Beschluss (EU) 2024/901 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/2359 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42) (EZB/2024/9)
Text
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Article 1 Änderungen
„(4 Eine vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 ist auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters zu treffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Wird der Hauptverarbeitungsvorgang durch eine Funktion durchgeführt, die keinem Geschäftsbereich zugeordnet ist, so ist die Entscheidung auf der Ebene des Funktionsinhabers zu treffen.“
„(5 Für die Zwecke des Absatzes 4 trifft der stellvertretende Leiter des Geschäftsbereichs, in dem der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird, die vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1, sofern der jeweilige Geschäftsbereichsleiter wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat. Gibt es keinen solchen stellvertretenden Leiter, so ist die Entscheidung von dem jeweiligen direkten Vorgesetzten zu treffen, der bei Abwesenheit des Geschäftsbereichsleiters, bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters oder wenn der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat, dafür zuständig ist.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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