Durchführungsverordnung (EU) 2023/2851 der Kommission vom 20. Dezember 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise hydrolysiertem Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
Text
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Article 1
1 Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2024 ausschließlich vom Unternehmen Evergrain LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Evergrain LLC.
Article 3
Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Evergrain LLC zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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