Article 18 Pflicht zur Anlandung

Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.

Article 19 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

1 Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.

2 Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung: a) Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird, b) Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, und c) Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.

3 Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.

4 Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.

5 Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet.

Article 20 Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 wird allen Fangschiffen und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, eine Höchstmenge von 5 % ungewollter Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm gestattet.

2 Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.

3 Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.

4 Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Anwendung.

Article 21 Beifänge

1 Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.

2 Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT verwaltete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.

3 Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.

4 Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.

5 Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Schiffe nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über diese Mengen an totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.

6 Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Soweit diese Beifänge durch das eBCD begleitet werden, dürfen sie vermarktet werden.

Article 22 Einsatz von Luftfahrzeugen

Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, für die Suche nach Rotem Thun wird verboten.

Article 23 Besondere Quote für die Freizeitfischerei

1 Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Zuteilung einer besonderen Quote für diese Fischerei. Bei einer solchen Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.

2 Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.

Article 24 Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei

1 Jeder Mitgliedstaat mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun reguliert die Freizeitfischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Freizeitschiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt diese Liste in elektronsicher Form an die ICCAT. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben: a) Name des Schiffes, b) Registernummer, c) ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend), d) etwaige frühere Namen und e) Name und Anschrift des Eigners/der Eigner und des Betreibers/der Betreiber.

2 Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

3 Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

4 Die Mitgliedstaaten zeichnen die Fangdaten, einschließlich Gewicht und gegebenenfalls Länge jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und senden die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.

Article 25 Fangen, Markieren und Freisetzen

1 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Anzahl von Sportfischereifahrzeugen gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen „zu fangen, zu markieren und freizulassen“, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den einschlägigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.

2 Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gemäß Absatz 1.

3 Mitgliedstaaten, die das „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gestatten, a) legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor, b) überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie diese Verordnung einhalten, c) stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, und d) legen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an das ICCAT- Sekretariat weiter.

4 Jeder Rote Thun, der beim „Fangen, Markieren und Freisetzen“ zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

Article 26 Schiffslisten und -register

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis folgende Schiffslisten in dem Format, das in der aktuellen Fassung der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen vorgegeben ist: a) eine Liste aller Fangschiffe, denen eine Fangerlaubnis für die gezielte Fischerei auf Roten Thun erteilt wurde, und b) eine Liste aller anderen Fischereifahrzeuge, die zur gewerblichen Nutzung der Ressourcen von Rotem Thun eingesetzt werden. Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit diese Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Konventionsgebiet Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.

2 Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.

3 Die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission .

4 Die Kommission akzeptiert keine nachträglichen Vorlagen der Listen nach Absatz 1.

5 Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit: a) vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und b) eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

6 Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.

Article 27 Fangerlaubnisse für Schiffe

1 Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.

2 Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.

3 Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote ausgeschöpft ist.

Article 28 Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans die Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

2 Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste nach Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.

3 Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.

4 Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.

Article 29 Angaben zu Fangtätigkeiten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassen a) den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs, b) die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs, c) die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se), d) die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und e) den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben: a) den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer und b) die Gesamtfänge von Rotem Thun.

3 Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Article 30 Gemeinsame Fangeinsätze

1 Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.

2 Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.

3 Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.

4 Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten: a) den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird, b) die Identität der Beteiligten, c) die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe, d) den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Schiffe und e) Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

5 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenmitgliedstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeugen.

6 Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Article 31 Aufzeichnungsvorschriften

1 Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.

2 Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.

Article 32 Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren

1 Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.

2 Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Fangmeldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.

3 Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Sie übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.

4 Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.

Article 33 Bezeichnete Häfen

1 Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.

2 Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) feste Anlande- und Umladezeiten, b) feste Anlande- und Umladeplätze und c) feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.

3 Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare oder einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, soweit dieser Transport in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.

Article 34 Voranmeldung von Anlandungen

1 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.

2 Mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, einschließlich Verarbeitungs- und Hilfsschiffen aus der Schiffsliste nach Artikel 26, bzw. Bevollmächtigte solcher Schiffes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, Folgendes mit: a) geschätzte Ankunftszeit; b) die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun; c) Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; d) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie den Namen des Fischereifahrzeugs.

3 Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.

4 Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

5 Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.

6 Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän des Fangschiffs der Union ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.

Article 35 Umladungen

1 Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.

