Beschluss (GASP) 2024/254 des Rates vom 12. Januar 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guatemala
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die im Anhang aufgeführten natürlichen Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
2 Der Anhang umfasst natürliche Personen, die a) für Handlungen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind, oder die solche Handlungen begehen, unterstützen oder davon profitieren, einschließlich: i) der Verfolgung oder Einschüchterung von am Wahlprozess beteiligten oder diesen unterstützenden öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Einrichtungen, von demokratisch gewählten Instanzen oder der demokratischen Opposition in Guatemala, ii) der Unterdrückung, Verfolgung oder Einschüchterung von Vertretern der Zivilgesellschaft oder der Medien oder von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten, b) die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern oder unerlaubter Kapitalausfuhr untergraben, c) mit den unter den Buchstaben a und b benannten natürlichen Personen in Verbindung stehen,
3 Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
4 Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, b) als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
5 Absatz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
6 Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund von Absatz 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
7 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den nach Absatz 1 verhängten Maßnahmen in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt, einschließlich der Unterstützung der Stabilität und der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Guatemala.
8 Die Mitgliedstaaten können außerdem Ausnahmen von den nach Absatz 1 verhängten Maßnahmen gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
9 Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 7 oder 8 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
10 In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie der betroffenen Person erteilt wurde.
Article 2
1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz von im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
2 Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden oder zugutekommen.
3 Der Anhang umfasst natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, a) die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit oder den friedlichen Machtwechsel in Guatemala untergraben, verantwortlich sind, oder die solche Handlungen begehen, unterstützen oder davon profitieren, einschließlich: i) der Verfolgung oder Einschüchterung von am Wahlprozess beteiligten oder diesen unterstützenden öffentlichen Bediensteten oder öffentlichen Einrichtungen, von demokratisch gewählten Instanzen oder der demokratischen Opposition in Guatemala, ii) der Unterdrückung, Verfolgung oder Einschüchterung von Vertretern der Zivilgesellschaft oder der Medien oder von Richtern, Rechtsanwälten oder Staatsanwälten, b) die die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Guatemala durch schweres finanzielles Fehlverhalten im Zusammenhang mit öffentlichen Geldern oder unerlaubter Kapitalausfuhr untergraben, c) die mit den unter den Buchstaben a und b benannten natürlichen Personen in Verbindung stehen.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Deckung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind, b) ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind, c) ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind, d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte, oder e) auf Konten oder von Konten einer diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke der diplomatischen Vertretung oder Konsularstelle oder der internationalen Organisation bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
5 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in den Anhang ergangen ist, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird, c) die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
6 Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
7 Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, oder c) Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.
8 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den VN, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen und anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
9 Unbeschadet des Absatzes 8 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
10 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 9 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
11 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 9 und 10 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
Article 3
1 Die Liste im Anhang wird vom Rat einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) erstellt und geändert.
2 Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat die in Absatz 1 genannten Beschlüsse und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Article 4
1 Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 in die Liste.
2 Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummer, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registrierungsnummer und den Geschäftssitz umfassen.
Article 5
1 Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere a) im Falle des Rates für die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs; b) im Falle des Hohen Vertreters für die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.
2 Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten in Bezug auf Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie in Bezug auf strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
3 Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
Article 6
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, dessen Erfüllung bzw. deren Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von a) den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
Article 7
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Article 8
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Article 9
Dieser Beschluss gilt bis zum 13. Januar 2025. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Bei der Überprüfung restriktiver Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b berücksichtigt der Rat gegebenenfalls, ob gegen die betreffenden Personen im Zusammenhang mit den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht. Die in Artikel 2 Absätze 8, 9 und 10 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.
Article 10
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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