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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/882 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

CELEX
32024D0882
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-18
In force since
2024-03-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — direkt oder indirekt — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia oder von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt.

3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die Regierung der Bundesrepublik Somalia (GFRS — Government of the Federal Republic of Somalia), die Somalische Nationalarmee (SNA — Somali National Army), den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISA — National Intelligence and Security Agency), die Somalische Nationalpolizei (SNPF — Somali National Police Force) oder den Somalischen Strafvollzugskorps; b) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art sowie auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen in Somalia oder in Somalia tätige zugelassene private Sicherheitsunternehmen; Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt: i) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen Somalias oder an zugelassene private Sicherheitsunternehmen, die in Somalia tätig sind, darf zur Gewährleistung der Sicherheit internationaler oder kommerzieller Einrichtungen und des entsprechenden Personals in Somalia erfolgen, sofern der Ausschuss des VN-Sicherheitsrates nach Resolution 2713 (2023) bezüglich Al-Shabaab (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Benachrichtigung der Regierung der Bundesrepublik Somalia eine ablehnende Entscheidung getroffen hat; ii) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III an die föderalen Gliedstaaten Somalias und die Regierungen der Regionen Somalias oder an zugelassene private Sicherheitsunternehmen, die in Somalia tätig sind, darf zur Gewährleistung der Sicherheit internationaler oder kommerzieller Einrichtungen und des entsprechenden Personals in Somalia erfolgen, sofern die Regierung der Bundesrepublik Somalia den Sanktionsausschuss ausschließlich zu seiner Information mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigt; c) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und des Unterstützungsbüros der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOS), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind; d) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und die Truppen oder Polizeikräfte für diese Mission stellenden Länder sowie die strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des jüngsten Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, zu unterstützen oder durch diese genutzt zu werden; e) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aller anderen staatlichen Streitkräfte, die ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Regierung der Bundesrepublik Somalia geschlossen haben, und den Sanktionsausschuss ausschließlich zu seiner Information über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, zu unterstützen und durch diese genutzt zu werden; f) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, privaten Sicherheitsfirmen, humanitären oder und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird; g) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät durch die Mitgliedstaaten, internationale regionale oder subregionale Organisationen; h) das Einlaufen von Schiffen, die Waffen oder militärisches Gerät für Verteidigungszwecke befördern, in somalische Häfen für vorübergehende Aufenthalte, sofern diese Artikel die ganze Zeit über an Bord dieser Schiffe bleiben.

4 Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen oder militärischer Ausrüstung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d oder e an Personen oder Einrichtungen verkauft oder geliefert wurden, die nicht im Dienst des Empfängers stehen, an den sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation ist verboten.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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