2 Unbeschadet des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.

3 Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder der Bevollmächtigte des Kapitäns übermittelt den einschlägigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die nach Anhang V erforderlichen Angaben.

4 Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.

5 Binnen 15 Tagen nach Abschluss der Umladung füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie an ihre Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge füllen die ICCAT-Umladeerklärung gemäß Anhang V aus. Die Umladeerklärung enthält die Referenznummer des eBCD, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.

6 Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.

7 Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.

Article 36 Wöchentliche Meldungen von Mengen

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission wöchentliche Meldungen über die Fänge. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren, Ringwadenfängern und anderen Fangschiffen. Diese Angaben werden aufgeschlüsselt nach Fanggerätetypen. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Article 37 Angaben zur Quotenausschöpfung

1 Zusätzlich zur Einhaltung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.

2 Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.

3 Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.

Article 38 Nationale Beobachterprogramme

1 Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Fischereifahrzeugen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind: a) auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 Meter); b) auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 Meter); c) auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 Meter); d) auf 100 % der Schlepper; e) bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren. Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.

2 Die Aufgaben der nationalen Beobachter bestehen insbesondere in Folgendem: a) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren; b) Aufzeichnung und Meldung der Fangtätigkeit, was Folgendes umfasst: i) Fangmengen (einschließlich Beifang) mit Angabe der Behandlung des Fangs (an Bord behalten oder tot oder lebend ins Meer zurückgeworfen); ii) Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad; iii) Aufwandseinheit (wie Anzahl Hols, Anzahl Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte; iv) Fangdatum; c) Überprüfung der Einträge im Logbuch; d) Sichtung und Aufzeichnung von Schiffen, die unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischen.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Aufgaben führen die nationalen Beobachter auf der Grundlage von SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten aus, einschließlich der Erhebung erforderlicher Daten.

4 Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Daten und Informationen, wie jeweils angebracht, an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiter..

5 Zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 muss jeder Mitgliedstaat Folgendes sicherstellen: a) eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fangaufwand und anderen relevanten Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält; b) stabile Datenerhebungsprotokolle; c) eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz; d) soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Konventionsgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren.

Article 39 Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.

2 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters a) auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern, b) bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern, c) bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze, d) bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, e) bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen, f) bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen und g) bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.

3 Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt ist. Im Falle höherer Gewalt und nachdem der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Der für die Farmen zuständige Mitgliedstaat muss jedoch unverzüglich den Einsatz eines weiteren regionalen Beobachters beantragen.

5 Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe, a) zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand derer die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können; b) die ITD und die BCD abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden; c) auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Probenahmen durchzuführen.

6 Die Kapitäne und die Besatzung sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen.

Article 40 Umsetzgenehmigung

1 Vor einem Umsetzvorgang übermittelt der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Bevollmächtigte des Kapitäns oder der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben: a) Name des Fangschiffes, der Thunfischfarm oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer, b) die voraussichtliche Umsetzzeit, c) die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun, d) Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Netzkäfignummern, e) Name des Schleppers, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer und f) Hafen, Thunfischfarm oder Netzkäfig, für den der Rote Thun bestimmt ist.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 weisen die Mitgliedstaaten jedem Transportnetzkäfig eine eindeutige Nummer zu. Müssen für die Umsetzung des Fangs aus einem Fangeinsatz mehrere Transportnetzkäfige eingesetzt werden, ist nur eine ITD erforderlich, in die jedoch die Nummern aller verwendeten Transportnetzkäfige einzutragen sind, wobei eindeutig anzugeben ist, welche Menge Roten Thuns in jedem Netzkäfig transportiert wurde.

3 Die Netzkäfignummern werden mit einem eindeutigen Nummernsystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die eindeutigen Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.

4 Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.

5 Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, genehmigt oder untersagt diese innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung der Umsetzung. Der Umsetzvorgang darf ohne vorherige Genehmigung nicht beginnen.

6 Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.

Article 41 Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und Freisetzung von Rotem Thun

1 Der Mitgliedstaat, dem gemäß Artikel 40 Absatz 1 vorab eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung der Ansicht ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte, b) die Menge Fisch vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte, c) das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte oder d) der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist.

2 Wenn der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, die Umsetzung untersagt, so erteilt er dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm unverzüglich eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.

