Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Liste der Waren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 und denjenigen ihres Ursprungsdrittlands unterliegen, festgelegt, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen („Waren aus der übrigen Welt“).
Article 2 Im Anhang aufgeführte Waren aus der übrigen Welt
Die im Anhang aufgeführten Waren aus der übrigen Welt dürfen als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.
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