Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun eingeführt, um die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedete Fangdokumentationsregelung umzusetzen, sowie der obligatorische Einsatz des elektronischen Fangdokumentationssystems (eBCD) festgelegt, um die Herkunft sämtlicher Fänge von Rotem Thun zu ermitteln, mit dem Ziel, die Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zu unterstützen.
2 Diese Verordnung gilt nicht für den Binnenhandel mit und die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von anderen Fischteilen als Fischfleisch (z. B. Köpfe, Augen, Rogen, Innereien und Schwänze).
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „BCD“ das Fangdokument für Roten Thun, dessen Format in Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist; 2. „Roter Thun“ Fisch der Art Thunnus thynnus, der unter die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates genannten einschlägigen Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt; 3. „Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik; 4. „Konventionsbereich“ das geografische Gebiet gemäß Artikel I der Konvention, für das die ICCAT-Maßnahmen gelten; 5. „Binnenhandel“ a) den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet der Union angelandet wird, und b) den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit gezüchtetem Roten Thun, der ursprünglich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im Konventionsbereich gefangen wurde und in einem im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Zuchtbetrieb in Netzkäfige eingesetzt wird; 6. „Einfuhr“ das Einführen von Rotem Thun, der im Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen wurde, in das Gebiet der Union, auch zu Zwecken der Einsetzung in Netzkäfige, Mast, Aufzucht oder Umladung; 7. „Ausfuhr“ jedes Verbringen von Rotem Thun, der im Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union gefangen wurde, in ein Drittland, darunter jedes Verbringen aus dem Gebiet der Union, aus Drittländern oder direkt von den Fanggründen; 8. „Wiederausfuhr“ jedes Verbringen von Rotem Thun, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union; 9. „Tonnare-Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Tonnare aufgestellt ist; 10. „Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Zuchtbetrieb niedergelassen ist; 11. „Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor.
Article 3 Allgemeine Bestimmungen
1 Das eBCD-System wird für jeden Fang, jede Anlandung, jede Umsetzung, einschließlich Umsetzungen innerhalb und zwischen Zuchtbetrieben, jede Umladung, jedes Einsetzen in Netzkäfige, jede Entnahme, jeden Binnenhandel, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun verwendet. BCD in Papierform können in Ausnahmefällen gemäß Artikel 11 verwendet werden.
2 Ein BCD ist in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) für jeden Roten Thun auszufüllen, der von einem Fischereifahrzeug oder einer Tonnare gefangen, im Hafen von einem Fischereifahrzeug oder aus einer Tonnare umgesetzt, angelandet oder umgeladen oder von Zuchtbetrieben in Netzkäfige eingesetzt oder aus diesen entnommen wird.
3 Jedem Los von Rotem Thun, das innerhalb der Union gehandelt, in die Union eingeführt oder aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, muss, sofern nicht Artikel 4 Absatz 4 Anwendung findet, ein von der zuständigen Behörde validiertes BCD und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC“) beigefügt werden. Jedes Los von Rotem Thun darf nur Erzeugnisse aus Rotem Thun umfassen, die dieselbe Aufmachung haben, aus demselben relevanten geografischen Bereich und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Tonnare stammen.
4 Es ist verboten, Roten Thun ohne ein ausgefülltes und gegebenenfalls validiertes BCD und, soweit erforderlich, ohne eine ausgefüllte und validierte BFTRC anzulanden, umzusetzen, umzuladen, in Netzkäfige einzusetzen, zu liefern, zu entnehmen, im Binnenhandel zu handeln, einzuführen, auszuführen oder wiederauszuführen.
5 Jedes BCD trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern.
6 Sofern alle Fische am selben Tag in denselben Netzkäfig eingesetzt werden, können zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige die entsprechenden BCD in folgenden Fällen als „Sammel-BCD“ mit einer neuen BCD-Nummer zusammengefasst werden: a) mehrere Fänge desselben Fischereifahrzeugs; b) Fänge im Rahmen gemeinsamer Fangeinsätze.
