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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2693 der Kommission vom 30. November 2023 zur Feststellung, dass die Informationen, die gemäß der zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und bestimmten Mitgliedstaaten unterzeichneten Vereinbarung automatisch auszutauschen sind, den in bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates genannten Informationen gleichwertig sind

CELEX
32023R2693
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-11-30
In force since
2023-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Feststellung der Gleichwertigkeit

Die Informationen, die gemäß dem Taxation (Annual Rates for 2022-23, Platform Economy, and Remedial Matters) Act 2023 und der derzeit von den zuständigen Behörden Neuseelands und Belgiens, Bulgariens, Estlands, Finnlands, Irlands, Kroatiens, Lettlands, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Schwedens, der Slowakischen Republik, Sloweniens, Spaniens und Zyperns (im Folgenden „Unterzeichnermitgliedstaaten“) unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte (im Folgenden „DPI-MCAA“) automatisch ausgetauscht werden müssen, sind im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU genannten Informationen gleichwertig. Die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt wie folgt: i) Für die relevanten Tätigkeiten, die die Vermietung von unbeweglichem Vermögen und eine persönliche Dienstleistung im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 11 der Richtlinie 2011/16/EU betreffen, gilt sie ab dem Datum des Inkrafttretens sämtlicher Abschnitte des Taxation (Annual Rates for 2022-23, Platform Economy, and Remedial Matters) Act 2023, mit denen Bestimmungen der Mustervorschriften für Meldungen durch Plattformbetreiber in Bezug auf Anbieter in der Sharing- und Gig-Ökonomie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aus dem Jahr 2020 zur Anwendung kommen, und die durch die Kommission bewertet wurden. ii) Für die relevanten Tätigkeiten, die die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel und den Verkauf von Waren im Sinne der Begriffsbestimmung in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummer 9 der Richtlinie 2011/16/EU betreffen, gilt sie ab dem Datum des Inkrafttretens sämtlicher Abschnitte des Tax Administration Act 1994 in der durch den Taxation (Annual Rates for 2022-23, Platform Economy, and Remedial Matters) Act 2023 geänderten Fassung, mit denen Bestimmungen der Mustervorschriften für Meldungen durch digitale Plattformen: Rechtsrahmen für den internationalen Informationsaustausch und optionales Modul für den Verkauf von Waren der OECD aus dem Jahr 2021 zur Anwendung kommen, und die durch die Kommission bewertet wurden. iii) Zusätzlich zu den unter den Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen gilt sie nur, wenn die Austauschbeziehung zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und der einzelnen Unterzeichnermitgliedstaaten gemäß Abschnitt 7 der DPI-MCAA aktiviert wird.

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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