Durchführungsverordnung (EU) 2023/2758 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation infolge einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 72081000, 72082500, 72082600, 72082700, 72083600, 72083700, 72083800, 72083900, 72084000, 72085210, 72085299, 72085310, 72085390, 72085400, 72111300, 72111400, 72111900, ex72251910 (TARIC-Code 7225191090), 72253090, ex72254060 (TARIC-Code 7225406090), 72254090, ex72261910 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 72269191 und 72269199 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien, der Islamischen Republik Iran und der Russischen Föderation haben, eingeführt. Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung: i) Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl, ii) Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl, iii) Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und iv) Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2050 mm oder mehr.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenEndgültiger Zollsatz (in EUR/Tonne Nettogewicht)TARIC-ZusatzcodeBrasilienArcelorMittal Brasil S.A.54,5C210Aperam Inox América do Sul S.A.54,5C211Companhia Siderúrgica Nacional53,4C212Usinas Siderúrgicas de Minas Gerais S.A. (Usiminas)63,0C213Gerdau Açominas S.A.55,8C214IranMobarakeh Steel Company57,5C215RusslandNovolipetsk Steel53,3C216Public Joint Stock Company Magnitogorsk Iron Steel Works (PJSC MMK)96,5C217PAO Severstal17,6C218
3 Der endgültige Antidumpingzollsatz für die in Absatz 1 beschriebene Ware, die von anderen, in Absatz 2 nicht ausdrücklich genannten Unternehmen hergestellt wird, ist der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte feste Zoll. UnternehmenEndgültiger Zollsatz (in EUR/Tonne Nettogewicht)TARIC-ZusatzcodeAlle übrigen brasilianischen Unternehmen63,0C999Alle übrigen iranischen Unternehmen57,5C999Alle übrigen russischen Unternehmen96,5C999
4 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
5 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus den Föderativen Republik Brasilien hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass er a) die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. Juni 2016 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) dass er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der den mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und c) nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Föderativen Republik Brasilien entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
6 Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der genannte endgültige Zollsatz um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten endgültigen Zollsatz und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.
7 Für alle übrigen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts anteilsmäßig aufgeteilt wird, der auf Basis der vorstehend genannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
8 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz anwendbar auf flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz des Antidumpingzolls nach Artikel 1 Absatz 2, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben. Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wenn der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (einschließlich auf die Länge zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, gilt und auf einen Wertzoll festgesetzt wird, der niedriger ist als der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Antidumpingzoll, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem in Artikel 1 Absatz 6 aufgeführten höheren Antidumpingzoll der in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben. Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt. Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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