7 Die Sammel-BCD ersetzt alle damit verbundenen ursprünglichen BCD; ihr muss die Liste aller zugehörigen BCD-Nummern beigefügt sein. Die Kopien dieser zusammengefassten BCD werden den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Parteien auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
8 Roter Thun, der als Beifang von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 nicht aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, darf gehandelt werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten, die Hafenbehörden und die zugelassene Selbstregistrierung des Schiffskapitäns oder seines Vertreters erleichtern dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter den Zugang zum eBCD-System, etwa durch ihre nationale Registriernummer. Die Flaggenmitgliedstaaten der betreffenden Fischereifahrzeuge müssen der Kommission keine Liste dieser Fischereifahrzeuge übermitteln.
9 Roter Thun, der beim unter die Artikel 40 bis 55 der Verordnung (EU) 2023/2053 fallenden Umsetzen, Schleppen oder Einsetzen in Netzkäfige verendet, kann gegebenenfalls von den Vertretern der Ringwadenfänger, Hilfsschiffe, Tonnaren und/oder Zuchtbetriebe gehandelt werden.
10 Roter Thun, der in der Sport- und Freizeitfischerei entnommen wird und dessen Verkauf verboten ist, fällt nicht unter diese Verordnung und muss daher nicht im eBCD-System erfasst werden.
Article 4 Validierung
1 Die Kapitäne von Fangschiffen, Betreiber von Tonnaren, Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen für jeden Roten Thun, der gefangen, angelandet, in Netzkäfige eingesetzt, entnommen, umgeladen, im Binnenhandel gehandelt oder ausgeführt wird, ein BCD aus, machen die erforderlichen Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.
2 Das BCD wird von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, des Tonnare- oder Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats, der den Roten Thun gefangen oder entnommen hat, oder des Mitgliedstaats validiert, in dem der Verkäufer oder Ausführer, der den Roten Thun im Binnenhandel gehandelt oder ausgeführt hat, niedergelassen ist.
3 Die Mitgliedstaaten validieren die BCD für Erzeugnisse aus Rotem Thun nur, wenn a) bei der Überprüfung des BCD festgestellt wurde, dass alle Angaben korrekt sind, b) sich die Gesamtfangmengen im Rahmen der Quoten oder Fangbeschränkungen für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls im Rahmen der den Fangschiffen oder Tonnare-Fischern zugeteilten Einzelquoten bewegen und c) die Erzeugnisse allen anderen einschlägigen Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT entsprechen.
4 Eine Validierung nach Absatz 2 dieses Artikels ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Roten Thunfische gemäß Artikel 6 Absatz 4 vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der sie gefangen hat, markiert wurden.
5 Werden weniger als eine metrische Tonne oder weniger als drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Logbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes BCD verwendet werden, sofern die Validierung des BCD binnen sieben Tagen nach Anlandung und vor der Ausfuhr erfolgt.
6 Ein validiertes BCD enthält gegebenenfalls die Angaben gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung. Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des BCD sind in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
7 Die Angaben zum Käufer im Abschnitt Handelsangaben werden vor der Validierung in das eBCD-System eingegeben. Der Abschnitt Handelsangaben eines eBCD wird vor der Ausfuhr validiert.
8 Die Ausfuhr aus den Mitgliedstaaten erfolgt nur, wenn der vorherige Handel zwischen den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß erfasst wurde. Für diese Ausfuhr ist weiterhin eine Validierung im eBCD-System gemäß den Absätzen 1 bis 5 erforderlich.
Article 5 Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System
1 Nach der Aufzeichnung und Validierung der Fänge und des ersten Handelsvorgangs im eBCD-System gemäß Artikel 4 werden die Informationen über die Inlandsverkäufe von Rotem Thun innerhalb eines Mitgliedstaats in das eBCD-System eingetragen. Für diese Inlandsverkäufe ist keine Validierung erforderlich.
2 Nach der Aufzeichnung und Validierung der Fänge und des ersten Handelsvorgangs im eBCD-System wird gemäß Artikel 4 der Binnenhandel zwischen Mitgliedstaaten vom Verkäufer im eBCD-System eingetragen.