3 Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und spätestens 72 Stunden nach dem technischen Versagen durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Falle von höherer Gewalt oder von berechtigten betrieblichen Zwängen ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats alle vier Stunden die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.

Article 42 ICCAT-Umsetzerklärung

1 Der Kapitän eines Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ITD nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat.

2 Die ITD werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der ITD umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (MS-20**/xxx/ITD).

3 Das Original der ITD liegt während der Umsetzung des Fisches vor. Das Fangschiff oder die Tonnare oder der Schlepper behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.

4 Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.

5 Angaben zu toten Fischen werden nach den Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.

Article 43 Überwachung per Videokamera

1 Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare gewährleistet, dass die Umsetzung zur Überprüfung der Anzahl der umgesetzten Fische per Videokamera unter Wasser überwacht wird. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindeststandards und den Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt.

2 Fordert der SCRS die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, so übermitteln die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission, die diese an den SCRS weiterleitet.

Article 44 Überprüfung durch regionale ICCAT-Beobachter und Durchführung von Untersuchungen

1 Die an Bord des Fangschiffs und der Tonnare befindlichen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 und Anhang VII müssen a) die Umsetzvorgänge registrieren und melden, b) umgesetzte Fänge beobachten und schätzen und c) Einträge in die vorherige Umsetzgenehmigung gemäß Artikel 40 und die ITD gemäß Artikel 42 überprüfen.

2 Weichen die Schätzungen des regionalen Beobachters, der einschlägigen Aufsichtsbehörde oder des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers bzw. des Betreibers der Tonnare oder Thunfischfarm um mehr als 10 % an Exemplaren von Rotem Thun voneinander ab, so leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des BCD wird nicht validiert.

3 In Fällen, in denen die Videoaufzeichnung nicht gut oder klar genug ist, um die umgesetzten Mengen schätzen zu können, kann der Kapitän des Schiffes bzw. der Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats um die Erlaubnis ersuchen, eine erneute Umsetzung vorzunehmen und die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen Beobachter zur Verfügung zu stellen. Sind die Ergebnisse dieser freiwilligen Kontrollumsetzung nicht zufriedenstellend, leitet der zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein. Wird nach dieser Untersuchung bestätigt, dass die Videoaufzeichnung nicht von ausreichender Qualität oder Klarheit ist, um die übertragenden Mengen zu schätzen, so ordnen die Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats eine weitere Kontrollumsetzung an und stellen die entsprechende Videoaufzeichnung dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung. Es werden so lange neue Umsetzungen als Kontrollumsetzungen durchgeführt, bis die Qualität der Videoaufzeichnung die Schätzung der umgesetzten Mengen ermöglicht.

4 Unbeschadet der Überprüfungen durch Inspektoren unterzeichnen die regionalen ICCAT-Beobachter die ITD nur dann, wenn ihre Beobachtungen mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT vereinbar sind und wenn sich die Angaben in der ITD mit ihren Beobachtungen decken und eine vorschriftsmäßige Videoaufzeichnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 vorliegt. Die regionalen ICCAT-Beobachter vergewissern sich auch, dass die ITD dem Kapitän des Schleppers oder gegebenenfalls dem Betreiber der Thunfischfarm oder Tonnare oder dessen Bevollmächtigten übermittelt wird. Sind die ICCAT-Beobachter nicht mit der ITD einverstanden, so vermerken sie ihre Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;

5 Der Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Thunfischfarm oder Tonnare füllt nach Abschluss des Umsetzungsvorgangs die ITD nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt diese dem zuständigen Mitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten übermitteln die ITD an die Kommission.

Article 45 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Article 46 Einsetzgenehmigung und mögliche Nichterteilung der Genehmigung

1 Vor Beginn des Einsetzvorgangs bei jedem einzelnen Transportnetzkäfig dürfen in einem Umkreis von 0,5 Seemeilen um Aufzuchteinrichtungen keine Transportnetze verankert werden. Zu diesem Zwecksind die geografischen Koordinaten des Polygons, in dem sich die Thunfischfarm befindet, in den Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 15 verfügbar.

2 Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige beantragt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat bei dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den einzusetzenden Roten Thun gefangen hat, die Genehmigung der Einsetzung.

