Durchführungsverordnung (EU) 2023/2389 der Kommission vom 29. September 2023 zur Feststellung, dass die Informationen, die gemäß der zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließenden Vereinbarung automatisch auszutauschen sind, den in bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates aufgeführten Informationen gleichwertig sind
Text
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Article 1 Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Informationen, die gemäß dem Verordnungsentwurf „Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022“ und der DPI-MCAA, die zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs zu schließen ist, automatisch ausgetauscht werden müssen, sind im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabsatz A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU den Informationen gleichwertig, die in Anhang V Abschnitt III Absatz B der Richtlinie 2011/16/EU aufgeführt sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit unterliegt folgenden Bedingungen: i) Verabschiedung der Verordnung „Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022“ in der Fassung des Entwurfs der Verordnung „Platform Operators (Due Diligence and Reporting Requirements) Regulations 2022“, den die Kommission geprüft hat; ii) Abschluss der DPI-MCAA zwischen den zuständigen Behörden Finnlands und des Vereinigten Königreichs im Wege der Aktivierung der Austauschbeziehung gemäß Abschnitt 7 jenes Abkommens.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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