3 Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte zuständige Behörde validiert den Binnenhandel zwischen den Mitgliedstaaten der Verkaufsformen „ausgenommen und ohne Kiemen“ (GG), „zerlegt“ (DR) und „ganz“ (RD). Abweichend von Artikel 4 ist eine Validierung jedoch nicht erforderlich, wenn a) der Binnenhandel mit Rotem Thun in den Erzeugnisformen „Filets“ (FL) oder „andere, spezifiziert“ (OT) gemäß dem eBCD erfolgt; b) das unter Buchstabe a genannte FL- und OT-Erzeugnis für den Transport verpackt ist; in diesem Fall ist die zugehörige eBCD-Nummer leserlich und unverwischbar an der Außenseite jedes Packstücks, das einen Teil des Thunfischs enthält, anzubringen, mit Ausnahme von ausgenommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2. Bei FL- oder OT-Erzeugnissen darf der anschließende Binnenhandel mit einem anderen Mitgliedstaat erst erfolgen, wenn die Handelsangaben des vorherigen Mitgliedstaats im eBCD-System erfasst wurden.
4 Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung. Dieser Bericht enthält Informationen über die Nachprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9, die Ergebnisse dieser Nachprüfung und Daten über die betreffenden Handelsvorgänge, einschließlich einschlägiger statistischer Informationen wie der Menge an Rotem Thun und der Zahl der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Handelsvorgänge.
5 Der Handel mit lebendem Rotem Thun, einschließlich aller Handelsvorgänge zu und von Zuchtbetrieben von Rotem Thun, wird gemäß dieser Verordnung und sofern nicht anders bestimmt im eBCD-System aufgezeichnet und validiert.
6 Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 kann die Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System zeitgleich abgeschlossen werden.
7 Die Änderung und erneute Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System gemäß Artikel 51 und Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/2053 zum Einsatz von Stereokamerasystemen kann nach dem Einsetzen in Netzkäfige abgeschlossen werden.
Article 6 Markierung
1 Die Mitgliedstaaten können von ihren Fangschiffen oder Tonnare-Fischern verlangen, dass jeder Rote Thun markiert wird, vorzugsweise, wenn er getötet, spätestens aber, wenn er angelandet wird (im Folgenden „Markierungsprogramm“). Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und müssen manipulationssicher sein. Die Markierungsnummern müssen mit dem eBCD verknüpft sein.
2 Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres eine Zusammenfassung der Durchführung des Markierungsprogramms für das Vorjahr. Spätere Änderungen des Markierungsprogramm sind ebenfalls an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission leitet die Zusammenfassungen an das ICCAT-Sekretariat weiter.
3 Die Verwendung von Markierungen gemäß diesem Artikel ist nur zulässig, wenn die Gesamtfangmenge die Quoten oder Fangbeschränkungen der Mitgliedstaaten für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls die den Fischereifahrzeugen oder Tonnaren zugewiesenen Einzelquoten nicht übersteigt.
4 Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 4 muss in den kommerziellen Markierungsprogrammen des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare, mit dem bzw. der der Rote Thun gefangen wurde, welche die Markierung des Fisches vornehmen, mindestens Folgendes sichergestellt werden: a) dass der gesamte Rote Thun eines betreffenden eBCD einzeln markiert ist; b) dass die folgenden Informationen mit der Markierung verbunden sind: i) Identifizierung des Fangschiffs oder der Tonnare; ii) Datum des Fangs oder der Anlandung; iii) Entnahmegebiet der Fische in der Sendung; iv) Fanggerät, mit dem der Fisch gefangen wurde; v) Art des Erzeugnisses und Einzelgewicht des markierten Roten Thuns; vi) (falls zutreffend) Informationen über den Ausführer und Einführer; vii) gegebenenfalls der Ausfuhrort.
5 Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer v dieses Artikels können die Mitgliedstaaten bei Fischereien, die unter die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 fallen, bis zum 31. Dezember 2024 stattdessen das ungefähre Gewicht der einzelnen Fische innerhalb des Fangs bei der Entladung angeben, das durch repräsentative Probenahmen bestimmt wird.
6 Wenden die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 dieses Artikels an, berichten sie der Kommission jährlich gemäß Artikel 5 Absatz 4 über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung.
7 Die Informationen über markierte Fische werden vom für das Markierungsprogramm zuständigen Mitgliedstaat zusammengestellt.
8 Die Kommission sammelt die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen über markierte Fische und übermittelt sie in Form eines Durchführungsberichts der Union an die ICCAT.
Article 7 Allgemeine Bestimmungen
1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jedem Los von Rotem Thun, das aus seinem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte BFTRC beigefügt ist.