3 Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass a) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, keine hinreichende Quote für Roten Thun hat, b) das Fangschiff oder die Tonnare die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß gemeldet hat oder c) das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß Artikel 27 verfügte.

4 Wenn der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht erteilt, so muss er a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und b) verlangen, dass die zuständige Behörde die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.

5 Das Einsetzen darf nicht ohne die Genehmigung beginnen, die innerhalb eines Arbeitstages nach Antragstellung von dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei oder von dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird, sofern dies mit den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei vereinbart wurde. Geht innerhalb eines Arbeitstages keine Antwort von den Behörden des bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ein, so können die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Einsetzen genehmigen.

6 Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden.

Article 47 Fangdokumente für Roten Thun

1 Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, Rotem Thun in Käfige einzusetzen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem bzw. der für die Fangschiffe oder Tonnaren zuständigen Mitgliedstaat oder Partei validiert werden.

2 Die Mitgliedstaaten setzen Roten Thun nicht in eine Thunfischfarm ein, die von dem Mitgliedstaat oder der Partei nicht zugelassen wurde oder nicht im ICCAT-Register der Aufzuchtanlagen aufgeführt ist.

3 Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien aufgeteilt werden. Wird der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes verschiedener Mitgliedstaaten gefangen, so sorgen die für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten dafür, dass der Rote Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und auf der Grundlage gemeinsamer Fangeinsätze sowie des Fangjahrs aufgeteilt wird.

Article 48 Prüfungen

Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Einsetzvorgang in den Farmen zu kontrollieren.

Article 49 Überwachung per Videokamera

Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Einsetzvorgänge von ihren Aufsichtsbehörden per Videokamera unter Wasser überwacht werden. Für jeden Einsetzvorgang wird nach den Verfahren gemäß Anhang X eine Videoaufzeichnung angefertigt.

Article 50 Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

Weichen die Schätzungen des regionalen ICCAT-Beobachters, der einschlägigen Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats und/oder des Betreibers der Thunfischfarm um mehr als 10 % voneinander ab, so leitet der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem bzw. der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei eine Untersuchung ein. Die Mitgliedstaaten, die die Untersuchungen durchführen, können jede sonstige Information verwenden, über die sie verfügen, einschließlich der Ergebnisse der Programme gemäß Artikel 51.

Article 51 Maßnahmen und Programme zur Schätzung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige einzusetzendem Rotem Thun

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Einsetzvorgänge von einem Programm erfasst werden, bei dem Stereokamerasysteme oder alternative Techniken mit vergleichbarer Präzision und Genauigkeit eingesetzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der Fische zu schätzen.

2 Dieses Programm wird im Einklang mit den Verfahren des Anhangs XI durchgeführt. Alternative Techniken dürfen nur verwendet werden, wenn die ICCAT sie auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.

3 Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt dem bzw. der für die Fangschiffe zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Einrichtung, die das regionale Beobachterprogramm im Auftrag der ICCAT abwickelt, die Programmergebnisse vor.

4 Ergeben die Programmergebnisse für einen einzelnen Fangvorgang eine Differenz von über 10 % zwischen der Anzahl Exemplare Roten Thuns, die eingesetzt wurde, und den als gefangen und/oder umgesetzt gemeldeten Mengen, so leitet der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, um das korrekte Fanggewicht zu bestimmen, das gemäß Absatz 9 von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.

5 Leitet der Mitgliedstaat bzw. die Partei, der bzw. die für das Fangschiff oder die Tonnare zuständig ist, eine Untersuchung ein, so kooperiert der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat uneingeschränkt und übermittelt dem untersuchenden Mitgliedstaat oder der untersuchenden Partei alle angeforderten ergänzenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Analyse der betreffenden Videoaufzeichnung(en), und unterrichtet die Kommission unverzüglich.

6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.

7 Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzens in Netzkäfige durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.

8 Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl Exemplare Roten Thuns und der von der zuständigen Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.

9 Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des für das Fangschiff bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf die von der zuständigen Behörde des für das Fischereifahrzeug oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ermittelte Anzahl an Rotem Thun im Fang, die sich aus der Analyse der Videoaufzeichnung vom ersten Umsetzen im Rahmen der Untersuchung ergibt, angewandt wird.

