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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission vom 5. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)

CELEX
32023R2867
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-05
In force since
2024-01-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält die Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung, ob die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen entsprechen. Zudem enthält sie die Verfahren für die Überprüfung, ob Strategien vorhanden sind, mit denen die Ergebnisse eines Fahrzeugs in den Tests für die Typgenehmigung künstlich verbessert werden („Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“).

2 Diese Verordnung gilt nicht für a) Fahrzeuge, die von der Messung der CO2-Emissionen ausgenommen sind; b) Hersteller, die mit allen ihren verbundenen Unternehmen insgesamt für weniger als 1000 neue Personenkraftwagen oder weniger als 1000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich waren, die in dem Kalenderjahr in der Union zugelassen wurden, in dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt wurden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission und aus Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631. Außerdem bezeichnet der Ausdruck 1. „ausstellende Typgenehmigungsbehörde“ die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Raates oder gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Raates erteilt hat; 2. „Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ alle Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1, für die eine Typgenehmigungsbehörde die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 auf der Grundlage derselben Emissionsprüfung Typ 1 erteilt hat, die in Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 für „Fahrzeug, hoher Wert“ oder „Fahrzeug, niedriger Wert“ festgelegt ist; 3. „Fahrwiderstandsfamilie“ eine Fahrwiderstandsfamilie oder eine Fahrwiderstandsmatrix-Familie gemäß den Absätzen 6.3.3 und 6.3.4 der UN-Regelung Nr. 154; bei Fahrzeugen der Klasse N1, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigt wurden, besteht eine Fahrwiderstandsfamilie aus allen Fahrzeugen der betreffenden Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge; 4. „künstliche Strategien“ Strategien, die in den oder in Verbindung mit den in der Stichprobe geprüften Fahrzeugen angewandt werden, um die Ergebnisse der Fahrzeuge in den zum Zweck der Typgenehmigung durchgeführten Tests künstlich zu verbessern.

Article 3 Auswahl von Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

Jede ausstellende Typgenehmigungsbehörde wählt jährlich eine Stichprobe von Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus, für die sie Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen erteilt hat. Die Auswahl muss mindestens eine Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge pro Hersteller umfassen, für die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde in den drei Kalenderjahren vor der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen erteilt hat.

Article 4 Tests zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1 Für jede gemäß Artikel 3 ausgewählte Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wählt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Tests Fahrzeuge aus, die sich in einem Zustand befinden, der repräsentativ für ein ordnungsgemäß gewartetes und genutztes Fahrzeug ist, und Merkmale aufweisen, die den in der Übereinstimmungsbescheinigung angegebenen Merkmalen entsprechen.

2 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde überprüft mit einem der folgenden Tests, ob die in den Übereinstimmungsbescheinigungen der gemäß Absatz 1 ausgewählten Fahrzeuge angegebenen spezifischen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge entsprechen und ob künstliche Strategien vorhanden sind: a) für eine Anzahl von Fahrzeugen, die auf der Grundlage einer statistischen Bewertungsmethode bestimmt werden: Prüfungen auf dem Rollenprüfstand gemäß Anhang B6 und Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154; b) für eine Anzahl von Fahrzeugen, die auf der Grundlage einer statistischen Bewertungsmethode bestimmt werden und zu ein und derselben Fahrwiderstandsfamilie gehören: Fahrwiderstandsprüfungen gemäß Anhang B4 der UN-Regelung Nr. 154; c) für eine angemessene Anzahl von Fahrzeugen: spezielle Tests mithilfe virtueller oder physischer Testmethoden.

3 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde gibt die Tests nach Absatz 2 bei einem technischen Dienst in Auftrag, der die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 für die Zwecke der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für die betreffende Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge nicht durchgeführt hat.

4 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet die Testergebnisse der einzelnen Testfahrzeuge und stellt fest, ob die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge höher sind als die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte, wobei sie die statistische Auswertung der Tests gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b berücksichtigt; zudem stellt sie fest, ob künstliche Strategien vorhanden sind.

5 Jeder Hersteller stellt der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde und jeder Stelle, die Tests zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durchführt, auf Verlangen alle Informationen, Unterlagen und technischen Spezifikationen oder Unterstützungsleistungen bereit, die für eine angemessene Durchführung der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge erforderlich sind.

Article 5 Dokumentation, Informationspflicht und Schlussfolgerung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die gemäß Artikel 4 durchgeführten Tests dokumentiert werden und dass die Testberichte der Kommission, dem Hersteller der betreffenden Fahrzeuge und auf Anfrage anderen Typgenehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und Dritten, die die in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission festgelegten Anforderungen erfüllen, bereitgestellt werden.

2 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zieht innerhalb von zehn Monaten nach Beginn eines Tests eine Schlussfolgerung, ob bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine mangelnde Übereinstimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge mit den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen Werten festgestellt wurde oder künstliche Strategien vorhanden sind.

3 Eine Schlussfolgerung der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde gemäß Absatz 2 gilt für alle erstmals in der Union in Betrieb genommenen Fahrzeuge der betreffenden Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder — sofern sie auf den Ergebnissen von Fahrwiderstandsprüfungen beruht — für alle erstmals in der Union in Betrieb genommenen Fahrzeuge der betreffenden Fahrwiderstandsfamilie.

Article 6 Finanzierung der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde sorgt dafür, dass ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zu decken. Diese Kosten werden durch Gebühren gedeckt, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde beim Hersteller erheben kann. Die Gebühren müssen die Schritte der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge abdecken, die für eine Schlussfolgerung der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlich sind.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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