2 Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Roter Thun lebend eingeführt wird.
3 Der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber füllt die BFTRC in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) aus und beantragt deren Validierung für das wiederauszuführende Los von Rotem Thun. Der ausgefüllten BFTRC wird eine Kopie des bzw. der validierten BCD für die zuvor eingeführten Erzeugnisse von Rotem Thun beigefügt.
Article 8 Validierung der Wiederausfuhr
1 Die BFTRC wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet das Los wiederausgeführt wird, validiert.
2 Die zuständige Behörde validiert die BFTRC für alle Erzeugnisse von Rotem Thun, sofern a) festgestellt wurde, dass alle Angaben in der BFTRC korrekt sind; b) das/die entsprechende/n validierte/n BCD für die Einfuhr der auf der BFTRC deklarierten Erzeugnisse akzeptiert wurde/n; c) die wiederauszuführenden Erzeugnisse ganz oder teilweise dieselben Erzeugnisse sind wie die in dem/den validierten BCD angegebenen und d) der validierten BFTRC eine Kopie des/der BCD zu dessen/deren Validierung beigefügt ist.
3 Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 22-16 und Anhang 5 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß den Anhängen IV und V dieser Verordnung.
Article 9 Nachprüfung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jedes Los von Rotem Thun identifizieren, das in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, im Binnenhandel gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt oder wiederausgeführt wird, und das bzw. die validierte/n BCD und die dazugehörigen Unterlagen für jedes Los von Rotem Thun anfordern und prüfen.
2 Die zuständigen Behörden können den Inhalt des Loses prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im BCD und in den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen. Soweit erforderlich führen die zuständigen Behörden bei den betroffenen Betreibern Nachprüfungen durch.
3 Kommen bei den Prüfungen oder den Nachprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in einem BCD auf, so arbeiten der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die endgültige Einfuhr stattgefunden hat, und der Mitgliedstaat oder die Partei, dessen bzw. deren zuständige Behörden das bzw. die BCD oder die BFTRC validiert haben, zusammen, um diese Zweifel auszuräumen.
4 Entdeckt ein Mitgliedstaat ein Los, dem kein BCD beigefügt ist, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der das Los im Binnenhandel gehandelt hat, oder der Ausfuhr-Partei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenpartei mit.
5 Die Mitgliedstaaten geben das Los erst dann für den Binnenhandel, die Einfuhr oder die Ausfuhr frei oder nehmen im Falle von Rotem Thun, der für Zuchtbetriebe bestimmt ist, die Umsetzerklärung erst dann an, wenn die Prüfungen oder Nachprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführt worden sind und bestätigt haben, dass das Los Roter Thun den Anforderungen dieser Verordnung und anderer geltender Rechtsvorschriften der Union entspricht.
6 Der Binnenhandel, die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ist verboten, wenn ein Mitgliedstaat nach Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfung oder Nachprüfung und in Zusammenarbeit mit den betreffenden für die Validierung zuständigen Behörden feststellt, dass das entsprechende BCD oder die BFTRC ungültig ist.
Article 10 Registrierung im eBCD-System, Meldung und Nachprüfung der Information
1 Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Nutzer im eBCD-System registriert sind.
2 Validiert ein Mitgliedstaat BCD in Bezug auf Fangschiffe unter seiner Flagge, seine Tonnare oder seine Zuchtbetriebe, informiert er die Kommission, die staatlichen Validierungsbehörden oder anderen befugten Personen oder Einrichtungen, die für die Validierung und Überprüfung von BCD oder BFRC zuständig sind, über jede Änderung der folgenden Angaben: a) Name und vollständige Anschrift der validierenden Organisation; b) Name und Dienstbezeichnung der validierenden Beamten, die individuell bevollmächtigt sind; c) Muster des Dokuments; d) Musterabdruck des Stempels oder Siegels und e) gegebenenfalls Muster der Markierungen.
3 Bei der Meldung gemäß Absatz 2 ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung gilt. Eine Kopie der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun verabschiedet wurden, muss zusammen mit der Erstmeldung übermittelt werden, einschließlich Informationen zu den Verfahren zur Zulassung nichtstaatlicher Personen oder Einrichtungen. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden und nationalen Vorschriften müssen der Kommission rasch mitgeteilt werden.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Weg die Kontaktstellen und insbesondere den Namen und die vollständige Anschrift der Organisation(en) mit, die bei Fragen zu BCD oder BFTRC zu informieren sind.