10 Ungeachtet des Absatzes 9 können die zuständigen Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats und die Kommission nach Konsultation der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für das Fischereifahrzeug, das am Transport von Fisch zum Bestimmungsbetrieb beteiligt ist, zuständig sind, beschließen, den bei der Untersuchung als verloren eingestuften Fisch nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn der Betreiber die Verluste ordnungsgemäß als Fälle höherer Gewalt dokumentiert hat, die einschlägigen Informationen der zuständigen Behörde des für den Betreiber zuständigen Mitgliedstaats und der Kommission unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.

11 Der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn a) für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die in Absatz 4 genannte Untersuchung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übermittlung der Programmergebnisse abgeschlossen ist oder b) das Untersuchungsergebnis eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt. Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden.

12 Anhand der Programmergebnisse wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Aufsichtsbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.

13 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Programmergebnisse bis zum 1. September jedes Jahres. Im Falle höherer Gewalt beim Einsetzen in Netzkäfige übermitteln die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse vor dem 12. September jedes Jahres. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben bis zum 15. September jedes Jahres.

14 Lebender Roter Thun wird nur mit der Genehmigung und in Anwesenheit der Aufsichtsbehörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei von einem Aufzuchtkäfig in einen anderen umgesetzt. Jede Umsetzung wird zur Kontrolle der Anzahl der Exemplare aufgezeichnet. Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen diese Umsetzungen und stellen sicher, dass jede innerbetriebliche Umsetzung im eBCD-System erfasst wird.

Article 52 Einsetzerklärung und Einsetzbericht

1 Innerhalb von 72 Stunden nach Abschluss jedes Einsetzvorgangs in Netzkäfige legt ein Betreiber der Thunfischfarm der für ihn zuständigen Behörde eine Einsetzerklärung gemäß Anhang XIV vor.

2 Zusätzlich zu der Einsetzerklärung im Sinne von Absatz 1 legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer Woche nach Abschluss des Einsetzvorgangs dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen/deren Schiffe oder Tonnaren den Roten Thun gefangen haben, und der Kommission einen Einsetzbericht mit den in Anhang XI Teil B genannten Elementen vor. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.

3 Für die Zwecke von Absatz 2 gilt ein Einsetzvorgang erst nach Abschluss einer etwa eingeleiteten Untersuchung und eines etwaigen Freisetzungsvorgangs als abgeschlossen.

Article 53 Innerbetriebliche Umsetzungen und Stichprobenkontrollen

1 Der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat richtet ein Rückverfolgbarkeitssystem ein, das auch die Videoaufzeichnung innerbetrieblicher Umsetzungen einschließt.

2 Der für deine Thunfischfarm zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats führen in dem Zeitraum zwischen dem Abschluss der Einsetzvorgänge eines Jahres und den ersten Einsatzvorgängen im Folgejahr auf der Grundlage einer Risikoanalyse Stichprobenkontrollen an in Aufzuchtkäfigen gehaltenem Rotem Thun durch.

3 Für die Zwecke von Absatz 2 legt der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat einen Mindestanteil (in %) der zu kontrollierenden Fische fest. Dieser Prozentsatz wird in dem jährlichen Inspektionsplan gemäß Artikel 14 genannt. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ergebnisse der jährlich durchgeführten Stichprobenkontrollen mit. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Ergebnisse bis zum April des Jahres nach dem entsprechenden Quotenzeitraum.

Article 54 Zugang zu und Anforderungen an Videoaufzeichnungen

1 Derr für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die in den Artikeln 49 und 51 genannten Videoaufzeichnungen auf Wunsch den nationalen Inspektoren, den regionalen Inspektoren und den ICCAT-Inspektoren sowie der ICCAT und nationalen Beobachtern zugänglich gemacht werden.

