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Beschluss (EU) 2024/1167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa

CELEX
32024D1167
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-11
In force since
2024-05-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Teilnahme an der PRIMA

1 Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und nach Mitteilung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten der PRIMA durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden ‚PRIMA‘), einer institutionellen europäischen Partnerschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (‚Horizont Europa‘) von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden ‚teilnehmende Länder‘).

2 Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten PRIMA-Tätigkeiten. Für die Zwecke ihrer Beteiligung an den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b finanzierten PRIMA-Tätigkeiten gelten sie nur dann als teilnehmende Länder, wenn sie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Union schließen, in dem die neuen Bedingungen für ihre Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind.

3 Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer außer den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ländern können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA im Rahmen von Horizont 2020 bzw. ‚Horizont Europa‘ bestätigen. Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

4 Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein; b) die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und c) sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA. Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

Article 6 Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA

1 Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Jahresarbeitsprogramm der PRIMA beschrieben sind, durch a) indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) 2021/695, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter i) Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen; ii) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Wirkung; b) von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen oder direkt mit der Umsetzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen der PRIMA verbunden sind und die Folgendes umfassen: i) Tätigkeiten, die über transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird; ii) Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte.

2 Die PRIMA wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln die PRIMA-IS und die Kommission unverzüglich. Die PRIMA-IS macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.

3 Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms aufgenommen werden.

4 Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem betreffenden Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten Jahresarbeitsprogramm angefallen sind.

5 Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Das Jahresarbeitsprogramm beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

6 In die geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten.

7 Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden Jahresarbeitsprogramme, werden bis zum 31. Dezember 2027 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitet werden.

8 Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

9 In das Jahresarbeitsprogramm aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Kapitels II der Verordnung (EU) 2021/695. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden.

10 Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter i) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und ii) zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt; b) die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung; c) die Vorschläge werden entsprechend den Ergebnissen der unter Buchstabe b genannten Bewertung in eine Rangfolge gebracht, die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und folgt dieser Rangfolge, und die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern. Falls mit Blick auf die Rangfolge gemäß Buchstabe c eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden.

11 Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht.

12 Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land, den nationalen Fördereinrichtungen eines teilnehmenden Landes oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil der von der Europäischen Union kofinanzierten PRIMA“ versehen.

Article 7 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

1 Die PRIMA-IS gilt je nach Fall als Fördereinrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Verordnungen und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses.

2 Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sowie von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder gelten und von denen mindestens eine niedergelassen ist: a) in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b des vorliegenden fällt, b) in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt.

3 Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 gilt in hinreichend begründeten, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Mindestbedingung.

4 Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/695 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten: a) jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson; b) jede internationale Organisation von europäischem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten und jede internationale europäische Forschungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/695 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten.

5 Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht förderfähig nach Absatz 4, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Beteiligung der betreffenden internationalen Organisation oder Rechtsperson wird von der PRIMA-IS als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet; b) die Beteiligung solcher Rechtspersonen ist im Jahresarbeitsprogramm vorgesehen, und die Möglichkeit einer solchen Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellt, zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für eine Rechtsperson, die in einem Land niedergelassen ist, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen.

6 Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass Rechtspersonen, die in Ländern niedergelassen sind, die keine teilnehmenden Länder sind, und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, ebenfalls angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen.

7 Die Union schließt Übereinkünfte mit Drittländern, mit denen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt wird.“

Article 11a Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

1 Die PRIMA-IS gewährt der Kommission und gegebenenfalls den Behörden der teilnehmenden Länder Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der teilnehmenden Länder für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte sind auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt und stehen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang.

2 Für den Zweck der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union stellt die PRIMA-IS der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen bereit. Diese Pflicht gilt entsprechend für teilnehmende Länder in Bezug auf Vorschläge, die Antragsteller mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umfassen.“

Article 14 Überwachung und Evaluierung

1 Die PRIMA-Tätigkeiten, einschließlich ihrer Effizienz und Transparenz sowie ihrer Erfolgsquoten, werden kontinuierlich überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effektive und effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein.

2 Die PRIMA-IS organisiert die kontinuierliche Überwachung der sowie die Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und die regelmäßigen Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung der gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/695 und Anhang III der genannten Verordnung finanzierten indirekten Maßnahmen.

3 Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung und bis zum 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung der PRIMA im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Bewertungen Berichte, die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und die Bemerkungen der Kommission enthalten. Die Kommission legt ihren Bericht über die Abschlussbewertung bis zum 30. Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

4 Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Zwischen- und Abschlussbewertungen werden die Erfolgsquoten und die Teilnahmequoten, auch jene der teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums, untersucht, es wird untersucht, inwieweit die PRIMA ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, es werden alle ihre Tätigkeiten abgedeckt, und ihr europäischer Mehrwert, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, einschließlich ihrer Offenheit und Transparenz, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen Strategien auf regionaler Ebene, nationaler Ebene und Unionsebene, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von ‚Horizont Europa‘ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern und thematischen oder spezifischen Programmen) werden bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der PRIMA angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch ‚Horizont Europa‘ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die verwaltungstechnischen Auswirkungen auf die PRIMA, ist bestrebt, sie zu verringern und stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollkommen transparent ist.

5 Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertungen.

Article 14a Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 11a gewährleistet die PRIMA-IS den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen der PRIMA-IS, ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den PRIMA-Tätigkeiten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.

Article 14b Interessenkonflikte

1 Die PRIMA-IS, ihre Gremien, ihre Mitglieder und ihr Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.

2 Die PRIMA-IS erlässt im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhinderung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf ihr Personal, ihre Mitglieder und andere Personen, die in ihren Gremien oder einer der Gruppen der PRIMA-IS tätig sind.

3 Die PRIMA-IS erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder ihrer Gremien, der die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften umfasst.

Article 14c Laufende Maßnahmen, Tätigkeiten und Verpflichtungen

Maßnahmen und Tätigkeiten der PRIMA-IS und Verpflichtungen der in diesem Beschluss genannten teilnehmenden Länder, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet oder übernommen wurden, unterliegen weiterhin der genannten Verordnung, sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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