Delegierte Verordnung (EU) 2023/2779 der Kommission vom 6. September 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Artikels 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
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Article 1 Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen
1 Die Institute ermitteln als Schattenbankunternehmen: a) Unternehmen, die Bankdienstleistungen oder Banktätigkeiten gemäß Artikel 2 anbieten bzw. ausüben und die nicht im Einklang mit einem der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zugelassen sind und beaufsichtigt werden; b) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn diese Organismen als Geldmarktfonds gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind; c) alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: i) der alternative Investmentfonds ist als Geldmarktfonds gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen; ii) der alternative Investmentfonds setzt in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen im Sinne des Artikels 111 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission ein; iii) es ist dem alternativen Investmentfonds nicht untersagt, nach seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit Kredite zu vergeben oder aus der Kreditvergabetätigkeit Dritter entstandene Risikopositionen für eigene Rechnung zu erwerben.
2 Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Unternehmen von den Instituten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt: a) Finanzinstitute, deren Risikopositionen gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden; b) Unternehmen, die vom Geltungsbereich eines der folgenden Rechtsakte ausgeschlossen sind: i) Richtlinie 2013/36/EU; ii) Verordnung (EU) Nr. 648/2012; iii) Richtlinie 2009/138/EG; iv) Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) Unternehmen, die von der Anwendung eines der folgenden Rechtsakte ausgenommen sind: i) Richtlinie 2013/36/EU; ii) Verordnung (EU) Nr. 648/2012; iii) Richtlinie 2009/138/EG; iv) Verordnung (EU) Nr. 575/2013; d) Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind und deren Haupttätigkeit in Kreditvermittlungstätigkeiten für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens besteht; e) Unternehmen, die in die Beaufsichtigung eines Instituts auf konsolidierter Basis einbezogen sind; f) in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: i) das Unternehmen wurde von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands im Einklang mit den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses zugelassen und wird von dieser beaufsichtigt; ii) die Rechtsvorschriften des Drittlands, nach denen das Unternehmen zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, wurden im Einklang mit den Bestimmungen über die Gleichwertigkeit des anwendbaren Rechtsakts der Union, auf den im Anhang Bezug genommen wird, als gleichwertig mit den Rechtsvorschriften anerkannt, die in der Union für solche Unternehmen gelten; iii) das Unternehmen ist in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eines Instituts einbezogen, das von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, die bei der Bankenregulierung und -aufsicht nach den Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses vorgeht.
Article 2 Bankdienstleistungen und -tätigkeiten
1 Für die Zwecke des Artikels 1 gelten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten: a) die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten; b) sonstige Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder der Übertragung des Kreditrisikos.
2 Abweichend von Absatz 1 stellen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, keine Bankdienstleistungen und -tätigkeiten dar.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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