Durchführungsbeschluss (EU) 2024/831 des Rates vom 4. März 2024 zur Ermächtigung Schwedens, auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten elektrischen Strom ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden
Text
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Article 1
1 Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang aufgeführten Gemeinden verbrauchten elektrischen Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung gegenüber dem nationalen Regelsatz für elektrischen Strom darf nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen, erforderliche Maß hinausgehen und 96 SEK je MWh nicht übersteigen.
2 Die ermäßigten Steuersätze stehen im Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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