5 Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
6 Die Mitgliedstaaten überprüfen die der ICCAT übermittelten und auf einer öffentlich zugänglichen Website des ICCAT-Sekretariats zugänglichen Informationen über die Validierungsbehörden, um ihre Behörden bei der Überprüfung der Validierung der BCD und BFTRC zu unterstützen.
Article 11 BCD in Papierform oder gedruckte eBCD
1 BCD in Papierform oder gedruckte eBCD dürfen in folgenden Fällen verwendet werden: a) Anlandung von weniger als einer metrischen Tonne Roten Thun oder von weniger als drei Fischen; BCD in Papierform werden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Anlandung oder vor der Ausfuhr, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, in eBCD umgewandelt; b) vor dem 1. Januar 2017 gefangener Roter Thun; c) als Ersatz für den unwahrscheinlichen Fall, dass technische Schwierigkeiten im System auftreten, durch die ein Mitgliedstaat das eBCD-System nicht nutzen kann, wobei die Verfahren in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 22-16 zu befolgen sind; Verzögerungen bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Bereitstellung der Daten, die für die Registrierung der Nutzer im eBCD-System notwendig sind, und andere vermeidbare Situationen stellen keine validen technischen Schwierigkeiten dar; d) Handel mit Thunfisch aus dem Pazifik; e) Handel zwischen der Union und Nicht-Parteien, wenn der Zugang zum eBCD-System über das ICCAT-Sekretariat nicht möglich ist oder nicht rechtzeitig ermöglicht werden kann, um sicherzustellen, dass der Handel nicht über Gebühr verzögert oder unterbrochen wird.
2 Die Verwendung des in Absatz 1 genannten BCD in Papierform darf von einem Mitgliedstaat oder einer Partei nicht als Grund für eine Verzögerung oder Ablehnung der Einfuhr einer Sendung von Rotem Thun geltend gemacht werden, sofern das BCD in Papierform den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Gedruckte eBCD, die im eBCD-System validiert wurden, müssen die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Validierungsanforderungen erfüllen.
3 Die Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des BCD nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang. Diese Vordrucke sind nicht übertragbar.
4 Jedem Teillos bei aufgeteilten Losen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien des BCD in Papierform beigefügt, die über die einmalige Dokumentennummer dem eBCD zugeordnet werden können.
Article 12 Übermittlung und Aufbewahrung validierter Dokumente in Papierform
1 Außer in den Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 4 Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Kopie aller validierten BCD oder BFTRC an: a) die Kommission; b) die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem/der der Rote Thun im Binnenhandel gehandelt, in einen Netzkäfig eingesetzt oder in den/die er eingeführt wird, und c) das ICCAT-Sekretariat.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Mitteilung so bald wie möglich und spätestens fünf Arbeitstage nach der Validierung bzw., wenn der Transport voraussichtlich nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, vor Abschluss des Transports.
3 Die Mitgliedstaaten bewahren Kopien der ausgestellten oder erhaltenen Dokumente mindestens zwei Jahre lang auf.
Article 13 Jahresbericht
1 Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht, der die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben enthält.
2 Zur Erfüllung der jährlichen Berichterstattungspflichten gemäß Absatz 1 sind die aus dem eBCD-System generierten Berichte zu verwenden. Die Mitgliedstaaten machen in ihren Jahresberichten auch die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben, die nicht aus dem eBCD-System generiert werden können.
3 Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen den Jahresbericht der Union und übermittelt diesen bis zum 15. September eines jeden Jahres dem ICCAT-Sekretariat.
Article 14 Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen: a) die verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2; b) Vorschriften zu Sammel-BCD gemäß Artikel 3 Absatz 6; c) Validierung von BCD und eBCD gemäß Artikel 4; d) Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System gemäß Artikel 5; e) die Frist für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5; f) Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2; g) Verwendung von BCD in Papierform oder gedruckten eBCD gemäß Artikel 11 Absatz 1; h) Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absätze 1 und 3; i) Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 3 sowie auf die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Verordnung; j) die Anhänge dieser Verordnung;
2 Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen der ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.
Article 15 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 16 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 wird aufgehoben.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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