2 Der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.

Article 55 Jährlicher Einsetzbericht

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 52 verpflichtet sind, Einsetzerklärungen und -berichte abzugeben, legen der Kommission bis zum 31. Juli jedes Jahres einen Einsetzbericht für das Vorjahr vor. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat diese Angaben vor dem 31. August jedes Jahres. Der Bericht enthält folgende Angaben: a) für jede Thunfischfarm die Gesamtmenge des von Fischereifahrzeugen und Tonnaren in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns, einschließlich der beim Transport zu den Netzkäfigen aufgetretenen Verluste in Zahlen und Gewicht, b) die Liste der Schiffe, die Roten Thun für die Aufzucht fangen, bereitstellen oder transportieren (Name des Schiffes, Flagge, Lizenznummer, Art des Fanggeräts), und Tonnaren, c) die Ergebnisse des Stichprobenprogramms zur Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe sowie das Datum, die Uhrzeit, das Fangebiet und die verwendete Fangmethode, zwecks besserer Statistiken für die Bestandsbewertung. Das Stichprobenprogramm sieht vor, dass die Stichprobe zur Kontrolle der Größe (Länge oder Gewicht) in Netzkäfigen an einer Probe (= 100 Exemplare) pro 100 Tonnen lebender Fische oder an einer Stichprobe von 10 % der Gesamtzahl der in Netzkäfige eingesetzten Fische erfolgen muss. Stichproben zur Kontrolle der Größe werden nach Maßgabe der ICCAT-Leitlinien für die Übermittlung von Daten und Informationen während der Entnahme in der Thunfischfarm und an beim Transport zu Tode gekommenen Fischen gezogen. Für Fische, die länger als ein Jahr in der Thunfischfarm gehalten werden, sind weitere, zusätzliche Probemethoden festzulegen. Die Probenentnahme sollte während eines beliebigen Entnahmevorgangs durchgeführt werden und alle Käfige umfassen, d) die Mengen von in Netzkäfigen eingesetztem Rotem Thun und eine Schätzung des Wachstums und der Sterblichkeit in Gefangenschaft und der verkauften Mengen (in Tonnen). Diese Angaben werden pro Thunfischfarm bereitgestellt, e) die im Vorjahr in Netzkäfige eingesetzten Mengen Roten Thuns und f) die im Vorjahr vermarkteten Mengen Roten Thuns, aufgeschlüsselt nach ihrem Ursprung.

Article 56 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

Article 57 Schiffsüberwachungssystem

1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr ein VMS gemäß Anhang XV ein.

2 Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern, die in den Schiffslisten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt sind, beginnen mindestens 5 Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 5 Tage nach der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.

3 Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen in elektronischer Form an das ICCAT-Sekretariat.

5 Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden mindestens alle zwei Stunden an die Kommission weitergeleitet; b) bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet; c) an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden; d) an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

6 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Article 58 ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

1 Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.

2 Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.

3 Wenn zu einem Zeitpunkt mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten bei der Entsendung eines Inspektionsschiff zusammenarbeiten, oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.

4 Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.

5 Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten für die Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihre Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung zu erfüllen. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.

6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Article 59 Inspektionen bei Verstößen

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Fischereifahrzeug nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug a) seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder b) dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.

Article 60 Gegenkontrollen

1 Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz- und Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.

2 Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Article 61 Durchsetzung

Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Fischfarm für Roten Thun zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm Artikel 46 bis 56 dieser Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften können diese Maßnahmen insbesondere die Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung und/oder Geldbußen einschließen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Aussetzung oder den Entzug einer Genehmigung mit, die sie dem ICCAT-Sekretariat zur Vornahme einer entsprechenden Änderung des Registers der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen mitteilt.

Article 62 Vermarktungsmaßnahmen

1 Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die nach der vorliegenden Verordnung oder sonstigen Rechtsakten der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun erforderlichen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.

2 Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenn a) der Rote Thun von Fischereifahrzeugen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oder b) der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

3 Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

Article 63 Bewertung

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.

Article 64 Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Article 65 Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Article 66 Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) Ausnahmen vom Verbot gemäß Artikel 8 betreffend die Übertragung nicht genutzter Quoten; b) die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 13, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6, c) die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4; d) die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1; e) die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 8; f) die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55; g) die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5; h) die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1; i) die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4; j) die Anzahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3; k) die Anhänge I bis XV.

2 Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.

Article 67 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Oktober 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 68 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 69 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert: a) In Artikel 3 werden die Buchstaben g bis j gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben. b) In Anhang I wird der Gedankenstrich „Roter Thun: Thunnus thynnus“ gestrichen. c) In Anhang II wird die Zeile „Thunnus thynnus: Roter Thun“ gestrichen.

Article 70 Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.

Article 71 Änderung der Verordnung (EU) 2019/833

Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.

Article 72 Aufhebung

1 Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.

2 Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Article 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions