Durchführungsverordnung (EU) 2023/2060 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listung der Flaggenstaaten von Fischereifahrzeugen, die Fischereierzeugnisse fangen, welche aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland als Einzelhandelswaren in Verkehr gebracht werden dürfen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird die Liste der anderen Drittländer als das Vereinigte Königreich erstellt, die Flaggenstaaten von Fischereifahrzeugen sind, die Fischereierzeugnisse fangen, welche gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland als Einzelhandelswaren in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem sie in andere Teile des Vereinigten Königreichs eingeführt wurden (im Folgenden „Liste der Flaggenstaaten“).
Article 2 Liste der Flaggenstaaten
Die Liste der Flaggenstaaten ist im Anhang festgelegt.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Oktober 2023.
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