Abkommen vom 12. Dezember 2022 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion 2023/C 12/02
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Article 1 Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien
Die Hrvatska narodna banka ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Article 2 Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Article 3 Schlussbestimmungen
1 Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2023 geändert.
2 Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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