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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/593 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über die Ermächtigung Frankreichs zur Aushandlung eines bilateralen Abkommens mit Algerien über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

CELEX
32024D0593
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-07
In force since
2024-02-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Frankreich wird hiermit ermächtigt, ein bilaterales Abkommen mit Algerien über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszuhandeln, sofern die folgenden Verhandlungsrichtlinien befolgt werden: a) Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass die Kommission in beobachtender Funktion an den Verhandlungen teilnehmen kann und dass die Kommission über die Fortschritte und Ergebnisse unterrichtet wird, die in den verschiedenen Phasen der Verhandlungen erzielt werden. b) Frankreich legt Algerien nahe, es in Erwägung zu ziehen, den von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeiteten Kernübereinkommen (im Folgenden „Haager Übereinkommen“) beizutreten und eine Analyse der am besten geeigneten Mittel zur Beseitigung der Hindernisse einzuleiten, die Algerien davon abgehalten haben, den Haager Übereinkommen beizutreten. c) Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass nach Abschluss der Verhandlungen eine Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist, bevor Frankreich das Abkommen abschließen kann. d) Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass die Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Abschluss des Abkommens auf Vorschlag der Kommission vorsehen kann, dass das Abkommen befristet zu sein hat, mit der Möglichkeit, dass in dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abschluss des Abkommens ein System der stillschweigenden Verlängerung vorgesehen wird. e) Es wird eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, die eine vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens oder eine unmittelbare Ersetzung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits oder des Beitritts Algeriens zu den einschlägigen Haager Übereinkommen vorsieht. f) Es wird eine Bestimmung in das Abkommen aufgenommen, wonach die in Frankreich im Rahmen des Abkommens anerkannten Entscheidungen nicht später in anderen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht gelten. g) Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen des Abkommens mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den einschlägigen Haager Übereinkommen in Einklang stehen. h) Frankreich setzt Algerien davon in Kenntnis, dass je nach dem Verlauf der Verhandlungen zu gegebener Zeit weitere Verhandlungsrichtlinien erforderlich sein können.

Article 2

Frankreich führt die Verhandlungen in Abstimmung mit der Kommission. Frankreich erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die aufgrund dieses Beschlusses unternommenen Schritte und stimmt sich regelmäßig mit ihr ab. Auf Ersuchen der Kommission erstattet Frankreich der Kommission schriftlich Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

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