Beschluss (GASP) 2024/577 des Rates vom 12. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
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Article 1
„(7 Absatz 4 gilt nicht für Transaktionen im Rahmen des Bilanzmanagements im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven der russischen Zentralbank oder im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Reserven juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank handeln, wie dem russischen National Wealth Fund, die am oder nach dem 28. Februar 2022 getätigt werden.
8 Ab dem 15. Februar 2024 und solange die restriktiven Maßnahmen nach Absatz 4 aufrechterhalten werden, wenden Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Vermögenswerte und Reserven mit einem Gesamtwert von mehr als 1 Mio. EUR halten, auf Barbestände, die sich ausschließlich aufgrund der restriktiven Maßnahmen akkumulieren, folgende Vorschriften an: a) Diese Barbestände werden gesondert verbucht; b) Einnahmen, die sich infolge der unter Buchstabe a genannten Barbestände ab dem 15. Februar 2024 akkumuliert haben oder aus diesen resultieren, werden auf den Finanzkonten der Zentralverwahrer gesondert verbucht; c) Nettogewinne, die in Bezug auf die unter Buchstabe b genannten Einnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht — einschließlich unter Abzug aller mit der Verwaltung der immobilisierten Vermögenswerte und dem Risikomanagement im Zusammenhang mit den immobilisierten Vermögenswerten verbundenen bzw. sich daraus ergebenden einschlägigen Ausgaben — und nach Abzug der Körperschaftsteuer gemäß der allgemeinen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats ermittelt werden, dürfen nicht im Wege der Ausschüttung von Dividenden oder in irgendeiner anderen Form zugunsten von Anteilseignern oder Dritten veräußert werden, bis der Rat auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union eine mögliche Festsetzung eines finanziellen Beitrags zum Unionshaushalt, der aus diesen Nettogewinnen geleistet wird, und die Einzelheiten dazu einstimmig beschließt, um die Ukraine sowie ihre Erholung und ihren Wiederaufbau gemäß den geltenden vertraglichen Verpflichtungen und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht zu unterstützen. Der Rat legt hierbei auch fest, welchen Betrag die Zentralverwahrer vorläufig zusätzlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen einbehalten dürfen, unbeschadet der von den betreffenden Zentralverwahrer einzuhaltenden Vorschriften, die in oder gemäß den Unionsrechtsakten über ihren Aufsichtsstatus vorgesehen sind; d) bis zur Annahme des in Buchstabe c genannten Beschlusses des Rates kann jeder Zentralverwahrer bei seiner Aufsichtsbehörde Freigaben eines Teils der Nettogewinne gemäß Buchstabe c beantragen, um seine gesetzlichen Eigenkapital- und Risikomanagementanforderungen erfüllen zu können. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Voraus über jede Genehmigung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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