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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

CELEX
32023R2466
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-08-17
In force since
2023-11-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus, ausgenommen Bruteier, und zwar insbesondere in Bezug auf a) die Identifizierung der Erzeuger und der Packstellen; b) die Register, die von den Erzeugern, Sammelstellen und Packstellen zu führen sind; c) die Konformitätskontrollen; d) Meldungen und Mitteilungen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465.

Article 3 Packstellen

1 Eier dürfen nur in Packstellen sortiert, verpackt und umgepackt und Verpackungen dürfen nur dort gekennzeichnet werden. Als Packstellen dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen.

2 Die zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Marktteilnehmer, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Anlagen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, einen Packstellen-Code. Für Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, sind für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen geeignete technische Anlagen nicht vorgeschrieben. Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle einen Packstellen-Code, dem der Code des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission voranzustellen ist.

3 Die Packstellen müssen über die technischen Anlagen verfügen, die für eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind. Diese umfassen gegebenenfalls a) eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht, oder andere geeignete Anlagen; b) Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe; c) eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen; d) eine oder mehrere geeichte Waage(n) zum Wiegen der Eier; e) Geräte zum Kennzeichnen von Eiern.

4 Die Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann jederzeit entzogen werden, wenn die Bedingungen dieses Artikels nicht mehr erfüllt sind.

Article 4 Kennzeichnung von Eiern mit dem Erzeugercode

Der Erzeugercode ist die Kennnummer gemäß Nummer 2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG. Er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2 mm hoch sein. Unbeschadet des Anhangs VII Teil VI Ziffer III Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kennzeichnung mit dem Erzeugercode nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Knickeier oder verschmutzte Eier aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden können.

Article 5 Von den Erzeugern zu führende Register

1 Die Erzeuger führen Buch über die Informationen zur Haltungsart, wobei folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln sind: a) der Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen; b) der Tag der Schlachtung und die Anzahl der geschlachteten Legehennen; c) die tägliche Eiererzeugung; d) Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier; e) Name und Anschrift der gewerblichen Käufer.

2 Wird die Fütterungsart gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 angegeben, so führen die Erzeuger unbeschadet der Anforderungen gemäß Anhang I Teil A Ziffer III der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates Buch über folgende Informationen, die nach Fütterungsart aufzuschlüsseln sind: a) Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel; b) Datum der Futterlieferung.

3 Wendet ein Erzeuger in einer einzigen Produktionsstätte unterschiedliche Haltungsarten an, so sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Ställen aufzuschlüsseln.

4 Für die Zwecke dieses Artikels können die Erzeuger anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Article 6 Von den Sammelstellen zu führende Register

1 Die Sammelstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf: a) die Menge der gesammelten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode; b) die Menge der an die jeweiligen Packstellen gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift, Code der Packstelle sowie Legedatum oder -periode.

2 Für die Zwecke dieses Artikels können die Sammelstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß Absatz 1 aufbewahren.

Article 7 Von den Packstellen zu führende Register

1 Die Packstellen zeichnen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, Folgendes auf: a) die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Name, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode; b) nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen; c) die von anderen Packstellen erhaltenen Mengen sortierter Eier, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums; d) die an andere Packstellen gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen sowie des Legedatums oder der Legeperiode; e) Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von deren Name und Anschrift. Die Packstellen aktualisieren die Bestandsbuchführung wöchentlich.

2 Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Art der Legehennenfütterung gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 tragen, führen die Packstellen, die solche Angaben verwenden, über diese Angaben gemäß Absatz 1 getrennt Buch.

3 Für die Zwecke dieses Artikels können die Packstellen anstelle der Verkaufs- und Lieferbücher auch Rechnungen und Lieferscheine mit den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 aufbewahren.

Article 8 Fristen für die Aufbewahrung der Register

Bücher und Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 und den Artikeln 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung müssen ab dem Tag ihrer Erstellung mindestens 12 Monate lang aufbewahrt werden.

Article 9 Kontrollen

1 Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kontrolldienst, der die Einhaltung dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/… sicherstellt.

2 Die Kontrolldienste gemäß Absatz 1 prüfen die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. Die Kontrollen müssen auf Zufallsstichproben sowie auf eine Risikoanalyse gestützt sein, für die die Art und die Leistungsmenge des betreffenden Betriebs sowie das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier zu berücksichtigen sind.

3 Bei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A müssen die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen werden. Aus Drittländern eingeführte Eier der Klasse B dürfen nur zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird, dass sie für die Verarbeitungsindustrie bestimmt sind.

4 Abgesehen von Zufallsstichproben müssen die Marktteilnehmer in einer Häufigkeit kontrolliert werden, die von den Kontrolldiensten auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 2 festgelegt wird, für die mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen sind: a) die Ergebnisse früherer Kontrollen; b) die Komplexität der Vermarktungsstruktur der Eier; c) der Grad der Segmentierung im Erzeugungs- oder Verpackungsbetrieb; d) die Menge der erzeugten oder verpackten Eier; e) wesentliche Veränderungen in der Art der erzeugten oder behandelten Eier und/oder der Vermarktungsart gegenüber den Vorjahren.

5 Die Kontrollen müssen regelmäßig und unangekündigt erfolgen. Alle in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Register werden den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Article 10 Entscheidungen bei Verstößen

1 Deuten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 9 auf einen Verstoß gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 hin, so müssen die Entscheidungen der Kontrolldienste für die gesamte kontrollierte Partie getroffen werden.

2 Wird festgestellt, dass die kontrollierte Partie gegen diese Verordnung, gegen Anhang VII Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 verstößt, so verbietet der Kontrolldienst die Vermarktung der betreffenden Partie oder, wenn diese aus Drittländern stammt, ihre Einfuhr, solange und soweit nicht nachgewiesen wird, dass sie mit der vorliegenden Verordnung in Einklang gebracht worden ist.

3 Der Kontrolldienst, der die Kontrolle durchgeführt hat, vergewissert sich, ob die beanstandete Partie mit dieser Verordnung oder der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 in Einklang gebracht worden ist oder gebracht wird.

Article 11 Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen auf elektronischem Weg jeden von den Kontrolldiensten festgestellten Verstoß, der den Handel mit Eiern innerhalb der Union beeinträchtigen könnte, sowie jeden hinreichenden Verdacht auf einen solchen Verstoß. Der Handel innerhalb der Union gilt insbesondere dann als beeinträchtigt, wenn Marktteilnehmer, die Eier zum Verkauf in einem anderen Mitgliedstaat erzeugen oder vermarkten, schwerwiegende Verstöße begehen.

Article 12 Mitteilungen

1 Auf Aufforderung der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben.

2 Die Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Angaben an die Kommission erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission .

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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