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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2659 der Kommission vom 27. November 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32023R2659
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-27
In force since
2023-11-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 39076100 eingereiht wird.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-Zusatzcode Sanfame Group: Jiangsu Hailun Petrochemical Co., Ltd. Jiangsu Xingye Plastics Co., Ltd. Jiangyin Xingu New Material Co., Ltd. Jiangyin Xingtai New Material Co., Ltd. 6,6 %899V Wankai New Materials Group: Wankai New Materials Co., Ltd. Chongqing Wankai New Materials Technology Co. Ltd. 10,7 %899W China Resources Chemical Innovative Materials Group: China Resources Chemical Innovative Materials CO., Ltd. Zhuhai China Resources Chemical Innovative Materials Co., Ltd. 17,2 %899XAndere mitarbeitende Unternehmen11,1 %Siehe AnhangAlle übrigen Unternehmen24,2 %8999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Relations

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