Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1467 der Kommission vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/785 über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 3377)
Text
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Article 3
Binnen sechs Monaten nach dem Geltungsbeginn dieses Beschlusses bestimmen die Mitgliedstaaten die Funkfrequenzen und stellen sie für eine nichtstörende und ungeschützte Nutzung durch Ultrabreitbandgeräte unter der Voraussetzung zur Verfügung, dass diese Geräte den Bedingungen im Anhang entsprechen und im Innenbereich genutzt werden oder bei Nutzung im Außenbereich nicht an einer ortsfesten Anlage, einer festen Infrastruktur oder einer festen Außenantenne angebracht sind. Ultrabreitbandgeräte, die den Bedingungen des Anhangs entsprechen, dürfen auch in Kraftfahrzeugen und Eisenbahnfahrzeugen verwendet werden oder dürfen an einer ortsfesten Anlage oder einer ortsfesten Infrastruktur angebracht oder mit einer festen Außenantenne verwendet werden, sofern dies laut Anhang ausdrücklich zulässig ist.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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