Durchführungsverordnung (EU) 2023/2846 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Zulassung des Extrakts von rotem Quebracho aus Schinopsis balansae Engl. oder Schinopsis lorentzii (Griseb.) Engl. als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang genannte Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 10. Juli 2024 gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 10. Januar 2025 gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 10. Januar 2026 gemäß den vor dem 10. Januar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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